Transport von Waffe und Munition

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15 Jan 2024
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289
Hat ein Freund von mir gemacht. RĂŒckbank raus alten A Schrank festgeschraubt und gut ist. LĂ€sst aber auch die Waffen drin wenn er tgl im Revier ist.
 
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11 Aug 2011
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3.862
Dann zerleg doch die waffe in alle einzelteile und steck jedes in eine andere tasche. Mit VorhÀngeschloss.
Das hilft nichts. Mach einen Knoten in den Lauf, es nĂŒtzt nichts. Es geht darum die Waffe in den Anschlag zu bringen, nicht um die VollstĂ€ndigkeit, nicht um den Zustand, auch nicht um den Ladezustand der Waffe.
 
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11 Aug 2012
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3.904
Irgendwie verrennt ihr euch alle hier grade ein wenig.

Also ja - ein einzelnes wesentliches (!) Teil der Waffe ist augenscheinlich der ganzen Waffen gleichgestellt. Diese darf dann nicht unter den besagten 3 Handgriffen & Sekunden in Anschlag gebracht werden, auch wenn es noch so sinnlos ist einen ungeladenen Lauf ohne Verschluss in Anschlag bringen zu wollen.

Heisst: Zerlegen bringt nichts, man muss trotzdem dafĂŒr sorgen, dass Handgriffe und Sekunden, ihr wisst schon.
Heisst aber auch: Euer Schlösschen könnt ihr euch sonst wohin hÀngen. Umwickelt die Waffe einfach mit 3 Schichten Mullbinden und einer Lage Panzerband und legt sie fern von des Fahrers Hand ans andere Ende des Autos - schon passt auch das.

Ja, das Ganze ergibt keinen Sinn, ist idiotisch, schikanös und vor allem ĂŒberflĂŒssig - aber es ist nicht auf meinem Mist gewachsen.
Lichtblick: Wenn ich mal Gottkanzler bin dann reformiere ich diese Gesetze, da könnte aba Gift drauf nehmen, ne.
 
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4 Jul 2021
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459
Leute Leute - im Waffengesetz steht im §12 Abs 3 Satz 2:

(3) Einer Erlaubnis zum FĂŒhren von Waffen bedarf nicht, wer
2.
diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem BedĂŒrfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

Und falls man sich fragt, was nicht zugriffsbereit bedeutet, hilft der Blick in die Anlage 1, Waffg,
Abschnitt 2:
Waffenrechtliche Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes
13.
ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen BehÀltnis transportiert wird


Wie dann jemand wie @nebuloes behaupten kann, dass das BehÀltnis NICHT verschlossen sein muss, kann ich nicht nachvollziehen - vor allem wenn sowohl in den Kommentaren von Steindorff als auch von Gahde dies nochmals bestÀtigt wird und dies in AWaffV sowie VWaffV nochmals genauer spezifiziert wird.

Nochmals: Im Gesetz bzw. im Anhang steht eine Waffe ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem VERSCHLOSSENEN BehÀltnis transportier wird.

Ferner wird erklÀrt, wann eine Waffe zugriffsbereit ist:
Wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann.

Was NICHT im WaffG steht ist:
Eine Waffe ist nicht zugriffsbereit, wenn sie nicht unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann.

Im WaffG steht im Übrigen auch nix von einer Waffe im Holster im Zusammenhang mit zugriffsbereit bzw. nicht zugriffsbereit.
 
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19 Sep 2023
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Wie dann jemand wie @nebuloes behaupten kann, dass das BehÀltnis NICHT verschlossen sein muss, kann ich nicht nachvollziehen - vor allem wenn sowohl in den Kommentaren von Steindorff als auch von Gahde dies nochmals bestÀtigt wird und dies in AWaffV sowie VWaffV nochmals genauer spezifiziert wird.
1. verschlossen ja.
2. abgeschlossen nein.
Es ging um das VorhÀngeschloss am Futteral.
 
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9 Jan 2014
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1.980
Ein Waffenfutteral verfĂŒgt i.d.R. ĂŒber einen Knebel oder einen Reißverschluss.
Damit ist das Waffenfutteral "verschlossen".
In keiner Verordnung steht, dass das Waffenfutteral "abgeschlossen" sein muss, d.h. durch ein kleines Schlösschen zusÀtzlich "abgeschlossen" werden muss.
Dieses Nicht-Wissen bzgl. der Schlösschen geht mir langsam auf den Nerv!
 
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4 Dez 2020
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1.146
Ein Waffenfutteral verfĂŒgt i.d.R. ĂŒber einen Knebel oder einen Reißverschluss.
Damit ist das Waffenfutteral "verschlossen".
In keiner Verordnung steht, dass das Waffenfutteral "abgeschlossen" sein muss, d.h. durch ein kleines Schlösschen zusÀtzlich "abgeschlossen" werden muss.
Dieses Nicht-Wissen bzgl. der Schlösschen geht mir langsam auf den Nerv!
Klassischer Fall von Over-Confidence. -Aber mach ruhig, es ist Deine waffenrechtliche ZuverlĂ€ssigkeit... FĂŒr alle anderen: Kabelbinder oder Schloss

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19 Sep 2023
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Hier sind wirklich lauter Profis am werk.
Da wird reichlich zitiert und besser gewusst, aber ein klein bisschen weiter lesen, als das Zitat, was einem in den kram passt, können nur wenige.
 
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19 Sep 2023
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492
Das schreibt die Verwaltungsvorschrift dazu:


12.3.3.2 Nach § 12 Absatz 3 Nummer 2 WaffG dĂŒrfen die Schusswaffen beim Transport zum Schießstand oder BĂŒchsenmacher weder schuss- noch zugriffsbereit sein; dies gilt auch fĂŒr den Transport durch JĂ€ger.


FĂŒr die Fahrt zum Schießstand oder BĂŒchsenmacher folgt daraus, dass die Schusswaffe im Fahrzeug am besten in einem (mit einem Zahlen- oder VorhĂ€ngeschloss) verschlossenen Futteral oder Waffenkoffer transportiert wird, da die Waffe dann auf jeden Fall „nicht zugriffsbereit“ im Sinne der Vorschrift ist.


Soweit Waffen in unverschlossenen BehĂ€ltnissen transportiert werden, sind sie nur dann „nicht zugriffsbereit“, wenn sie nicht innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden können, vgl. BT-Drs. 16/8224, S. 32 f. (weil sie sich wĂ€hrend der Fahrt im Kofferraum eines Fahrzeugs befindet).

Ob die das Wohl schreiben wĂŒrden, wenn es verpflichtend wĂ€re.
 
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13 Aug 2024
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18
Genau so. Soll jeder tun, was er fĂŒr richtig hĂ€lt, aber Leuten, die sich gesetzeskonform verhalten, zu unterstellen, sie wollten provozieren, oder Extreme ausreizen, nur weil sie nicht noch einen selbstauferlegten doppelten Sicherheitsabstand zur gesetzlichen Regelung drauflegen, ist doch absurd.

Es zÀhlt der gesunde menschenverstand .

Wenn der gesetzgeber zugriffsbereites fĂŒhren auf dem weg zur jagd erlaubt will er es jĂ€gern etwas einfacher machen und denkt an das dorf und den feldweg zum hochsitz im direkt angrenzen revier.

Er denkt nicht an den im zentrum hamburgs in einer hochhauswohnung wohnhhaften jĂ€ger der eine jagdeinladung in bayern hat und sein gutes recht zum zugriffsbereitem fĂŒhren in anspruch nimmt .

also sein gewehr offen schultert und die kurzwaffe holstert , so im zentrum hamburgs aus dem haus geht , dann durch das viertel zum in 500 metern entfernung geparktem auto geht , sein gewehr offen auf den rĂŒcksitz legt und ĂŒber die autobahn nach mĂŒnchen ins revier fĂ€hrt .

Vorher mit geschultertem gewehr und geholsterter pistole noch kurz zur bank geld abheben fĂŒr die jagdeinladung in bayern - kurze erledigungen sind auf dem weg ins revier nĂ€mlich auch erlaubt ...
 
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19 Sep 2023
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492
Ich weis ja nicht
 sicher, dass Du eine WBK und einen Jagdschein besitzt!? Wie lange noch!? Kann ganz schnell zu Ende gehen!!
ganz schön Arrogant, dafĂŒr, dass du unrecht hast.


12.3.3.2 Nach § 12 Absatz 3 Nummer 2 WaffG dĂŒrfen die Schusswaffen beim Transport zum Schießstand oder BĂŒchsenmacher weder schuss- noch zugriffsbereit sein; dies gilt auch fĂŒr den Transport durch JĂ€ger.


Soweit Waffen in unverschlossenen BehĂ€ltnissen transportiert werden, sind sie nur dann „nicht zugriffsbereit“, wenn sie nicht innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden können, vgl. BT-Drs. 16/8224, S. 32 f. (weil sie sich wĂ€hrend der Fahrt im Kofferraum eines Fahrzeugs befindet).

So steht es in der Verwaltungsvorschrift
 
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13 Sep 2016
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3.484
Ein Waffenfutteral verfĂŒgt i.d.R. ĂŒber einen Knebel oder einen Reißverschluss.
Damit ist das Waffenfutteral "verschlossen".
In keiner Verordnung steht, dass das Waffenfutteral "abgeschlossen" sein muss, d.h. durch ein kleines Schlösschen zusÀtzlich "abgeschlossen" werden muss.
Dieses Nicht-Wissen bzgl. der Schlösschen geht mir langsam auf den Nerv!
Ja und das nicht kapieren wollen, dass ein Reisverschluss mit unter im Einzelfall nicht reicht, nervt auch.
 

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