Kurzwaffenvoreintrag in WBK

Registriert
7 Jul 2003
Beiträge
5.210
nur zum letzten Absatz da der Jagdschein die Erwerbs- und Besitzberechtigung für .22lfb darstellt läuft das in Leere.

zu. §10 Abs. 3 und §13 Abs.5 die Gute kann lex generalis von lex speziales nicht unterscheiden.

Das ihr Umkehrschluß Käse ist, hast du ja schon erkannt.

Welche Mun. wofür ist bestimmen die Maßtafeln (die sie seigentlich im Amt rumliegen haben müsste) - was das für eine Waffe ist aus der die dann verschossen werden ist vollkommen egal - aus der .600NE wird auch keine KW-Mun. mur weil da jemand einen Revolver drumrum gebaut hat.

PS: Ist die Pistole nicht ein Revolver?
 
A

anonym

Guest
Duncan schrieb:
PS: Ist die Pistole nicht ein Revolver?
In diesem Fall nicht. Das ist nur die Antwort, die mich erwartet.
Diese SB ist noch im Urlaub und hat auf meinen Widerspruch noch nicht reagieren können.
Dieses Schreiben erhielt ein Jagdkumpel mit dem gleichen Problem.
Und ich brauche dazu unbedingt eine Hieb und Stichfeste Antwort für die Dame.
Also lasst euch was einfallen!
 
Registriert
30 Apr 2007
Beiträge
501
Sagt das nicht schon der Name aus? .22 lfb (lang für Büchsen)

Wäre mir neu, daß Du keine Munition auf Jagdschein erwerben darfst.

Habe leider auf die Schnelle keine Übersicht für Lang- bzw. Kurzwaffen Munition gefunden. Gibt es so etwas überhaupt?
 
Registriert
5 Jun 2008
Beiträge
41
Das ist richtig dargestellt vom Sachbearbeiter. Hier ist die Besonderheit die, daß 22 Lang für Büchsen auch in Kurzwaffen verschossen werden kann. Da sie aber in einer Kurzwaffe verschossen wird, benötigt man eine Erwerbserlaubnis.
 
Registriert
31 Mai 2001
Beiträge
11.550
hemo schrieb:
Das ist richtig dargestellt vom Sachbearbeiter. Hier ist die Besonderheit die, daß 22 Lang für Büchsen auch in Kurzwaffen verschossen werden kann. Da sie aber in einer Kurzwaffe verschossen wird, benötigt man eine Erwerbserlaubnis.

willst du erwerben oder verwenden und kennt das gesetz eine verwendungserlaubnis?
 
A

anonym

Guest
Mir geht es ja nur um diesen Satz, und speziell das Unterstrichene.
Wenn das so irgendwo steht hat die Dame Recht.
schreiben164awt4.jpg
 
Registriert
31 Mai 2001
Beiträge
11.550
mal abgesehen davon, daß es den begriff der Kurzschusswaffe rechtlich nicht gibt, willst Du ja nur Munition für Langwaffen erwerben und besitzen. Die spätere Verwendung ist nicht geregelt.

Aber worum geht der Streit überhaupt, um die 50 DM für den Stempel?

WH
Amadeus
 
Registriert
5 Jun 2008
Beiträge
41
Umkehrschlüsse stehen gerade nicht im Gesetz. Nach dem Motto: "Wenn das im Gesetz so steht, dann muß das im Umkehrschluß das bedeuten...."
Damit wäre sozusagen die "Verwendung" der Munition "umkehrschlußlich" gesetzlich geregelt.
Bei der Kurzwaffenpatrone .44 Mag wird es vielleicht deutlicher. Hat man einen entsprechenden Revolver, aber keine Munitionserwerbserlaubnis und auch kein Jagdgewehr in diesem Kaliber (UHR etc.), kann er die Munition zwar auf seinen Jagdschein hin erwerben, darf sie aber nicht verwenden, denn er kauft sie als Langwaffenmunition.
Und für die Verwendung in der Kurzwaffe hat er keine Erwerbsberechtigung.
hemo
....so stehts im Gesetz.
Das Perverse daran ist, daß die Munition dann zum "unerlaubten Munitionsbesitz" (Nicht:unerlaubter Erwerb, denn der war ja gedeckt durch den Jagdschein) wird, sobald die Munition in den Revolver geladen wird.
Möglicher Schutzzweck dieses Unsinns ist, daß man geerbte Waffen, für die es regelmäßig keine Mun-Erlaubnis gibt, nicht hinterrücks über den Jagdschein dorch noch mit Munition bestücken kann.
 
Registriert
24 Mai 2004
Beiträge
3.096
hemo schrieb:
...
Das Perverse daran ist, daß die Munition dann zum "unerlaubten Munitionsbesitz" (Nicht:unerlaubter Erwerb, denn der war ja gedeckt durch den Jagdschein) wird, sobald die Munition in den Revolver geladen wird.
Möglicher Schutzzweck dieses Unsinns ist, daß man geerbte Waffen, für die es regelmäßig keine Mun-Erlaubnis gibt, nicht hinterrücks über den Jagdschein dorch noch mit Munition bestücken kann.

Meine kleine Meinung:
Wenn ich etwas erwerben darf, dann darf ich das auch besitzen. Egal auf welcher Grundlage dies basiert.
In der WBK wird nur der Erwerb für die KW geregelt. Es ist keine Nutzungserlaubnis.
Wenn man es so definieren will, ist der Eintrag der KW die Nutzungserlaubnis
 
A

anonym

Guest
Amadeus schrieb:
...

Aber worum geht der Streit überhaupt, um die 50 DM für den Stempel?

WH
Amadeus


Vermutlich genau darum. :roll:


Alles andere, insb Hemos Phantaisen, sind von keinem mir bekannten § gedeckt. :-D

Der Thread wird sicher noch lustig.
 
A

anonym

Guest
hemo schrieb:
Umkehrschlüsse stehen gerade nicht im Gesetz. Nach dem Motto: "Wenn das im Gesetz so steht, dann muß das im Umkehrschluß das bedeuten...."
Damit wäre sozusagen die "Verwendung" der Munition "umkehrschlußlich" gesetzlich geregelt.
Bei der Kurzwaffenpatrone .44 Mag wird es vielleicht deutlicher. Hat man einen entsprechenden Revolver, aber keine Munitionserwerbserlaubnis und auch kein Jagdgewehr in diesem Kaliber (UHR etc.), kann er die Munition zwar auf seinen Jagdschein hin erwerben, darf sie aber nicht verwenden, denn er kauft sie als Langwaffenmunition.
Und für die Verwendung in der Kurzwaffe hat er keine Erwerbsberechtigung.
hemo
....so stehts im Gesetz.
Das Perverse daran ist, daß die Munition dann zum "unerlaubten Munitionsbesitz" (Nicht:unerlaubter Erwerb, denn der war ja gedeckt durch den Jagdschein) wird, sobald die Munition in den Revolver geladen wird.
Möglicher Schutzzweck dieses Unsinns ist, daß man geerbte Waffen, für die es regelmäßig keine Mun-Erlaubnis gibt, nicht hinterrücks über den Jagdschein dorch noch mit Munition bestücken kann.

Unsinn in Potenz.

WO steht das im Gesetz?
In § 13 stehts nirgendwo. Und auch sonst find ich nichts, wo es stehen sollte, zumindest nicht im deutschen WaffG.

Ab er weiter zu den naechsten Fehlern.

a) .44 Mag ist KEINE LW-Mun, der Jaeger bekommt sie nciht auf JJ.
b) .22 LFB IST LW-Mun, der Jaeger kann sie erwerben, besitzen und verballern.
Egal, ob aus KW oder LW. Soweit die KW natuerlich legal erworben wurde.

Anderslautende Meinungen bitte ich mit den entsprechenden §§ zu BELEGEN. Umkehrschluesse aus der Phantasie heraus sind KEINE §§.
 
Registriert
31 Mai 2001
Beiträge
11.550
promillo schrieb:
....

a) .44 Mag ist KEINE LW-Mun, der Jaeger bekommt sie nciht auf JJ.....

Anderslautende Meinungen bitte ich mit den entsprechenden §§ zu BELEGEN. Umkehrschluesse aus der Phantasie heraus sind KEINE §§.

Das obige kannst Du auch nicht durch §§ belegen und die Meinungen dazu sind durchaus verschieden.

WH
Amadeus
 
K

Keiler007

Guest
mahlzeit,

habe heute mal eine mail zu Frankonia geschickt und angefragt wegen Munitionserwerb für KW mit JJ, weil ich mir auch eine 9mm zulegen will.

Antwort vom Sachbearbeiter

Vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die Munition cal.9mm Luger kann auf einen gültigen Jagdschein erworben werden.

Wir benötigen von Ihnen dann nur den orig.Jagdschein oder eine amtlich beglaubigte Kopie zum Munitionserwerb.

Mit freundlichen Grüßen

:shock: habe die gleiche SB wie Grobe Sau, ich glaub sie wird sich auch freuen wenn ich mich quer stelle.
 
K

Keiler007

Guest
hab mich jetzt mal an einen Rechtsanwalt gewendet, bin mal gespannt auf die Antwort.

Vieleicht kann der ja mal das Problem lösen.
 
Registriert
5 Jun 2008
Beiträge
41
Tja Promillo, .44 Mag und .45 ACP können auch aus Langwaffen verschossen werden. Das sind also (auch) Langwaffenpatronen.
Kai hätte da schon eher eine berechtigte Einwendung. Da ist ja genau der Punkt, um den es hier geht. Die betreffende Sachbearbeiterin hat es ja genau an der bestehenden gesetzlichen Regelung festgemacht. Und es ist nicht immer gar so simpel, wie Promillo es gerne hätte.
Auch und gerade im Waffenrecht nicht. :shock:
 

Neueste Beiträge

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
75
Zurzeit aktive Gäste
167
Besucher gesamt
242
Oben