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Das ist schon klar!Das geht so. Nur wäre ich Vorsichtig, den Schlüssel irgendeinen Angehörigen zu geben. Der Angehörige sollte zumindest selber im Besitz Waffenrechtlicher Erlaubnisse sein.
Das ist schon klar!Das geht so. Nur wäre ich Vorsichtig, den Schlüssel irgendeinen Angehörigen zu geben. Der Angehörige sollte zumindest selber im Besitz Waffenrechtlicher Erlaubnisse sein.
Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, ...
Offensichtlich wieder eine der Tiefen des WaffG.a.A. Papsthart in Steindorf, Waffenrecht 11. Auflage zu § 36 RN 21 "Dies setzt voraus, dass die Sicherheitsbehältnisse vor dem Stichtag nicht nur angeschafft waren, sondern als Verwahrgelasse für Waffen tatsächlich genutzt worden sind und diese Nutzung bruchlos fortgesetzt wird."
Ganz dünnes Eis, denn:Melden in Sinne von Pflicht muss man da rein gar nichts.
Das einzige was man muss: Erbringung Nachweis der Möglichkeit konformen Unterbringung der erlaubnispflichtigen Gegenstände.
Man könnte es auch vorauseilender Gehorsam nennen.Ganz dünnes Eis, denn:
Ein sachgemäßer Umgang mit Munition und eine sorgfältige Verwahrung derselben i. S. d. § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG ist nicht gegeben, wenn Munition unter Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht des § 36 Abs. 3 S. 1 WaffG in einem der Waffenbehörde nicht gemeldeten Behältnis aufbewahrt wird - selbst wenn die Aufbewahrung in einem solchen Behältnis (materiell betrachtet) i. S. d. § 13 Abs. 3 AWaffV a. F. möglich wäre. (VG Sigmaringen, Urteil vom 24.01.2019 - 10 K 335/18)
Das Gericht liest hier §36 III sehr eng, liest also in "... hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen", ein "sämtliche Maßnahmen" in den Wortlaut hinein.
Ok, das ist nur VG, aber wir haben am Schlüsselurteil gesehen, was auch obere Gerichte alles in den Wortlaut des Gesetzes hineinlesen. Ich melde ALLES der Behörde, wobei die mich beim Munitionsschrank schon komisch angeguckt haben, als ich ihn nach obigem Urteil "nachgemeldet" habe.
man könnte auch sagen: „melden macht frei“Man könnte es auch vorauseilender Gehorsam nennen.
Das Melden an sich tut nicht weh, deshalb mach ich das so penibel, denn man kann das Gesetz tatsächlich so lesen.Man könnte es auch vorauseilender Gehorsam nennen.
Für die Munitionsschränke gibt es laut WaffG keine Meldepflicht. Das betrifft nur Tresore. Stahlschrank mit Schwenkriegel und Schloss. Mehr ist nicht gefordert.Das Melden an sich tut nicht weh, deshalb mach ich das so penibel, denn man kann das Gesetz tatsächlich so lesen.
Etwas anderes ist das Führen/Transportieren: Ein Schloß (obgleich im Gesetz gerade nicht gefordert!) irgendwo dran zu machen, macht schlicht sinnlose Arbeit, deshalb mach ich das nicht.
Das wäre vorauseilender Gehorsam!
Dünnes Eis, denn: §36 III Satz 1 WaffG behandelt Waffen und Munition gleich:Für die Munitionsschränke gibt es laut WaffG keine Meldepflicht. Das betrifft nur Tresore. Stahlschrank mit Schwenkriegel und Schloss. Mehr ist nicht gefordert.
Du solltest den Paragrafen § 36, Abs.3 schon richtig lesen bzw. richtig zitieren, habe ihn mal kopiert:Dünnes Eis, denn: §36 III Satz 1 WaffG behandelt Waffen und Munition gleich:
"Wer erlaubnispflichtige ... Munition ... besitzt, ... hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen ... Maßnahmen nachzuweisen."
Dass die Vorschrift nur ein Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelverschluß fordert, ist unerheblich. Meldepflichtig ist auch dieses allemal.
Und woraus entnimmst Du jetzt, dass Du das Behältnis zur Aufbewahrung der Munition nicht melden musst? Es heißt "besitzt oder ... beantragt", also nicht nur bei der Erstbeantragung.Du solltest den Paragrafen § 36, Abs.3 schon richtig lesen bzw. richtig zitieren, habe ihn mal kopiert:
(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Scheinbar ist deine Meldung für die erst Beantragung nötig gewesen, meine Behörde wollte noch nie wissen, wo die Munition gelagert ist.
Ich lege die Gesetze immer zu meinen Gunsten aus, sollte es diesbezüglich ein Problem geben, würde ich einen Fachanwalt beauftragen und nicht nur im Waffenrecht, sondern in allen rechtlichen Angelegenheiten, diese Berufsgruppe hat es von der Pike auf gelernt.
Und woraus entnimmst Du jetzt, dass Du das Behältnis zur Aufbewahrung der Munition nicht melden musst? Es heißt "besitzt oder ... beantragt", also nicht nur bei der Erstbeantragung.
Das VG Sigmaringen hat das auch genau so gelesen!
Einen fachkundigen Anwalt in rechtlichen Angelegenheiten zu beauftragen ist immer eine gute Idee. Schon aus Eigeninteresse bin ich da voll bei Dir
Und woraus entnimmst Du jetzt, dass Du das Behältnis zur Aufbewahrung der Munition nicht melden musst? Es heißt "besitzt oder ... beantragt", also nicht nur bei der Erstbeantragung.
Das VG Sigmaringen hat das auch genau so gelesen!
Nein, hat es nicht. Lies das Urteil mal ganz. Der gute Mann hat Munition und Waffen nicht getrennt in einem angeblichen B-Schrank ohne Munitionsfach gelagert. Typenschild hat er auch noch selbst besorgt und aufgeklebt.
Dazu nicht zu Hause sondern in seiner ehemaligen Tankstelle.
Dazu hat er als (Schutz)Behauptung ausgeführt, das dies nur kurzfristig war und er sonst nur Munition dort lagert.
Hier war das Gericht der Meinung, das die Munitionslagerung außerhalb des Hauses hätte gemeldet werden müssen.
Das Ganze ist ja auch nur bei einer Hausdurchsuchung ! nach einer angeblichen Bedrohung durch den Waffenbesitzer aufgefallen.
Der Verlust der Zuverlässigkeit hat hier ganz andere Gründe als ein nicht gemeldeter "Munitionsschrank".