Leute Leute - im Waffengesetz steht im §12 Abs 3 Satz 2:
(3) Einer Erlaubnis zum FĂŒhren von Waffen bedarf nicht, wer
2.
diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem BedĂŒrfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;
Und falls man sich fragt, was nicht zugriffsbereit bedeutet, hilft der Blick in die Anlage 1, Waffg,
Abschnitt 2:
Waffenrechtliche Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes
13.
ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen BehÀltnis transportiert wird
Wie dann jemand wie
@nebuloes behaupten kann, dass das BehÀltnis NICHT verschlossen sein muss, kann ich nicht nachvollziehen - vor allem wenn sowohl in den Kommentaren von Steindorff als auch von Gahde dies nochmals bestÀtigt wird und dies in AWaffV sowie VWaffV nochmals genauer spezifiziert wird.
Nochmals: Im Gesetz bzw. im Anhang steht eine Waffe ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem VERSCHLOSSENEN BehÀltnis transportier wird.
Ferner wird erklÀrt, wann eine Waffe zugriffsbereit ist:
Wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann.
Was NICHT im WaffG steht ist:
Eine Waffe ist nicht zugriffsbereit, wenn sie nicht unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann.
Im WaffG steht im Ăbrigen auch nix von einer Waffe im Holster im Zusammenhang mit zugriffsbereit bzw. nicht zugriffsbereit.