nur zum letzten Absatz da der Jagdschein die Erwerbs- und Besitzberechtigung für .22lfb darstellt läuft das in Leere.
zu. §10 Abs. 3 und §13 Abs.5 die Gute kann lex generalis von lex speziales nicht unterscheiden.
Das ihr Umkehrschluß Käse ist, hast du ja schon erkannt.
Welche Mun. wofür ist bestimmen die Maßtafeln (die sie seigentlich im Amt rumliegen haben müsste) - was das für eine Waffe ist aus der die dann verschossen werden ist vollkommen egal - aus der .600NE wird auch keine KW-Mun. mur weil da jemand einen Revolver drumrum gebaut hat.
PS: Ist die Pistole nicht ein Revolver?
zu. §10 Abs. 3 und §13 Abs.5 die Gute kann lex generalis von lex speziales nicht unterscheiden.
Das ihr Umkehrschluß Käse ist, hast du ja schon erkannt.
Welche Mun. wofür ist bestimmen die Maßtafeln (die sie seigentlich im Amt rumliegen haben müsste) - was das für eine Waffe ist aus der die dann verschossen werden ist vollkommen egal - aus der .600NE wird auch keine KW-Mun. mur weil da jemand einen Revolver drumrum gebaut hat.
PS: Ist die Pistole nicht ein Revolver?