- Registriert
- 20 Jul 2024
- Beiträge
- 302
Das ist schon klar!Das geht so. Nur wäre ich Vorsichtig, den Schlüssel irgendeinen Angehörigen zu geben. Der Angehörige sollte zumindest selber im Besitz Waffenrechtlicher Erlaubnisse sein.
Das ist schon klar!Das geht so. Nur wäre ich Vorsichtig, den Schlüssel irgendeinen Angehörigen zu geben. Der Angehörige sollte zumindest selber im Besitz Waffenrechtlicher Erlaubnisse sein.
Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, ...
Offensichtlich wieder eine der Tiefen des WaffG.a.A. Papsthart in Steindorf, Waffenrecht 11. Auflage zu § 36 RN 21 "Dies setzt voraus, dass die Sicherheitsbehältnisse vor dem Stichtag nicht nur angeschafft waren, sondern als Verwahrgelasse für Waffen tatsächlich genutzt worden sind und diese Nutzung bruchlos fortgesetzt wird."
Ganz dünnes Eis, denn:Melden in Sinne von Pflicht muss man da rein gar nichts.
Das einzige was man muss: Erbringung Nachweis der Möglichkeit konformen Unterbringung der erlaubnispflichtigen Gegenstände.
Man könnte es auch vorauseilender Gehorsam nennen.Ganz dünnes Eis, denn:
Ein sachgemäßer Umgang mit Munition und eine sorgfältige Verwahrung derselben i. S. d. § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG ist nicht gegeben, wenn Munition unter Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht des § 36 Abs. 3 S. 1 WaffG in einem der Waffenbehörde nicht gemeldeten Behältnis aufbewahrt wird - selbst wenn die Aufbewahrung in einem solchen Behältnis (materiell betrachtet) i. S. d. § 13 Abs. 3 AWaffV a. F. möglich wäre. (VG Sigmaringen, Urteil vom 24.01.2019 - 10 K 335/18)
Das Gericht liest hier §36 III sehr eng, liest also in "... hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen", ein "sämtliche Maßnahmen" in den Wortlaut hinein.
Ok, das ist nur VG, aber wir haben am Schlüsselurteil gesehen, was auch obere Gerichte alles in den Wortlaut des Gesetzes hineinlesen. Ich melde ALLES der Behörde, wobei die mich beim Munitionsschrank schon komisch angeguckt haben, als ich ihn nach obigem Urteil "nachgemeldet" habe.
man könnte auch sagen: „melden macht frei“Man könnte es auch vorauseilender Gehorsam nennen.
Das Melden an sich tut nicht weh, deshalb mach ich das so penibel, denn man kann das Gesetz tatsächlich so lesen.Man könnte es auch vorauseilender Gehorsam nennen.
Für die Munitionsschränke gibt es laut WaffG keine Meldepflicht. Das betrifft nur Tresore. Stahlschrank mit Schwenkriegel und Schloss. Mehr ist nicht gefordert.Das Melden an sich tut nicht weh, deshalb mach ich das so penibel, denn man kann das Gesetz tatsächlich so lesen.
Etwas anderes ist das Führen/Transportieren: Ein Schloß (obgleich im Gesetz gerade nicht gefordert!) irgendwo dran zu machen, macht schlicht sinnlose Arbeit, deshalb mach ich das nicht.
Das wäre vorauseilender Gehorsam!
Dünnes Eis, denn: §36 III Satz 1 WaffG behandelt Waffen und Munition gleich:Für die Munitionsschränke gibt es laut WaffG keine Meldepflicht. Das betrifft nur Tresore. Stahlschrank mit Schwenkriegel und Schloss. Mehr ist nicht gefordert.
Du solltest den Paragrafen § 36, Abs.3 schon richtig lesen bzw. richtig zitieren, habe ihn mal kopiert:Dünnes Eis, denn: §36 III Satz 1 WaffG behandelt Waffen und Munition gleich:
"Wer erlaubnispflichtige ... Munition ... besitzt, ... hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen ... Maßnahmen nachzuweisen."
Dass die Vorschrift nur ein Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelverschluß fordert, ist unerheblich. Meldepflichtig ist auch dieses allemal.