Transport von Waffe und Munition

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Hier sind wirklich lauter Profis am werk.
Da wird reichlich zitiert und besser gewusst, aber ein klein bisschen weiter lesen, als das Zitat, was einem in den kram passt, können nur wenige.
Sorry, aber Du bist genau so ein Profi! Ist doch schön für Dich! Nicht nur den Gesetzestext lesen, sondern auch alles was dazugehört und wie es ausgelegt wird…klar ist kein Schlösschen im Art und Weise, Typ und Material definiert, das macht es ja so unverständlich.
 
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ganz schön Arrogant, dafür, dass du unrecht hast.


12.3.3.2 Nach § 12 Absatz 3 Nummer 2 WaffG dürfen die Schusswaffen beim Transport zum Schießstand oder Büchsenmacher weder schuss- noch zugriffsbereit sein; dies gilt auch für den Transport durch Jäger.

Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert werden, sind sie nur dann „nicht zugriffsbereit“, wenn sie nicht innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden können, vgl. BT-Drs. 16/8224, S. 32 f. (weil sie sich während der Fahrt im Kofferraum eines Fahrzeugs befindet).

So steht es in der Verwaltungsvorschrift
Ja, das Behältnis ist ja auch nicht definiert… es kann auch ein Verschlossener Kofferraum sein (Wenn der aber von innen zu öffnen ist, schmilzt Deine 3 sekunden Regel schnell dahin!)

Dann fährst Du bei deinem Büchsenmacher auf den Hof und öffnest das Behältnis, wirst aber ganz bestimmt nicht mit der Waffe über die Straße zum Büchsenmacher laufen, oder doch!? Der Büchsenmacher hat Dir auch erlaubt Deine Waffe auf seinem Gelände zu führen!?
 
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Ein zugeknoteter Plastikschlauch reicht völlig!
Selber schon erlebt und auch bei der örtlichen Waffenbehörde (ein ehem. Kollege, NRW) abgefragt.
Atmet doch einfach mal ganz ruhig durch die Hose ...
 
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Wie dann jemand wie @nebuloes behaupten kann, dass das Behältnis NICHT verschlossen sein muss, kann ich nicht nachvollziehen - vor allem wenn sowohl in den Kommentaren von Steindorff als auch von Gahde dies nochmals bestätigt wird und dies in AWaffV sowie VWaffV nochmals genauer spezifiziert wird.
Vermutlich hat er die Quellen gelesen. Bei Gade/Stoppa (Gade ohne H) WaffG ist zu Anlage 1 Rn 191 ff zu lesen:
Rn 192 "Eine Waffe ist in jedem Fall dann nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird. Mit dieser Positivdef. wollte der Gesetzgeber lediglich klarstellen, dass eine Schussw. in jedem fall nicht zugriffsbereit ist, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis geführt wird (zum Begriff vgl. § 42a WaffG Rn 20 ff.). Gleichwohl wird hieraus teilw. unzutreffend abgeleitet, eine Waffe sei nur dann nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis geführt werde."

Rn 193 "Entscheidend ist letztlich der Umstand, ob die Waffe unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann. Es sind viele Fälle denkbar, in denen eine Schussw. zwar nicht in einem verschlossenen Behältnis geführt wird, gleichwohl nicht unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann und daher als nicht zugriffsbereit i.S.d. WaffG einzustufen ist.
Als Faustformel gilt, dass die Waffe zugriffsbereit ist, soweit sie mit weniger als drei Handgriffen in unter drei Sekunden in Anschlag gebracht werden kann (vgl. BT-Drs 16/7717, 41)."


Fettsatz gem. der Vorlage, Kursivschrift und Rot von mir.

In der aktuellen Ausgabe der AWaffV kommt das Wort "zugriffsbereit" nicht vor. Es wird dort nicht "nochmals genauer spezifiziert".

B. Heinrich schreibt in Steindorf (mit nur einem f) Waffenrecht 11. Auflage zu Anlage 1 Rn 234

Nach Anl. 1 A 2 Nr. 13 "ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird". Der Begriff "unmittelbar" soll dabei erfüllt sein, wenn die Waffe mit wenigen schnellen Handgriffen (der Gesetzgeber nennt hier als Faustformel: "in weniger als drei Handgriffen in unter drei Sekunden") in Anschlag gebracht werden kann (BT-Drs 16/7717 25, 36; so auch Anl. 1-A 2-12 und 13 S. 1 und 2 WaffVwV; vgl. bereits Nr. 35.6.2 WaffVwV zum WaffG aF)). Dies soll z.B. dann der Fall sein, wenn die Waffe am Körper in einem Holster getragen oder in einem Fahrzeug in unmittelbarer, leicht zugänglicher Reichweite des Fahrers ohne weitere Umhüllung in der Türablage oder im nur geschlossenen, aber nicht verschlossenen Handschuhfach mitgeführt wird (BT-Drs. 16/7717, 25, 41). Nicht zugriffsbereit ist eine Waffe auch dann, wenn sie in zerlegtem Zustand in einem nicht abgeschlossenen Koffer transportiert wird."

Kursivschrift von mir.

Lieber Ösi, so wie ich das lese wird Deine Meinung von Deinen Quellen nicht gestützt. Die AWaffV schweigt, B. Heinrich in Steindorf und WaffVwV betonen die 3-Hangriffe-in-3-Sekunden-Regel und der Autor in Gade/Stoppa widerspricht Dir sogar (siehe rote Schrift). Wenn Du noch immer anderer Ansicht bist, zitiere bitte die Quelle und gib die Fundstelle an. Ich lese gerne nach.
 
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Ja und das nicht kapieren wollen, dass ein Reisverschluss mit unter im Einzelfall nicht reicht, nervt auch.
Der Faden hier geht darum, was sein muss. Er geht ausdrücklich nicht darum, was man meint am besten tun zu müssen oder wie man auf jeden fall auf der sicheren Seite ist.

Im Übrigen habe ich es schon mal gesagt. die meisten hier sind erwachsen, treffen Entscheidungen für sich und tragen ganz allein die Folgen. Dein Missionierungseifer und Dein veganes Sendungsbewusstsein in Verbindung mit Deinem mangelnden Sachverstand sind nervig.
 
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Klassischer Fall von Over-Confidence. -Aber mach ruhig, es ist Deine waffenrechtliche Zuverlässigkeit... Für alle anderen: Kabelbinder oder Schloss

Anhang anzeigen 271393

Wer keine Ahnung hat, sollte die Mitjäger bzw. Jungjäger nicht unnötig verunsichern!
Oder frag mal einfach die für Dich zuständige Waffenbehörde bzw. Polizei.
Bin schon öfters kontrolliert worden, und NIE gab es es Beanstandungen bzw. des Führens meiner Waffen!
 
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Wer keine Ahnung hat, sollte die Mitjäger bzw. Jungjäger nicht unnötig verunsichern!
Oder frag mal einfach die für Dich zuständige Waffenbehörde bzw. Polizei.
Bin schon öfters kontrolliert worden, und NIE gab es es Beanstandungen bzw. des Führens meiner Waffen!
geschlossen: der Reißverschluss des Futterals ist zu

verschlossen: der Reißverschluss des Futterals ist zu und es ist zusätzlich ein

Vorhängeschloss dran.

Lies deinen Beitrag #143 hier nochmal durch.


Guillermo
 
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Leider ist der Sachverstand bei kontrollierenden Polizisten nicht sehr ausgeprägt, Verwaltungsvorschriften und Kommentare zum WaffG hat der nicht parat.

Ich bin schon einmal bei einer Kontrolle zu meinem M14 (ehem. US-Armee-Selbstladegwehr) gefragt worden "Ist das ein Vorderlader?"

Da ist die Kontrolle einfach leichter und problemloser überstanden, wenn am Waffenkoffer/Futteral auf dem Weg zum Schießstand ein Vorhängeschloss dran ist, ob man nun muss oder nicht.
 
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Es zählt der gesunde menschenverstand .

Im Waffenrecht, wo auch noch jede Behörde ihre eigene Interpretation pflegt, guter Witz ;)


Da ist die Kontrolle einfach leichter und problemloser überstanden, wenn am Waffenkoffer/Futteral auf dem Weg zum Schießstand ein Vorhängeschloss dran ist, ob man nun muss oder nicht.

Aus genau diesem Grund habe ich da das simpelste Zahlenschloss dran, das ich finden konnte, mit einer leicht einzustellenden Kombination…

Auf dem Weg zur Jagd liegt die Büchse aber trotzdem auf der Rückbank, max mit einem Mantel drüber, so ich denn einen dabei habe
 

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