Transport von Waffe und Munition

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Da aber, zumindest in BW, das Schießen aus dem Auto idR verboten ist. Somit sollte die Waffe mMn im Auto entladen sein, oder täusche ich mich da?
Die UVV spricht von Fahrzeugen, vom Besteigen und während der Fahrt. Im Verbot in § 19 BJagdG geht es um Luftfahrzeuge (das ist auch ein Ballon), Kraftfahrzeuge und Maschinengetriebene Wasserfahrzeuge. Im JWMG ist es ähnlich, nur geht es da um fahrende Wasserfahrzeuge.

Jagd aus der Kutsche, vom Floß oder Ruderboot ist also möglich, wenn das Fahrzeug steht.

Der § 19 BJagdG schützt Wild, einen ähnlichen Schutz bietet § 4 BArtSchV für freilebende Tiere die nicht dem Jagdrecht unterliegen. Bleiben Hunde und Katzen die unter keine der Schutzvorschriften fallen.

Abschuss von Hunden und Katzen aus Kraftfahrzeugen etc. ist im Rahmen des Jagdschutzes möglich.
 

Wheelgunner_45ACP

Moderator
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Leider hast du offenbar die vorherige Diskussion nicht en Detail mitgelesen und insbesondere die absolut wertvollen Ausführungen von @Amadeus übersehen. Weder muss die Waffe beim Weg zur Jagd in Koffer oder Futteral sein, noch muss irgendwas verschloasen sein. Ganz ohne Ausreizen oder Provozieren von irgendwas. Auch einw Trennung der Waffe von der Munition ist rechtlich nicht notwendig. Mach das gerne so, gar kein Problem. Aber lass es andere halt anders machen - ohne Kopfschütteln oder Tuscheln hinter vorgehaltener Hand. Etwas mehr Selbstbewusstsein täte uns gut - das Entsteht aber nicht, wenn man sich schon in den eigenen Reihen für rechtskonformes(!) Verhalten rechtfertigen muss.
Ich bezog mich rein auf die Ausgangsfrage mit dem Weg zum Schießstand.

Auf dem Weg ins Revier wo ich dem BS habe, liegt die Waffe offen auf der Rückbank, KW ungeladen am Gürtel im Holster, Munition in den Jackentaschen. Bei Einladungen je nach Entfernung. Ist es das Nachbarrevier mach ich es genau so, allerdings ohne KW. Will der dortige Pächter so. Bin ja schließlich Gast und respektiere das. Ist der Weg weiter, dann im Futteral..Einfach weil ich dann der Meinung bis, dass so die Waffe bei Unfällen besser geschützt ist.
 
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Warum „nein“, sollte ausreichend bekannt sein. Wer es immer noch nicht weiß, muss selbst recherchieren. Das geht sogar in diesem Thread.
 
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Ich weis ja nicht… sicher, dass Du eine WBK und einen Jagdschein besitzt!? Wie lange noch!? Kann ganz schnell zu Ende gehen!!

Oder bist Du dein eigenes Transportunternehmen!?
 
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Dein "nein" solltest du schon ein bisserl erläutern. Einfach so in den Raum gestellt, stimmt es nämlich nicht.
Es ist die nicht endenwollende Diskussion um geschlossen und verschlossen. Der eine meint mit verschlossen, das Behältnis ist mit einer Schließvorrichtung (Vorhang-, Zahlenschloss, etc.) abgesperrt, der andere meint der Reisverschluss ist zu. Der nächste meint mit geschlossen der Deckel des Koffers nur zugeklappt und sofort zu öffnen und ein weiterer versteht darunter es fehlt lediglich eine Sperrvorrichtung.

Ich habe es oben schon erklärt, es gibt 2 im Gesetz genannte Positionen. Die eine kann man mit Waffe im Holster, die andere mit Waffe im zugesperrten Futteral beschreiben (und auch diese Erklärung ist zu ungenau).

Zwischen den beiden Positionen ist vieles möglich. Nicht zugriffsbereit ist erfüllt, wenn man mehr als drei Handgriffe und (manche Literatur oder) mehr als drei Sekunden braucht um die Waffe in Anschlag zu bringen. Ein Vorhangschloss oder eine andere Sperrvorrichtung ist nicht gefordert. Ob Futteral, Koffer, Kiste, Pappkarton, Sack oder zugebundene. allseitig umhüllende Decke ist ebénso egal wie Vorhangschloss, Zahlenschloss, Kabelbinder, Schnur, Klettband, Klebeband, Schraubverschluss oder was einem sonst noch einfällt.

Wenn mit "verschlossen" eine Sperrvorrichtung (Vorhangschloss, Zahlenschloss etc.) gemeint ist und das ist das mehrheitliche Verständnis, dann ist ein klares Nein dazu völlig richtig.

Wer auf der sicheren Seite sein will, der benutzt einen Waffenkoffer zugesperrt mit Zahlenschloss und verdreht die Kombination, alternativ ein Futteral zugesperrt mit Vorhangschlösschen am Reissverschluss. Wer mehr praktisch orientiert ist, der orientiert sich an der 3-Handgriff-in-3-Sekunden-Regel.
 
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Ja und… wenn Dir der Richter dann vormacht, dass bei Deiner Variante 2.9sec möglich sind, kann’s eng werden. Die Gefahr, dass es passiert ist gering, der bei den es passiert wird aber jammern.
 
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wenn Dir der Richter dann vormacht, dass bei Deiner Variante 2.9sec möglich sind, kann’s eng werden
Das wäre auf jeden Fall eine anzuerkennende sportliche Leistung!

Bleiben aber immer noch die weniger als drei (also nicht mehr als zwei) Handgriffe, um die Waffe in Anschlag zu bringen. Bei einer ungeladenen Waffe in einem einfachen Futteral ist das bereits unmöglich.
 
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Meinen tun die Bettseicher, die meinen, sie hätten geschwitzt.

Hier kommt’s aber drauf an, wie ein Richter die Gesetze und Verwaltungsvorschriften auslegt … und da kann ein Reisverschluss genügen oder nicht.
 
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Dann zerleg doch die waffe in alle einzelteile und steck jedes in eine andere tasche. Mit Vorhängeschloss.
 

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