Kurzwaffenvoreintrag in WBK

A

anonym

Guest
grobe sau schrieb:
So, heute habe ich nun vom Polizeipräsidenten Post bekommen.
Ich habe auf voller Linie Recht bekommen, die Ablehnungsbescheide wurden aufgehoben bzw. geändert und der letzte Gebührenbescheid wurde aufgehoben.

tja ... und was passiert dann mit einem SB, der seine und die Zeit seiner "Kunden" verschwendet, weil er sich nicht angemessen über die Rechtslage informiert und sich durch sein Verhalten als ungeeignet für seinen Job outet??

Nix ...

Das ist die eigentliche Ungerechtigkeit!
 
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Glückwunsch!

Bin zwar nicht der Sprichwortfetischist, aber:

Wer sich nicht wehrt, der lebt verkehrt!

Das dürfte dem Starter des Nachbarfreds mit seiner Sauer in 6,35 doch wohl Ansporn genug sein.
 
A

anonym

Guest
..einen hab' ich noch:

Bei der CIP gibt es ja die Listen der Munitionskategorisierung zum Download. Die habe ich mir mal runtergeladen und genauer angeschaut. Ich lese mit meinen zarten Französischkenntnisse dort folgendes:
TAB I: Rillenpatronen
TAB II: Randpatronen
TAB III: ??? (Gürtelhülsen?)
TAB IV: Patronen für Revolver und Pistolen
TAB V: Randfeuerpatronen
TAB VI: Industriemunition
TAB VII: Munition für Waffen mit glatten Läufen
TAB VIII: Platzpatronen
TAB IX: Schrotpatronen (z. B. .44 Magnum GR - für?)
TAB X: Sonstige
TAB XI: Hülsenlose Munition

Eine eindeutige Unterscheidung Langwaffen-/Kurzwaffen gibt es hier gar nicht - außer natürlich, dass TAB IV mit "... für Revolver und Pistolen" überschrieben ist.

Die in diesem Thread behandelte .22lfb steht aber gar nicht in dieser Kategorie, sondern bei "Randfeuerpatronen" - - und dort sind Lang- und Kurzwaffen- sowie auch Schrotpatronen etc. "lustig gemischt".

Wenn man sich die Listen anschaut merkt man auch sofort, dass hier lediglich der Ursprung und die technische Beschaffenheit einer Patronen dokumentiert und normiert werden soll wird und es nicht um die Vorbestimmung des Verwendungszwecks der Patronen geht.

Vielleicht kann uns ein Wissender mal aufklären, wie der Gesetzgeber diese Tabellen in Bezug auf den deutschen Munitionserwerb auf Jagdschein interpretiert (oder was ich hier mglw. falsch verstanden habe)?
 
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[quote="haeschen...Vielleicht kann uns ein Wissender mal aufklären, wie der Gesetzgeber diese Tabellen in Bezug auf den deutschen Munitionserwerb auf Jagdschein interpretiert (oder was ich hier mglw. falsch verstanden habe)?[/quote]

Auf deutsch kannst Du die Einteilung der CIP ablegen, es gilt die Einteilung der Maßtafeln.

WH
Amadeus
 
A

anonym

Guest
Obwohl man am 5.9. einen Gebührenbescheid für unwirksam erklärt hat, ist bis heute nicht der schon überwiesene Betrag zurücküberwiesen worden.
Was kann man da tun? Angefordert habe ich die Zurückbuchung sofort.
Muss ich mahnen? Und wenn ja, wie?
 
A

anonym

Guest
Es ist am besten, Du stellst eine schriftliche Forderung per Einschreiben mit Rücksendeschein.
Darin weist Du auf die nachträgliche Aufhebung des Gebührenbescheides in, nennst das Aktenzeichen und die Behörde, einfacher, Du gibst das Schreiben als Kopie (wichtig: Kopie kenntlich machen!) in Anlage mit dabei.
Die erste Frist, die eine Privatperson setzen kann, beträgt gemäß BGB 3 Wochen.
Wichtig ist, dass Dein Schreiben mit dem Passus "Mit freundlichen Grüßen" endet, da es sonst als grobe Unfreundlichkeit zurückgewiesen werden kann.
 
A

anonym

Guest
Baghira schrieb:
Wichtig ist, dass Dein Schreiben mit dem Passus "Mit freundlichen Grüßen" endet, da es sonst als grobe Unfreundlichkeit zurückgewiesen werden kann.

Selten so gelacht.....
und wenn er nur " Mit Gruß" unterzeichnet und obendrein noch die Briefmarke falsch herum aufklebt muss die Behörde tätig werden.....

Horrido,
Framic
 
A

anonym

Guest
framic schrieb:
Baghira schrieb:
Wichtig ist, dass Dein Schreiben mit dem Passus "Mit freundlichen Grüßen" endet, da es sonst als grobe Unfreundlichkeit zurückgewiesen werden kann.

Selten so gelacht.....
und wenn er nur " Mit Gruß" unterzeichnet und obendrein noch die Briefmarke falsch herum aufklebt muss die Behörde tätig werden.....

Horrido,
Framic

Ach mein lieber Framic,

kennst Du Dieter Nuhr?
Vervollständige Dir bitte den folgenden Satz.
"Wenn man keine Ahnung hat, ..."

Die Rechtsprechung und ihre Urteile sind hier nun mal eindeutig.

Du darfst als Mieter sogar eine ansonsten rechtlich formal gültige Mieterhöhung zurückweisen, wenn das "mit freudlichen Grüßen" fehlt. Dann gibt es erneut die einjährige Mieterhöhungssperrfrist, als ob die Miete erhöht worden wäre.

Dieses ist bereits durch mehrere Berufungsverhandlungen bestätigt worden.
 
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Baghira schrieb:
Die Rechtsprechung und ihre Urteile sind hier nun mal eindeutig.

Du darfst als Mieter sogar eine ansonsten rechtlich formal gültige Mieterhöhung zurückweisen, wenn das "mit freudlichen Grüßen" fehlt. Dann gibt es erneut die einjährige Mieterhöhungssperrfrist, als ob die Miete erhöht worden wäre.

Dieses ist bereits durch mehrere Berufungsverhandlungen bestätigt worden.

Dann kannst du sicher auch die Aktenzeichen dazu nennen...?
 
A

anonym

Guest
Um solche Dinge kümmert sich "mein" Rechtsanwalt.

Es gibt erstens die Ausführungsbestimmungen zum Mietrecht, so erschienen im Bundesgesetzblatt 2006,

zweitens die Veröffentlichungen des OLG HH in seinen Urteilsbegründungen.


Eine weitere Quelle ist der Mieterschutzbund, die können Dir evtl. auch die Aktenzeichen raussuchen.
 
Registriert
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Baghira schrieb:
Die Rechtsprechung und ihre Urteile sind hier nun mal eindeutig.

Du darfst als Mieter sogar eine ansonsten rechtlich formal gültige Mieterhöhung zurückweisen, wenn das "mit freudlichen Grüßen" fehlt. Dann gibt es erneut die einjährige Mieterhöhungssperrfrist, als ob die Miete erhöht worden wäre.

Dieses ist bereits durch mehrere Berufungsverhandlungen bestätigt worden.

Dies ist ausgemachter Blödsinn.
Schau mal hier http://www.ard.de/ratgeber/haus-garten/ ... index.html

oder auch hier
http://www.stadtentwicklung.berlin.de/w ... ete1.shtml

WH Eddi
 
A

anonym

Guest
Baghira schrieb:
Es ist am besten, Du stellst eine schriftliche Forderung per Einschreiben mit Rücksendeschein.
An wen?
An die Dienststelle, von der der Gebührenbescheid kam?
Oder an die Dienststelle, die ihn aufgehoben hat?
Oder gar an die Landeshauptkasse, an die ich den Betrag überwiesen habe?
 
A

anonym

Guest
Eddi-Jovel schrieb:
Baghira schrieb:
Die Rechtsprechung und ihre Urteile sind hier nun mal eindeutig.

Du darfst als Mieter sogar eine ansonsten rechtlich formal gültige Mieterhöhung zurückweisen, wenn das "mit freudlichen Grüßen" fehlt. Dann gibt es erneut die einjährige Mieterhöhungssperrfrist, als ob die Miete erhöht worden wäre.

Dieses ist bereits durch mehrere Berufungsverhandlungen bestätigt worden.

Dies ist ausgemachter Blödsinn.
Schau mal hier http://www.ard.de/ratgeber/haus-garten/ ... index.html

oder auch hier
http://www.stadtentwicklung.berlin.de/w ... ete1.shtml

WH Eddi

Interessant, Du behauptest also, dass die veröffentlichte Rechtsprechung unserer Iudikative Blödsinn ist. Na gut, auch eine Rechtsauffassung, wie denkst Du denn über Gesetze nach, die Dir nicht passen, zum Beispiel Grundgesetz und dessen 1. Artikel oder das Waffengesetz? Auch in vielen Teilen durch Urteile verschiedener Gerichte bestätigt oder auch kommentiert. Oder ignorierst Du einfach mal Urteile rechtmäßiger Gerichte, weil sie Dir nicht passen oder Du sie nicht verstehst?

Deine Links sind gelinde gesagt sehr lustig.
Vor allem der Punkt:
"Äußert sich der Mieter nicht zur Mieterhöhung, so gilt die Zustimmung als nicht erteilt."

LOL, also ich habe in meiner juristischen Ausbildung gelernt, frei nach BGB und HGB: "Schweigen bedeutet Zustimmung"

Einzig weiterer Punkt bezüglich Schweigen ist in der StPO:
"Der Beschuldigte hat das Recht zu schweigen. Nimmt er dieses Recht in Anspruch, ist im dieses nicht negativ und anschuldigend anzurechnen. Seine Unschuld gilt weiter, bis die Schuld bewiesen ist."
nach StPO
 
A

anonym

Guest
grobe sau schrieb:
Baghira schrieb:
Es ist am besten, Du stellst eine schriftliche Forderung per Einschreiben mit Rücksendeschein.
An wen?
An die Dienststelle, von der der Gebührenbescheid kam?
Oder an die Dienststelle, die ihn aufgehoben hat?
Oder gar an die Landeshauptkasse, an die ich den Betrag überwiesen habe?

Mein Tip wäre es,
Du schreibst an die Landeshauptkasse. Wie gesagt, die Gebührenaufhebungsverfügung einfach als Anlage dazu. Die Az der anderen Schreiben im Bezug dazusetzen oder auch als kenntliche Kopie in die Anlage packen.
 

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