Leute Leute - im Waffengesetz steht im §12 Abs 3 Satz 2:
(3) Einer Erlaubnis zum FĂĽhren von Waffen bedarf nicht, wer
2.
diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;
Und falls man sich fragt, was nicht zugriffsbereit bedeutet, hilft der Blick in die Anlage 1, Waffg,
Abschnitt 2:
Waffenrechtliche Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes
13.
ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis transportiert wird
Wie dann jemand wie
@nebuloes behaupten kann, dass das Behältnis NICHT verschlossen sein muss, kann ich nicht nachvollziehen - vor allem wenn sowohl in den Kommentaren von Steindorff als auch von Gahde dies nochmals bestätigt wird und dies in AWaffV sowie VWaffV nochmals genauer spezifiziert wird.
Nochmals: Im Gesetz bzw. im Anhang steht eine Waffe ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem VERSCHLOSSENEN Behältnis transportier wird.
Ferner wird erklärt, wann eine Waffe zugriffsbereit ist:
Wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann.
Was NICHT im WaffG steht ist:
Eine Waffe ist nicht zugriffsbereit, wenn sie nicht unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann.
Im WaffG steht im Ăśbrigen auch nix von einer Waffe im Holster im Zusammenhang mit zugriffsbereit bzw. nicht zugriffsbereit.