<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von sixshooter:
viele antworten, wenig einstimmigkeiten, also sehe ich das jetzt richtig, das wenn ich zur jagd fahre, die kw nebst lw auf dem rücksitz liegen haben darf, natürlich ungeladen. Oder,... die lw nur im futteral, oder,...oder...oder ;-)
ist hier kein jurist anwesend?<HR></BLOCKQUOTE>
Du hast doch ausdrücklich gewünscht, Zitat: "ich will jetzt keine auflistung der gesetzeslage lesen, sondern ehrliche antworten." Zitat Ende.
Aber wir wollen dann doch mal nicht so sein.
Für Jagscheininhaber im Zusammenhang mit der Jagd gilt: Waffe nicht schussbereit also völlig entladen. Also z.B. auf dem Weg ins Revier die KW ungeldaen im Holster und die LW im Gewehrständer des Autos.
Für alles und alle anderen gilt: Beförderung von A nach B
- zu einem vom Bedürfnis umfaßten Zweck
- nicht schußbereit
- nicht zugriffsbereit
also z.B. zum Büchsenmacher oder Schießstand Waffen entladen und LW in handelsüblichem geschlossenem Futteral. Munition kann z.B. in der Packung mit in der Tasche. KW z.B. im gesclossenem Waffenkoffer oder im verschlossenem Handschuhfach des Auto. Munition in der Packung z.B. mit im Koffer.
Glaubte man dem (schlechten) Artikel in Visier 10/05, so sollten bald einige Verschärfungen mittels VwVWaff eingeführt werden. Sind sie aber bis dato nicht und wenn sie es einmal sein sollten, dann ist immernoch unklar ob das Gesetz diese Forderungen der VwVWaff deckt. Man kann dann nur davon ausgehen, das man nicht belangt wird, wenn man VwVWaff konform verfährt. Ob man verknackt wird, wenn man diese IMHO übertriebenen Forderungen der VwVWaff nicht erfüllt, entscheiden dann die Gerichte.
WH
Amadeus