Dritte Kurzwaffe Fallenjagd abgelehnt

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Gelöschtes Mitglied 25156

Guest
Ich befürchte, das, wenn ich meinen JJS vor dem Tot meines Vaters bekommen und ne KW eingetragen hätte, ich dann eine der KWen meines Vaters hätte verkaufen müssen.
Eher andersherum: Wenn Du 2 KW jagdlich hättest eingetragen gehabt vor dem Tode Deines Vaters, hättest Du die KW Deines Vaters erben und benutzen dürfen.
So kann man argumentieren, dass Du die geerbten Waffen jagdlich nutzen kannst und somit keine weiteren benötigst.
Die .22er würde ich beantragen, wenn Du mit dem SB VORHER geklärt hast, was Du dazu brauchst, um das Bedürfnis zu begründen.
 
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@HWL: Laut Auskunft unseres Sachbearbeiters dürfen Sportwaffen, welche die gesetzlichen Vorgaben erfüllen, zur Jagd eingesetzt werden.
Begründung war: Da Jagdwaffen sportlich eingesetzt werden dürfen, muss das umgekehrt auch gelten, da sonst gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen würde.

Die Begründung kann ich jetzt nicht ganz nachvollziehen, da Jagdausübung (grüne WBK) das regelmäßige Üben mit der Jagdwaffe verpflichtend beinhaltet.

Bei einer Sportschützen WBK kann ich als Nutzungszweck das Sportschießen wohl, die Jagdausübung aber nicht auf Anhieb erkennen.

Vielleicht kann einer die jagdliche Nutzung einer Sportschützenwaffe mal etwas mit einschlägigen §§ unterfüttern.

....denn um damit die Jagd auszuüben hat der Sportschütze die Waffe sicher nicht gekriegt.

Gruß

HWL
 
G

Gelöschtes Mitglied 25156

Guest
@Model13: Ist bei uns genauso, der (jagende) Sachbearbeiter hat genau gleich beraten/informiert. Und so hab ich eben vier Kurzwaffen im Schrank, die jagdlich/sportlich genutzt werden.
Beim Taschenpistolenformat entstehen halt manchmal Probleme. Ist man bereit, 6" zur Fallenjagd mitzunehmen, null problemo.
Zuerst die 3. KW für die Fallenjagd beantragen, kurze .22 er besorgen, anschliessend den sportlichen .22er in 6" beantragen :)
 
G

Gelöschtes Mitglied 25156

Guest
Die Begründung kann ich jetzt nicht ganz nachvollziehen, da Jagdausübung (grüne WBK) das regelmäßige Üben mit der Jagdwaffe verpflichtend beinhaltet.

Bei einer Sportschützen WBK kann ich als Nutzungszweck das Sportschießen wohl, die Jagdausübung aber nicht auf Anhieb erkennen.

Vielleicht kann einer die jagdliche Nutzung einer Sportschützenwaffe mal etwas mit einschlägigen §§ unterfüttern.

....denn um damit die Jagd auszuüben hat der Sportschütze die Waffe sicher nicht gekriegt.

Gruß

HWL
In meinen (grünen WBK) sind Sport- und Jagdwaffen gemischt eingetragen. Zum Erwerb und Besitz ist keine gesonderte WBK erforderlich, aber der Bedürfnisnachweis.
"Sport-WBK" wäre gelb, das wäre für Perkussionswaffen oder Repetierer notwendig, die rein sportlich genutzt werden und eben z.B. für den Repetierer kein Bedürfnis durch Jagdschein besteht.
Auch ein sportliches KK- Gewehr würde in meine grüne WBK eingetragen werden udn nicht extra eine gelbe ausgestellt werden.
Eine .45 ACP Sportpistole kann jagdlich genutzt werden, sie erfüllt die Vorgaben des Jagdgesetzes.
Ob mit Ergogriff und verstellbarer Visierung spielt keine Rolle.
Aber sie muss einer bestimmten Disziplin einer Sportordnung entsprechen, wenn Du sie über Sport- Bedürfnis erworben hast. Z.B. Lauflänge über 3", bestimmtes Kaliber, bestimmte Visierung, usw.
 
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Die Begründung kann ich jetzt nicht ganz nachvollziehen, da Jagdausübung (grüne WBK) das regelmäßige Üben mit der Jagdwaffe verpflichtend beinhaltet.

Bei einer Sportschützen WBK kann ich als Nutzungszweck das Sportschießen wohl, die Jagdausübung aber nicht auf Anhieb erkennen.

Vielleicht kann einer die jagdliche Nutzung einer Sportschützenwaffe mal etwas mit einschlägigen §§ unterfüttern.

....denn um damit die Jagd auszuüben hat der Sportschütze die Waffe sicher nicht gekriegt.

Gruß

HWL
Ein konformer Vorgang.
Stichwort wäre hier die "Erforderlichkeit".
KAnn mit den vorhandenen Waffen der gewünschte Zweck erreicht werden ist eine weitere Waffe nicht erforderlich.
Dies gilt es im Zeweifelsfall dn gesondert zu begründen.

Grundsätzlich gilt: "nicht vom sportlichen Schießen ausgeschlossen" und auf der anderen Seite "nach BJagdg nicht jagdlich unzulässig"
Es gibt keine Trennung nach Sport- und Jagdwaffen.
Der Bedürfnisnachweis gilt bei Erwerb und Besitz und bezieht sich auf den Antragsteller.
Eine Nutzung erfolgt nach den 2 obigen Grundsätzen.
 
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"Sport-WBK" wäre gelb, das wäre für Perkussionswaffen oder Repetierer notwendig, die rein sportlich genutzt werden und eben z.B. für den Repetierer kein Bedürfnis durch Jagdschein besteht.
Auch repetierer auf Gelb kann man problemlos jagdlich nutzen. Das BJagG schließt wohl keinen aus und das Bedürfnis ist durch den Jagdschein bereits nachgewiesen (brauchts aber garnicht)

DIe WBK sind einzig wegen vereinfachter Erwerbsvorraussetzungen unterschiedlich. Keine ZUordnung zum Gebrauch, hauptsache legal.
 
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Ein konformer Vorgang.
Stichwort wäre hier die "Erforderlichkeit".
KAnn mit den vorhandenen Waffen der gewünschte Zweck erreicht werden ist eine weitere Waffe nicht erforderlich.
Dies gilt es im Zeweifelsfall dn gesondert zu begründen.

Grundsätzlich gilt: "nicht vom sportlichen Schießen ausgeschlossen" und auf der anderen Seite "nach BJagdg nicht jagdlich unzulässig"
Es gibt keine Trennung nach Sport- und Jagdwaffen.
Der Bedürfnisnachweis gilt bei Erwerb und Besitz und bezieht sich auf den Antragsteller.
Eine Nutzung erfolgt nach den 2 obigen Grundsätzen.

Danke für die klare Ansage...

Gruß

HWL
 
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Danke für die vielen Antworten und Anregungen zu dem Thema. Anscheinend bin ich nicht der einzige der sich schon einmal näher mit dem Thema dritte jagdliche Kurzwaffe beschäftigt hat und die Genehmigungspraxis der verschiedenen Bundesländer kennt hier auch die Bandbreite von problemloser Erlaubnis bis zu fast unmöglich und nur über Rechtsweg.

Eins möchte ich aber ausdrücklich und klar aussprechen, unter uns Legalwaffenbesitzern gibt es nichts niedrigeres als die Haltung zu wissen oder festlegen zu können welche Waffen, in welcher Anzahl andere Personen für ihre Tätigkeiten benötigen.
 
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Aha,... es kann also doch Ärger geben, wenn du mit deiner gezückten Sportschützen-Pistole den Radlfahrer vom Wildacker komplimentierst, und dich der Streifenbeamte nach deiner WBK fragt....

Gruß

HWL
Ich meinte ehr, dass die einen genauer prüfen und die anderen einfach die 2 jagdlichen Kurzwaffen so durchgehen lassen ;)

Ärger kannst du für vieles bekommen.
Dann braucht es einen versierten Anwalt
 

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