Transport von Waffe und Munition

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Hat ein Freund von mir gemacht. Rückbank raus alten A Schrank festgeschraubt und gut ist. Lässt aber auch die Waffen drin wenn er tgl im Revier ist.
 
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Dann zerleg doch die waffe in alle einzelteile und steck jedes in eine andere tasche. Mit Vorhängeschloss.
Das hilft nichts. Mach einen Knoten in den Lauf, es nützt nichts. Es geht darum die Waffe in den Anschlag zu bringen, nicht um die Vollständigkeit, nicht um den Zustand, auch nicht um den Ladezustand der Waffe.
 
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Irgendwie verrennt ihr euch alle hier grade ein wenig.

Also ja - ein einzelnes wesentliches (!) Teil der Waffe ist augenscheinlich der ganzen Waffen gleichgestellt. Diese darf dann nicht unter den besagten 3 Handgriffen & Sekunden in Anschlag gebracht werden, auch wenn es noch so sinnlos ist einen ungeladenen Lauf ohne Verschluss in Anschlag bringen zu wollen.

Heisst: Zerlegen bringt nichts, man muss trotzdem dafĂĽr sorgen, dass Handgriffe und Sekunden, ihr wisst schon.
Heisst aber auch: Euer Schlösschen könnt ihr euch sonst wohin hängen. Umwickelt die Waffe einfach mit 3 Schichten Mullbinden und einer Lage Panzerband und legt sie fern von des Fahrers Hand ans andere Ende des Autos - schon passt auch das.

Ja, das Ganze ergibt keinen Sinn, ist idiotisch, schikanös und vor allem überflüssig - aber es ist nicht auf meinem Mist gewachsen.
Lichtblick: Wenn ich mal Gottkanzler bin dann reformiere ich diese Gesetze, da könnte aba Gift drauf nehmen, ne.
 
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Leute Leute - im Waffengesetz steht im §12 Abs 3 Satz 2:

(3) Einer Erlaubnis zum FĂĽhren von Waffen bedarf nicht, wer
2.
diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

Und falls man sich fragt, was nicht zugriffsbereit bedeutet, hilft der Blick in die Anlage 1, Waffg,
Abschnitt 2:
Waffenrechtliche Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes
13.
ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis transportiert wird


Wie dann jemand wie @nebuloes behaupten kann, dass das Behältnis NICHT verschlossen sein muss, kann ich nicht nachvollziehen - vor allem wenn sowohl in den Kommentaren von Steindorff als auch von Gahde dies nochmals bestätigt wird und dies in AWaffV sowie VWaffV nochmals genauer spezifiziert wird.

Nochmals: Im Gesetz bzw. im Anhang steht eine Waffe ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem VERSCHLOSSENEN Behältnis transportier wird.

Ferner wird erklärt, wann eine Waffe zugriffsbereit ist:
Wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann.

Was NICHT im WaffG steht ist:
Eine Waffe ist nicht zugriffsbereit, wenn sie nicht unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann.

Im WaffG steht im Ăśbrigen auch nix von einer Waffe im Holster im Zusammenhang mit zugriffsbereit bzw. nicht zugriffsbereit.
 
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Wie dann jemand wie @nebuloes behaupten kann, dass das Behältnis NICHT verschlossen sein muss, kann ich nicht nachvollziehen - vor allem wenn sowohl in den Kommentaren von Steindorff als auch von Gahde dies nochmals bestätigt wird und dies in AWaffV sowie VWaffV nochmals genauer spezifiziert wird.
1. verschlossen ja.
2. abgeschlossen nein.
Es ging um das Vorhängeschloss am Futteral.
 
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Ein Waffenfutteral verfĂĽgt i.d.R. ĂĽber einen Knebel oder einen ReiĂźverschluss.
Damit ist das Waffenfutteral "verschlossen".
In keiner Verordnung steht, dass das Waffenfutteral "abgeschlossen" sein muss, d.h. durch ein kleines Schlösschen zusätzlich "abgeschlossen" werden muss.
Dieses Nicht-Wissen bzgl. der Schlösschen geht mir langsam auf den Nerv!
 
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Ein Waffenfutteral verfĂĽgt i.d.R. ĂĽber einen Knebel oder einen ReiĂźverschluss.
Damit ist das Waffenfutteral "verschlossen".
In keiner Verordnung steht, dass das Waffenfutteral "abgeschlossen" sein muss, d.h. durch ein kleines Schlösschen zusätzlich "abgeschlossen" werden muss.
Dieses Nicht-Wissen bzgl. der Schlösschen geht mir langsam auf den Nerv!
Klassischer Fall von Over-Confidence. -Aber mach ruhig, es ist Deine waffenrechtliche Zuverlässigkeit... Für alle anderen: Kabelbinder oder Schloss

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Hier sind wirklich lauter Profis am werk.
Da wird reichlich zitiert und besser gewusst, aber ein klein bisschen weiter lesen, als das Zitat, was einem in den kram passt, können nur wenige.
 
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Das schreibt die Verwaltungsvorschrift dazu:


12.3.3.2 Nach § 12 Absatz 3 Nummer 2 WaffG dürfen die Schusswaffen beim Transport zum Schießstand oder Büchsenmacher weder schuss- noch zugriffsbereit sein; dies gilt auch für den Transport durch Jäger.


Für die Fahrt zum Schießstand oder Büchsenmacher folgt daraus, dass die Schusswaffe im Fahrzeug am besten in einem (mit einem Zahlen- oder Vorhängeschloss) verschlossenen Futteral oder Waffenkoffer transportiert wird, da die Waffe dann auf jeden Fall „nicht zugriffsbereit“ im Sinne der Vorschrift ist.


Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert werden, sind sie nur dann „nicht zugriffsbereit“, wenn sie nicht innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden können, vgl. BT-Drs. 16/8224, S. 32 f. (weil sie sich während der Fahrt im Kofferraum eines Fahrzeugs befindet).

Ob die das Wohl schreiben würden, wenn es verpflichtend wäre.
 
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Genau so. Soll jeder tun, was er für richtig hält, aber Leuten, die sich gesetzeskonform verhalten, zu unterstellen, sie wollten provozieren, oder Extreme ausreizen, nur weil sie nicht noch einen selbstauferlegten doppelten Sicherheitsabstand zur gesetzlichen Regelung drauflegen, ist doch absurd.

Es zählt der gesunde menschenverstand .

Wenn der gesetzgeber zugriffsbereites führen auf dem weg zur jagd erlaubt will er es jägern etwas einfacher machen und denkt an das dorf und den feldweg zum hochsitz im direkt angrenzen revier.

Er denkt nicht an den im zentrum hamburgs in einer hochhauswohnung wohnhhaften jäger der eine jagdeinladung in bayern hat und sein gutes recht zum zugriffsbereitem führen in anspruch nimmt .

also sein gewehr offen schultert und die kurzwaffe holstert , so im zentrum hamburgs aus dem haus geht , dann durch das viertel zum in 500 metern entfernung geparktem auto geht , sein gewehr offen auf den rücksitz legt und über die autobahn nach münchen ins revier fährt .

Vorher mit geschultertem gewehr und geholsterter pistole noch kurz zur bank geld abheben für die jagdeinladung in bayern - kurze erledigungen sind auf dem weg ins revier nämlich auch erlaubt ...
 
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19 Sep 2023
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Ich weis ja nicht… sicher, dass Du eine WBK und einen Jagdschein besitzt!? Wie lange noch!? Kann ganz schnell zu Ende gehen!!
ganz schön Arrogant, dafür, dass du unrecht hast.


12.3.3.2 Nach § 12 Absatz 3 Nummer 2 WaffG dürfen die Schusswaffen beim Transport zum Schießstand oder Büchsenmacher weder schuss- noch zugriffsbereit sein; dies gilt auch für den Transport durch Jäger.
…
Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert werden, sind sie nur dann „nicht zugriffsbereit“, wenn sie nicht innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden können, vgl. BT-Drs. 16/8224, S. 32 f. (weil sie sich während der Fahrt im Kofferraum eines Fahrzeugs befindet).

So steht es in der Verwaltungsvorschrift
 
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Ein Waffenfutteral verfĂĽgt i.d.R. ĂĽber einen Knebel oder einen ReiĂźverschluss.
Damit ist das Waffenfutteral "verschlossen".
In keiner Verordnung steht, dass das Waffenfutteral "abgeschlossen" sein muss, d.h. durch ein kleines Schlösschen zusätzlich "abgeschlossen" werden muss.
Dieses Nicht-Wissen bzgl. der Schlösschen geht mir langsam auf den Nerv!
Ja und das nicht kapieren wollen, dass ein Reisverschluss mit unter im Einzelfall nicht reicht, nervt auch.
 

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