Bestandsschutz Waffenschrank

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§ 36 Abs. 4 WaffG
Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, ...
a.A. Papsthart in Steindorf, Waffenrecht 11. Auflage zu § 36 RN 21 "Dies setzt voraus, dass die Sicherheitsbehältnisse vor dem Stichtag nicht nur angeschafft waren, sondern als Verwahrgelasse für Waffen tatsächlich genutzt worden sind und diese Nutzung bruchlos fortgesetzt wird."
Offensichtlich wieder eine der Tiefen des WaffG.

Mit Nutzung kann vom Gesetzgeber kaum gemeint sein, dass sich fortwährend eine Waffe im Schrank zu befinden hat, somit der Füllstand des Behältnisses einziges Entscheidungskriterium ist.

Der hypothetische Einwaffenbesitzer würde die "bruchlose Nutzung" des Schrankes bereits bei bestimmungsgemäßem Außeneinsatz der Waffe aufgeben, spätestens bei einer fiktiven dreimonatigen Büchsenmacherreparatur. Auch der vorübergehend leere Schrank müsste also unabhängig vom konkreten Inhalt in Nutzung sein dürfen.
Praxisrelevanter würde die Fallgestaltung, wenn der Altschrank mit Bestandsschutz regelmäßig als Auslagerungsbehältnis für nasse/dreckige Waffen diente, um im Zweitschrank den Feuchtigkeitseintrag zu minimieren.

Obwohl in der letztgenannten Alternative allen Interessen, der Sicherheit sowie der trockenen Lagerung der übrigen Waffen, gedient wäre, bleibt im Zweifel wieder Diskussionsbedarf über die Anwendung der Regel.
 
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für die Auslegung von Normen gibt es Regeln, die weitestgehend Konsens in Literatur und Rechtsprechung sind.
 
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Unstrittig, und selbst in der akzeptierten Reihenfolge angewandt gelangen Fachkreise regelmäßig zu abweichenden Ergebnissen.
 
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Melden in Sinne von Pflicht muss man da rein gar nichts.

Das einzige was man muss: Erbringung Nachweis der Möglichkeit konformen Unterbringung der erlaubnispflichtigen Gegenstände.
Ganz dünnes Eis, denn:
Ein sachgemäßer Umgang mit Munition und eine sorgfältige Verwahrung derselben i. S. d. § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG ist nicht gegeben, wenn Munition unter Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht des § 36 Abs. 3 S. 1 WaffG in einem der Waffenbehörde nicht gemeldeten Behältnis aufbewahrt wird - selbst wenn die Aufbewahrung in einem solchen Behältnis (materiell betrachtet) i. S. d. § 13 Abs. 3 AWaffV a. F. möglich wäre. (VG Sigmaringen, Urteil vom 24.01.2019 - 10 K 335/18)

Das Gericht liest hier §36 III sehr eng, liest also in "... hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen", ein "sämtliche Maßnahmen" in den Wortlaut hinein.

Ok, das ist nur VG, aber wir haben am Schlüsselurteil gesehen, was auch obere Gerichte alles in den Wortlaut des Gesetzes hineinlesen. Ich melde ALLES der Behörde, wobei die mich beim Munitionsschrank schon komisch angeguckt haben, als ich ihn nach obigem Urteil "nachgemeldet" habe.
 
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Ganz dünnes Eis, denn:
Ein sachgemäßer Umgang mit Munition und eine sorgfältige Verwahrung derselben i. S. d. § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG ist nicht gegeben, wenn Munition unter Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht des § 36 Abs. 3 S. 1 WaffG in einem der Waffenbehörde nicht gemeldeten Behältnis aufbewahrt wird - selbst wenn die Aufbewahrung in einem solchen Behältnis (materiell betrachtet) i. S. d. § 13 Abs. 3 AWaffV a. F. möglich wäre. (VG Sigmaringen, Urteil vom 24.01.2019 - 10 K 335/18)

Das Gericht liest hier §36 III sehr eng, liest also in "... hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen", ein "sämtliche Maßnahmen" in den Wortlaut hinein.

Ok, das ist nur VG, aber wir haben am Schlüsselurteil gesehen, was auch obere Gerichte alles in den Wortlaut des Gesetzes hineinlesen. Ich melde ALLES der Behörde, wobei die mich beim Munitionsschrank schon komisch angeguckt haben, als ich ihn nach obigem Urteil "nachgemeldet" habe.
Man könnte es auch vorauseilender Gehorsam nennen.
 
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Man könnte es auch vorauseilender Gehorsam nennen.
Das Melden an sich tut nicht weh, deshalb mach ich das so penibel, denn man kann das Gesetz tatsächlich so lesen.
Etwas anderes ist das Führen/Transportieren: Ein Schloß (obgleich im Gesetz gerade nicht gefordert!) irgendwo dran zu machen, macht schlicht sinnlose Arbeit, deshalb mach ich das nicht.
Das wäre vorauseilender Gehorsam!
 

Wheelgunner_45ACP

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Das Melden an sich tut nicht weh, deshalb mach ich das so penibel, denn man kann das Gesetz tatsächlich so lesen.
Etwas anderes ist das Führen/Transportieren: Ein Schloß (obgleich im Gesetz gerade nicht gefordert!) irgendwo dran zu machen, macht schlicht sinnlose Arbeit, deshalb mach ich das nicht.
Das wäre vorauseilender Gehorsam!
Für die Munitionsschränke gibt es laut WaffG keine Meldepflicht. Das betrifft nur Tresore. Stahlschrank mit Schwenkriegel und Schloss. Mehr ist nicht gefordert.

Bei meiner Nachschau hat es den Kontrolleur nicht interessiert, was in den 4 Stahlschränken neben den Tresoren ist. Genau so wenig wie den Pulverschrank, denn das ist Sache der Gewerbeaufsicht.
 
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Für die Munitionsschränke gibt es laut WaffG keine Meldepflicht. Das betrifft nur Tresore. Stahlschrank mit Schwenkriegel und Schloss. Mehr ist nicht gefordert.
Dünnes Eis, denn: §36 III Satz 1 WaffG behandelt Waffen und Munition gleich:
"Wer erlaubnispflichtige ... Munition ... besitzt, ... hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen ... Maßnahmen nachzuweisen."

Dass die Vorschrift nur ein Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelverschluß fordert, ist unerheblich. Meldepflichtig ist auch dieses allemal.
 
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Dünnes Eis, denn: §36 III Satz 1 WaffG behandelt Waffen und Munition gleich:
"Wer erlaubnispflichtige ... Munition ... besitzt, ... hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen ... Maßnahmen nachzuweisen."

Dass die Vorschrift nur ein Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelverschluß fordert, ist unerheblich. Meldepflichtig ist auch dieses allemal.
Du solltest den Paragrafen § 36, Abs.3 schon richtig lesen bzw. richtig zitieren, habe ihn mal kopiert:
(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Scheinbar ist deine Meldung für die erst Beantragung nötig gewesen, meine Behörde wollte noch nie wissen, wo die Munition gelagert ist.
Ich lege die Gesetze immer zu meinen Gunsten aus, sollte es diesbezüglich ein Problem geben, würde ich einen Fachanwalt beauftragen und nicht nur im Waffenrecht, sondern in allen rechtlichen Angelegenheiten, diese Berufsgruppe hat es von der Pike auf gelernt.
 
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Du solltest den Paragrafen § 36, Abs.3 schon richtig lesen bzw. richtig zitieren, habe ihn mal kopiert:
(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Scheinbar ist deine Meldung für die erst Beantragung nötig gewesen, meine Behörde wollte noch nie wissen, wo die Munition gelagert ist.
Ich lege die Gesetze immer zu meinen Gunsten aus, sollte es diesbezüglich ein Problem geben, würde ich einen Fachanwalt beauftragen und nicht nur im Waffenrecht, sondern in allen rechtlichen Angelegenheiten, diese Berufsgruppe hat es von der Pike auf gelernt.
Und woraus entnimmst Du jetzt, dass Du das Behältnis zur Aufbewahrung der Munition nicht melden musst? Es heißt "besitzt oder ... beantragt", also nicht nur bei der Erstbeantragung.
Das VG Sigmaringen hat das auch genau so gelesen!

Einen fachkundigen Anwalt in rechtlichen Angelegenheiten zu beauftragen ist immer eine gute Idee. Schon aus Eigeninteresse bin ich da voll bei Dir ;)
 
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Und woraus entnimmst Du jetzt, dass Du das Behältnis zur Aufbewahrung der Munition nicht melden musst? Es heißt "besitzt oder ... beantragt", also nicht nur bei der Erstbeantragung.
Das VG Sigmaringen hat das auch genau so gelesen!

Einen fachkundigen Anwalt in rechtlichen Angelegenheiten zu beauftragen ist immer eine gute Idee. Schon aus Eigeninteresse bin ich da voll bei Dir ;)

Tatsache, ja:
Den zitierten Zeilen ist nicht zu entnehmen, dass in dieser Hinsicht gross unterschieden wird zwischen Dings und Bums ;)

Trotzdem ist es eine üblicherweise praxisfremde Geschichte: Es geht immer vorrangig um die Waffen und ihre Unterbringung.

Bei mir war das damals so:
Zu Beginn einen A/B-Schrank gekauft, Langwaffe und Kurzwaffe quasi gleichzeitig eingetragen. Als Nachweis der sicheren Unterbringung wurde ich um ein Foto des Typenschildes des Schrankes und des Aufstellungsraumes gebeten, und wurde im Gegenzug dazu noch informiert, dass es wichtig wäre, Munition nicht zusammen (war ja kein 0/1er) mit der Waffe, sondern hier "kreuzweise" jeweils unterzubringen habe.
Und dass ich nicht 10 Langwaffen in Schrank (die Nennkapazität, ja haha) unterbringen muss, sondern mir einfach einen weiteren dazustellen kann nach Lust und Laune, dieser aber natürlich die passende Schutzklasse haben müsse.
Also das war alles von "meiner Behörde".

Vermutlich haben die besseres zu tun als Listen von "Namen- und typenschildlosen Blechkisten mit Schwenkriegelschloss" zu verwalten...
 
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Und woraus entnimmst Du jetzt, dass Du das Behältnis zur Aufbewahrung der Munition nicht melden musst? Es heißt "besitzt oder ... beantragt", also nicht nur bei der Erstbeantragung.
Das VG Sigmaringen hat das auch genau so gelesen!

Nein, hat es nicht. Lies das Urteil mal ganz. Der gute Mann hat Munition und Waffen nicht getrennt in einem angeblichen B-Schrank ohne Munitionsfach gelagert. Typenschild hat er auch noch selbst besorgt und aufgeklebt.
Dazu nicht zu Hause sondern in seiner ehemaligen Tankstelle.
Dazu hat er als (Schutz)Behauptung ausgeführt, das dies nur kurzfristig war und er sonst nur Munition dort lagert.
Hier war das Gericht der Meinung, das die Munitionslagerung außerhalb des Hauses hätte gemeldet werden müssen.
Das Ganze ist ja auch nur bei einer Hausdurchsuchung ! nach einer angeblichen Bedrohung durch den Waffenbesitzer aufgefallen.
Der Verlust der Zuverlässigkeit hat hier ganz andere Gründe als ein nicht gemeldeter "Munitionsschrank".
 
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Nein, hat es nicht. Lies das Urteil mal ganz. Der gute Mann hat Munition und Waffen nicht getrennt in einem angeblichen B-Schrank ohne Munitionsfach gelagert. Typenschild hat er auch noch selbst besorgt und aufgeklebt.
Dazu nicht zu Hause sondern in seiner ehemaligen Tankstelle.
Dazu hat er als (Schutz)Behauptung ausgeführt, das dies nur kurzfristig war und er sonst nur Munition dort lagert.
Hier war das Gericht der Meinung, das die Munitionslagerung außerhalb des Hauses hätte gemeldet werden müssen.
Das Ganze ist ja auch nur bei einer Hausdurchsuchung ! nach einer angeblichen Bedrohung durch den Waffenbesitzer aufgefallen.
Der Verlust der Zuverlässigkeit hat hier ganz andere Gründe als ein nicht gemeldeter "Munitionsschrank".

Ich hab es ganz gelesen. Man hat das Gefühl, dass der Kläger den Richtern nicht geschmeckt hat, aus welchen Gründen auch immer. Hard cases make bad law, wie die Amerikaner sagen.

Gleichwohl haben die Richter einen amtlichen Leitsatz verfasst (was sie nicht hätten müssen!), der klar aussagt, dass ihrer Auffassung nach Munitionsbehältnisse nach §36 III S. 1 WaffG anzuzeigen sind:

"Ein sachgemäßer Umgang mit Munition und eine sorgfältige Verwahrung derselben ... ist nicht gegeben, wenn Munition unter Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht des § 36 Abs. 3 S. 1 WaffG in einem der Waffenbehörde nicht gemeldeten Behältnis aufbewahrt wird ( - selbst wenn die Aufbewahrung in einem solchen Behältnis (materiell betrachtet) i. S. d. § 13 Abs. 3 AWaffV a. F. möglich wäre.)"

Da kann jetzt jeder selbst entscheiden, ob er der Meinung ist, dass das Gericht irrt, wenn es von einer Anzeigepflicht von Munitionsbehältnissen ausgeht. Wenn der SB in der Waffenbehörde sich ändert - plötzlich ein Grüner oder so - kann das jedoch ganz schön bitter werden.
Klar kann man dann den Rechtsweg beschreiten und hoffen, dass das Gericht das anders sieht, aber selbst wenn man am Ende Recht bekommt, sind die Waffen erst einmal weg und so ein Rechtsstreit am VG, OVG dauert Jahre!
 
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