Kurzwaffenvoreintrag in WBK

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@ Kai
Beim Schwarzpulver unterscheidet man auch zwischen Besitz und Nutzung. Vielleicht zeigt das die Problematik etwas deutlicher. Wenn man die Erlaubnis hat, Vorderladerwaffen mit Schwarzpulver zu laden (oder Patronen), darf man lange noch nicht einen Böller damit laden und schießen, wenn man das nicht ausdrücklich erlaubt bekommen hat (sog. Böllerschein). Ähnlich sieht es die Sachbearbeiterin bei der .44 Mag.
hemo
:D
 
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Ist ja wieder mal eine interessante Diskussion, aber wie ist das rechtlich, wenn anscheinend jede Behörde ihre eigene Interpretation hat?
Ich habe jedenfalls meine KW 22lfb ohne Munitionsstempel gekauft.
Sind damit erschossenen Füchse jetzt rechtswidrigerweise ums Leben gekommen, obwohl unsere Behörde das wohl nicht so sieht?
Gibt es sozusagen ein kommunales Waffenrecht, dass von Kreis zu Kreis unterschiedlich ausfällt?
 
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Mit rechtswidrig besessener Munition geschossene Füchse sind sofort wiederzubeleben (§ 17 Abs. 2 Jagdreanimationsgesetz JRG)
Sagen wir es einmal so: Jeder Sachbearbeiter bearbeitet die Sache. Wie, das ist ihm im Rahmen der Gesetze überlassen.
Was ist denn eine Langwaffenpatrone? Was ist eine Kurzwaffenpatrone, wenn man die .308 Win aus einem Revolver verschießen kann?
Meinte der Gesetzgeber mit Langwaffenpatrone eine solche, die der Volksmund so bezeichnet?
Diese Rechtsunsicherheiten gehen immer zu Lasten der Jäger, deswegen müßte diese kleine (Jäger-) Gemeinde darauf dringen, daß Rechtssicherheit herrscht.
 
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hemo schrieb:
Was ist denn eine Langwaffenpatrone? Was ist eine Kurzwaffenpatrone, wenn man die .308 Win aus einem Revolver verschießen kann?
Meinte der Gesetzgeber mit Langwaffenpatrone eine solche, die der Volksmund so bezeichnet?

Ich wäre an deiner Stelle etwas vorsichtig. Es gibt eine dubiose Liste, auf die sich promillo bezieht und die wohl nirgends so richtig nachzulesen ist, weil sie wohl nie richtig veröffentlicht wurde. Irgend eine Anlage sowieso. Da steht ganz genau drin, was Munition für LW und KW ist und danach richten sich meines Wissens auch die Einträge.
Eine .22 lfB und eine .308 sind deshalb immer Langwaffenpatronen, auch wenn sie aus KW verschossen werden können, umgekehrt mit KW-Munition, für die irgendwer mal eine LW hergestellt hat.
Da es deutlich mehr als 1.000 Kaliber gibt und darin nicht einmal die Unzahl der Wildcats beinhaltet ist, kann dort nicht jedes Kaliber aufgeführt sein, aber insbesondere bei den üblichen LW/KW Patronen, sollte es recht unstrittig sein.
Daß so etwas von Behörde zu Behörde, eigentlich aufgrund der Kompliziertheit des Gesetzes und der Inkompetenz/der freien Auslegung vieler Sachbearbeiter unterschiedlich ist, ist erschütternd und eine Vorstellung des kommunalen Waffenrechts nicht so abwegig...

@Amadeus
Paragraphen, Gesetze und Statistiken sind für promillo nur interessant, wenn sie ihm dienlich sind, sonst haben sie keine Relevanz. :wink:
 
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hemo schrieb:
....
Was ist denn eine Langwaffenpatrone? Was ist eine Kurzwaffenpatrone, wenn man die .308 Win aus einem Revolver verschießen kann?
Meinte der Gesetzgeber mit Langwaffenpatrone eine solche, die der Volksmund so bezeichnet?
Diese Rechtsunsicherheiten gehen immer zu Lasten der Jäger, deswegen müßte diese kleine (Jäger-) Gemeinde darauf dringen, daß Rechtssicherheit herrscht.


Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz schrieb:
§ 28 Begriffsbestimmungen

(1) Der Typ einer Patronen- oder Kartuschenmunition wird bestimmt durch die in den Maßtafeln festgelegte Bezeichnung ...

und aus der gegebenen Sortierung im den Maßtafeln, dann die Aufteilung in LW- und KW-Mun.
 
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Eigentlich ist mir das völlig schnurz, was die in den USA machen, solange wir nicht meinen, alles mit mehrjähriger Verzögerung nachäffen zu müssen und alles als Standart anzusehen.
Aber genau diese Maßtafeln meinte ich, wusste nur nicht mehr, wo sie erwähnt wurden.
 
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Nun gut, dann hat ja die Sachbearbeiterin Recht und Frankonia irrt.
 
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hemo schrieb:
@ Kai
Beim Schwarzpulver unterscheidet man auch zwischen Besitz und Nutzung. Vielleicht zeigt das die Problematik etwas deutlicher. Wenn man die Erlaubnis hat, Vorderladerwaffen mit Schwarzpulver zu laden (oder Patronen), darf man lange noch nicht einen Böller damit laden und schießen, wenn man das nicht ausdrücklich erlaubt bekommen hat (sog. Böllerschein). Ähnlich sieht es die Sachbearbeiterin bei der .44 Mag.
hemo
:D

Du sollst nicht Äpfel mit Birnen vergleichen und schon gar nicht den Inhalt zweier Gesetze vermengen. Die möglichen Umgangsarten sind im WaffG und im SprengG unterschiedlich geregelt. "Verwenden" kommt zwar im SprengG, nicht aber im WaffG vor.

WH
Amadeus
 
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SirLendelot schrieb:
....
Ich wäre an deiner Stelle etwas vorsichtig. Es gibt eine dubiose Liste, auf die sich promillo bezieht und die wohl nirgends so richtig nachzulesen ist, weil sie wohl nie richtig veröffentlicht wurde. Irgend eine Anlage sowieso. Da steht ganz genau drin, was Munition für LW und KW ist und danach richten sich meines Wissens auch die Einträge.

Die "dubisose Liste" wie Du sie nennst, weil DU sie nicht findest, ist die Anlage römisch 3 nach § 1 Abs. 3 Satz 3 der Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872), die zuletzt durch die Zweite Verordnung zur Änderung von waffenrechtlichen Verordnungen vom 24. Januar 2000 (BGBl. I S. 38) geändert wurde (Maßtafeln). Auf diese Maßtafeln nimmt auch das WaffG bezug z.B. in der Anlage 2, Abschnitt 1, Nr. 1.5.5 des WaffG.

WH
Amadeus
 
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Es war so gemeint, wie es da steht: Als Erklärung dafür, daß beim SP die Verwendung geregelt ist und daß dort legaler Besitz und Art der Verwenung verschieden sind.
Vergleiche hinken bekanntlich, so auch dieser.
Seltsamerweise setzt sich hier niemand so richtig mit dem konkreten Fall auseinander. Das wäre aber sinnvoll. Frankonia überläßt angeblich Kurzwaffenmunition gegen Vorlage eines gültigen Jagdscheins. Die betr. Sachbearbeiterin fordert hingegen eine entsprechende Eintragung in die WBK.
Hier wären ein Mal Stellungnahmen und Kritik gefordert. :D
 
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Ich habe es weiter oben schon geschrieben, Du hast es nicht gelesen oder ignoriert. Die Verwendung von Munition - ausgenommen Schießen - ist durch das WaffG nicht geregelt.

Ich darf die .22 lfB die ich auf Jagdschein gekauft habe auch in meiner Pistole verschießen.

WH
Amadeus
 
A

anonym

Guest
Habe soeben meine eigene Antwort auf meinen Einspruch erhalten.
Sie entspricht Wort für Wort der schon eingestellten Antwort von meinem Jagdkumpel plus diesem Zusatzhinweis:

"Das Gestz hat für Jäger keine Ausnahmeregelung geschaffen, die im konkreten Fall besagt, dass Munition im Kaliber .22 lfB oder .22 l.r. für Kurzwaffen nicht erlaubnispflichtig wäre."

Und dann bezeichnet diese SB einen Revolver auch als halbautomatische Kurzwaffe nach § 52 Abs.2 Ziff. b WaffG
 
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Mach mal Meldung beim Vorgesetzten der Behörde. Wenn du Glück hast, dann ist diese Antwort NICHT angeordnet gewesen...
 
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@GS: ich war gestern bei meinem SB (in einer anderen Sache, Angeln) und hab ihn mal nach seiner Rechtsauffassung gefragt:
-Jäger brauchen für LW. mun. nix extra -> was ist LW.mun. ? - Beschußamt/ Maßtafeln ->

"Wenn de den Stempel haben willst, hier ist der Zahlschein, wenn nich brauchen tust ihn nicht."

also zieh um -
Alternativ auf Rechtsstreit ankommen lassen oder halt um des lieben Friedens willen die 25,56€ abdrücken

PS: in meiner Kopie der "WaffKostV/SprengKostV - aktuelle Gebühren Stand 01.04.2003", die er mir gestern gefertigt hat, steht:
....Die Berechtigung zum Munitionserwerb ist nur für die Kaliber 6,35mm, 7,65mm, 9mm kurz notwendig (nicht fangschußtauglich)
:shock:
nach googeln der darauf vermerkten Tel. nummer ist das aber eine "private" Zusammenstellung des LRA Traunstein
 

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