Mal hand auf herz, wie transportiert ihr eure Waffen??

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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von fox01:


Servus Rotring,

das wird dich bestimmt interessieren:

Ich habe mir für diesen Zweck eine
alte Russenflinte zurechtgestuzt....
<HR></BLOCKQUOTE>

Praktiker unter sich ...
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Schön, mal wieder was von Dir zu lesen.
 
A

anonym

Guest
Es ist doch sooo einfach in diesem Fall.

WaffG, §13(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.
http://www.elf-ev.org/elf-ev.org/waffgneu.htm#P13

(Schnell noch aus der 12 ne 13 gemacht, merci fuer den Hinweis
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)

[ 27. September 2005: Beitrag editiert von: promillo ]
 
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@ Promillo immerwieder gern
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@Stauernjäger
LEER also entladen ist das Zauberwort. Egal wie weit zum Revier.

WH
Amadeus

[ 27. September 2005: Beitrag editiert von: Amadeus ]
 
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viele antworten, wenig einstimmigkeiten, also sehe ich das jetzt richtig, das wenn ich zur jagd fahre, die kw nebst lw auf dem rücksitz liegen haben darf, natürlich ungeladen. Oder,... die lw nur im futteral, oder,...oder...oder ;-)
ist hier kein jurist anwesend?
 
A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von sixshooter:
ist hier kein jurist anwesend?<HR></BLOCKQUOTE>

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Hast Du schon mal erlebt, dass ein Jurist was verbindliches sagt?

Olaf
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von sixshooter:
viele antworten, wenig einstimmigkeiten, also sehe ich das jetzt richtig, das wenn ich zur jagd fahre, die kw nebst lw auf dem rücksitz liegen haben darf, natürlich ungeladen. Oder,... die lw nur im futteral, oder,...oder...oder ;-)
ist hier kein jurist anwesend?
<HR></BLOCKQUOTE>

Du hast doch ausdrücklich gewünscht, Zitat: "ich will jetzt keine auflistung der gesetzeslage lesen, sondern ehrliche antworten." Zitat Ende.

Aber wir wollen dann doch mal nicht so sein.

Für Jagscheininhaber im Zusammenhang mit der Jagd gilt: Waffe nicht schussbereit also völlig entladen. Also z.B. auf dem Weg ins Revier die KW ungeldaen im Holster und die LW im Gewehrständer des Autos.

Für alles und alle anderen gilt: Beförderung von A nach B

- zu einem vom Bedürfnis umfaßten Zweck
- nicht schußbereit
- nicht zugriffsbereit

also z.B. zum Büchsenmacher oder Schießstand Waffen entladen und LW in handelsüblichem geschlossenem Futteral. Munition kann z.B. in der Packung mit in der Tasche. KW z.B. im gesclossenem Waffenkoffer oder im verschlossenem Handschuhfach des Auto. Munition in der Packung z.B. mit im Koffer.

Glaubte man dem (schlechten) Artikel in Visier 10/05, so sollten bald einige Verschärfungen mittels VwVWaff eingeführt werden. Sind sie aber bis dato nicht und wenn sie es einmal sein sollten, dann ist immernoch unklar ob das Gesetz diese Forderungen der VwVWaff deckt. Man kann dann nur davon ausgehen, das man nicht belangt wird, wenn man VwVWaff konform verfährt. Ob man verknackt wird, wenn man diese IMHO übertriebenen Forderungen der VwVWaff nicht erfüllt, entscheiden dann die Gerichte.

WH
Amadeus
 
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vielen dank, genau sowas wollte ich. aber wenn man sich die gesamten antworten mal durchliest, sieht man ja, das sich die geister an dem thema scheiden.
Ach ja, was ist mit dem spezialfall, ich, auf de´m weg ins revier, muss nochmal an der tanke halten, was dann?
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von sixshooter:
Ach ja, was ist mit dem spezialfall, ich, auf de´m weg ins revier, muss nochmal an der tanke halten, was dann?<HR></BLOCKQUOTE>

Nix übliche Besorgungen auf dem Weg ins Revier stehen im Zusammenhang mit der Jagdausübung, wie der Weg an sich.

Du kannst also zur Bank, zum Metzger, zum Bäcker, zum Getränkemarkt, zu Tankstelle und beim Wirt erst einmal Rast machen. Diese Aufzählung ist beispielhaft und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit
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.

Bedenke aber, wenn man Dich in der Bank nicht kennt, könnten die "Pumpe" in der Hand und der "Colt" an der Hüfte eine ungewollte Reaktion hervorrufen
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.


WH
Amadeus
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von 9x19 das Original:

....Nein, wenn das Futteral nicht abschließbar bzw. dann auch abgeschlossen ist.
[ 26. September 2005: Beitrag editiert von: 9x19 das Original ]
<HR></BLOCKQUOTE>

Hier waren wir noch bei abgeschlossen.

<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von 9x19 das Original:

Eine Waffe in einem unverschlossenen Futteral auf dem Rücksitz ist mit wenigen Handgriffen in Anschlag zu bringen und daher zugriffsbereit. Wie er sich windet....Tssss.
<HR></BLOCKQUOTE>

Jetzt sind wir bei unverschlossenen. Du bist immerhin lern- wenn auch nicht kritikfähig.

Wenn Du jetzt noch lernst was geschlossen bedeutet, hast Du den waffenrechtlich relevanten Begriff verstanden.

WH
Amadeus
 
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Wo bitte schön steht im Gesetz, daß die Waffe auf dem Weg zur Jagd "nicht zugriffsbereit" geführt werden muß.
Das ist quatsch im Gesetz steht eindeutig drin "nicht schußbereit".
D.h. entladene KW im Holster, entladene LW auf der Rückbank, unverpackt. egal wie weit der Weg zum Revier ist.
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>
was heißt denn in diesem Zusammenhang verschlossen? reicht ein Reißverschluß? Oder muß es wirklich "abgeschlossen" sein?
<HR></BLOCKQUOTE>

Sowohl die WaffVwV als auch die Rechtsprechung stufen ein Behältnis mit einem (geschlossenen) Reißverschluß als geschlossen ein, was es objektiv ja auch ist.

Das Geschwafel mit dem Schloß stammt von Leuten, deren Deutschkenntisse nicht ausreichen um den Unterschied zwischen "geschlossen" und "verschlossen" zu erfassen.
 
A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Wildschuetz:


Sowohl die WaffVwV als auch die Rechtsprechung stufen ein Behältnis mit einem (geschlossenen) Reißverschluß als geschlossen ein, was es objektiv ja auch ist.

Das Geschwafel mit dem Schloß stammt von Leuten, deren Deutschkenntisse nicht ausreichen um den Unterschied zwischen "geschlossen" und "verschlossen" zu erfassen.
<HR></BLOCKQUOTE>


Danke.. ich war nun etwas verunsichert

Olaf
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von promillo:
Es ist doch sooo einfach in diesem Fall.

WaffG, §13(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen )

[ 27. September 2005: Beitrag editiert von: promillo ]
<HR></BLOCKQUOTE>

Es ging aber um den Transport (siehe Postings auf Seite 1), z.B. bei Sportschützen oder z.B. Jägern auf dem Weg zum Schießstand. Und da reicht ein Reißverschluß eben nicht, wenn das Futteral auf dem Rücksitz liegt. Die Waffe kann sonst mit wenigen Handgriffen in Anschlag gebracht werden und wäre dann trotz ge- oder verschlossenem Reißverschluß eben zugriffsbereit und damit rechtswidrig geführt. Amadeus ist hier wie so oft überfordert und sollte wieder lesen und vor allem verstehen lernen....

[ 28. September 2005: Beitrag editiert von: 9x19 das Original ]
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von 9x19 das Original:

Es ging aber um den Transport ... z.B. Jägern auf dem Weg zum Schießstand.
<HR></BLOCKQUOTE>

Der Jäger besucht den Schießstand immer nur auf dem Weg zum oder vom Revier zum Einschießen oder Kontrollschießen seiner Waffe(n) und ist damit immer im Zusammenhang mit der Jagdausübung unterwegs. Sollte ein Schießstandergebnis oder die Dauer bis zur Ereichung des befriedigtendem eine nachfolgende Jagdausübung ungeraten erscheinen lassen, ändert dies nichts an der Intention.
 

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