Bestandsschutz Waffenschrank

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....ich hab mein Behältnis nie gemeldet. Bei Anträgen wird immer nur gefragt wie der Schrank beschaffen ist...
Als ich die Munitionssammlung geerbt habe, habe ich einen Munitionsschrank von Vater beim Antrag fotografiert und an gegeben. Rückmeldung kam nie. Bei der Kontrolle hat es auch keinen interessiert.
Im Grunde wissen wir doch alle. In Sachen Waffengesetz bist mit einem Hax immer auf der falschen Seite.
Wenn ihnen was nicht passen will, dann finden sie das schon. Jetzt dann noch einfacher.
 
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Ich hab es ganz gelesen. Man hat das Gefühl, dass der Kläger den Richtern nicht geschmeckt hat, aus welchen Gründen auch immer. Hard cases make bad law, wie die Amerikaner sagen.

Gleichwohl haben die Richter einen amtlichen Leitsatz verfasst (was sie nicht hätten müssen!), der klar aussagt, dass ihrer Auffassung nach Munitionsbehältnisse nach §36 III S. 1 WaffG anzuzeigen sind:

"Ein sachgemäßer Umgang mit Munition und eine sorgfältige Verwahrung derselben ... ist nicht gegeben, wenn Munition unter Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht des § 36 Abs. 3 S. 1 WaffG in einem der Waffenbehörde nicht gemeldeten Behältnis aufbewahrt wird ( - selbst wenn die Aufbewahrung in einem solchen Behältnis (materiell betrachtet) i. S. d. § 13 Abs. 3 AWaffV a. F. möglich wäre.)"

Da kann jetzt jeder selbst entscheiden, ob er der Meinung ist, dass das Gericht irrt, wenn es von einer Anzeigepflicht von Munitionsbehältnissen ausgeht. Wenn der SB in der Waffenbehörde sich ändert - plötzlich ein Grüner oder so - kann das jedoch ganz schön bitter werden.
Klar kann man dann den Rechtsweg beschreiten und hoffen, dass das Gericht das anders sieht, aber selbst wenn man am Ende Recht bekommt, sind die Waffen erst einmal weg und so ein Rechtsstreit am VG, OVG dauert Jahre!

Nochmal.
Das Gericht hatte über folgende Punkte zu entscheiden:

- Missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung von Waffen (Drohgebärde sowie Ankündigung der Anwendung von Waffengewalt in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung)

- Nicht sorgfältige Verwahrung von Waffen und/oder Munition (gemeinsame Aufbewahrung von Kurzwaffen mit Munition in einem B-Behältnis ohne Innenfach; festgestellt am 17.05.2016).

Das Gericht hat im Verfahren zusätzlich festgestellt das die Munitionslagerung in der ehem. Tankstelle nicht angezeigt wurde. Und in einem unbewohnten Gebäude zusätzlich zur Munition zwei Kurzwaffen lagerten.

Der Typ hat die abenteuerlichsten Erklärungen vom Stapel gelassen und klar gegen das Waffengesetz verstoßen. Das steht doch ausführlich im Urteil.
Du konzentrierst Dich nur auf den einen Satz und interpretierst den in die falsche Richtung.
 
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Bei mir war es recht simpel: Von der Waffenbehörde wurde vor einigen Jahren auf einer Hegeringsversammlung ein Vortrag gehalten (der Vortragende war selbst Jäger). Es ging - nicht nur aber auch - um die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition. Hierbei wurde klargestellt, dass der Nachweis auch für die Aufbewahrung von Munition zu erbringen ist. Vielen war das nicht bekannt, nur ein Hegeringsmitglied - seines Zeichens waffenrechtlich versierter Anwalt - nickte verständnisvoll.
Im Gespräch mit diesem Mitglied betonte dieser auch, dass man nichtmal was in das Gesetz reininterpretieren müsse, damit man auf diese Meldungspflicht käme - eher müsse man etwas reininterpretieren um sie nicht herauszulesen.
Ich selbst habe zu der Zeit meinen Munitionsschrank einfach mit dem Verweis auf diesen Vortrag der Behörde gemeldet.

§36 Abs.3 WaffG: "Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. (...)"

Es steht hier nunmal auch recht deutlich, dass ein Besitzer von Munition die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen der Behörde nachzuweisen hat.
 
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@Acer campestre Tatsächlich habe ich das nichtmal, weil ich zu diesem Zeitpunkt noch keine Munition besaß - grade frisch den Jagdschein und der Schrank war vom meinem alten Herrn (kurz darauf dann gemeinsame Aufbewahrung) :D Aber ja, bei dem hatte das niemanden gestört, aber es gab auch nie irgendeine Kontrolle bei der das hätte auffallen können.

Dennoch steht es genau so im Gesetzestext. Wer gerne leichtsinnig seine Zuverlässigkeit aufs Spiel setzt kann es natürlich gerne so handhaben - nur raten kann ich dazu auf jeden Fall niemandem. Den einen Kontrolleur interessiert es vielleicht nicht, der andere ist dann penibler und was hat es dann gebracht? Einen Brief weniger schreiben aber dafür die Waffen weg? Da brauche ich kein Risk Assessment für zu machen um zu erkennen, dass das sich das Risiko nicht lohnt.
 
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@Acer campestre Tatsächlich habe ich das nichtmal, weil ich zu diesem Zeitpunkt noch keine Munition besaß - grade frisch den Jagdschein und der Schrank war vom meinem alten Herrn (kurz darauf dann gemeinsame Aufbewahrung) :D Aber ja, bei dem hatte das niemanden gestört, aber es gab auch nie irgendeine Kontrolle bei der das hätte auffallen können.

Dennoch steht es genau so im Gesetzestext. Wer gerne leichtsinnig seine Zuverlässigkeit aufs Spiel setzt kann es natürlich gerne so handhaben - nur raten kann ich dazu auf jeden Fall niemandem. Den einen Kontrolleur interessiert es vielleicht nicht, der andere ist dann penibler und was hat es dann gebracht? Einen Brief weniger schreiben aber dafür die Waffen weg? Da brauche ich kein Risk Assessment für zu machen um zu erkennen, dass das sich das Risiko nicht lohnt.

Ich wollte nur aufzeigen, wenn es so sein sollte wie es hier interpretiert wird, jeder der nun erst seine Munitionsaufbewahrung nachweist dokumentiert,dass er vorher gegen das Waffengesetz verstoßen hat. Nun denn, auf geht´s...(y)
 
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@Acer campestre und die alternative Lösung wäre dann es nie mehr zu melden und zu hoffen, dass es niemals jemand merkt? Aktuell ist bei denjenigen auch durch eine fehlende Meldung zur Munitionsaufbewahrung in den Akten dokumentiert, dass sie gegen das WaffG verstoßen.
Aktuell freuen sich die Behörden eher, wenn jemand freiwillig seinen Schrank meldet, als das sie auf die Idee kommen würden ihn dafür zu belangen - glücklicherweise wissen die meisten wohl, dass es wichtigeres als die Munition gibt.
Aber jeder, der wissentlich gegen das WaffG verstößt und es nach dem Motto "wird schon gutgehen" dabei belässt, der braucht dann auch nicht zu jammern, wenn plötzlich die Waffen weg sind - das ist ja quasi Zuverlässigkeitsverlust mit Ankündigung.
 

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