Bestandsschutz Waffenschrank

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§ 36 Abs. 4 WaffG
Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, ...
a.A. Papsthart in Steindorf, Waffenrecht 11. Auflage zu § 36 RN 21 "Dies setzt voraus, dass die Sicherheitsbehältnisse vor dem Stichtag nicht nur angeschafft waren, sondern als Verwahrgelasse für Waffen tatsächlich genutzt worden sind und diese Nutzung bruchlos fortgesetzt wird."
Offensichtlich wieder eine der Tiefen des WaffG.

Mit Nutzung kann vom Gesetzgeber kaum gemeint sein, dass sich fortwährend eine Waffe im Schrank zu befinden hat, somit der Füllstand des Behältnisses einziges Entscheidungskriterium ist.

Der hypothetische Einwaffenbesitzer würde die "bruchlose Nutzung" des Schrankes bereits bei bestimmungsgemäßem Außeneinsatz der Waffe aufgeben, spätestens bei einer fiktiven dreimonatigen Büchsenmacherreparatur. Auch der vorübergehend leere Schrank müsste also unabhängig vom konkreten Inhalt in Nutzung sein dürfen.
Praxisrelevanter würde die Fallgestaltung, wenn der Altschrank mit Bestandsschutz regelmäßig als Auslagerungsbehältnis für nasse/dreckige Waffen diente, um im Zweitschrank den Feuchtigkeitseintrag zu minimieren.

Obwohl in der letztgenannten Alternative allen Interessen, der Sicherheit sowie der trockenen Lagerung der übrigen Waffen, gedient wäre, bleibt im Zweifel wieder Diskussionsbedarf über die Anwendung der Regel.
 
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für die Auslegung von Normen gibt es Regeln, die weitestgehend Konsens in Literatur und Rechtsprechung sind.
 
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Unstrittig, und selbst in der akzeptierten Reihenfolge angewandt gelangen Fachkreise regelmäßig zu abweichenden Ergebnissen.
 
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Melden in Sinne von Pflicht muss man da rein gar nichts.

Das einzige was man muss: Erbringung Nachweis der Möglichkeit konformen Unterbringung der erlaubnispflichtigen Gegenstände.
Ganz dünnes Eis, denn:
Ein sachgemäßer Umgang mit Munition und eine sorgfältige Verwahrung derselben i. S. d. § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG ist nicht gegeben, wenn Munition unter Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht des § 36 Abs. 3 S. 1 WaffG in einem der Waffenbehörde nicht gemeldeten Behältnis aufbewahrt wird - selbst wenn die Aufbewahrung in einem solchen Behältnis (materiell betrachtet) i. S. d. § 13 Abs. 3 AWaffV a. F. möglich wäre. (VG Sigmaringen, Urteil vom 24.01.2019 - 10 K 335/18)

Das Gericht liest hier §36 III sehr eng, liest also in "... hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen", ein "sämtliche Maßnahmen" in den Wortlaut hinein.

Ok, das ist nur VG, aber wir haben am Schlüsselurteil gesehen, was auch obere Gerichte alles in den Wortlaut des Gesetzes hineinlesen. Ich melde ALLES der Behörde, wobei die mich beim Munitionsschrank schon komisch angeguckt haben, als ich ihn nach obigem Urteil "nachgemeldet" habe.
 
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Ganz dünnes Eis, denn:
Ein sachgemäßer Umgang mit Munition und eine sorgfältige Verwahrung derselben i. S. d. § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG ist nicht gegeben, wenn Munition unter Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht des § 36 Abs. 3 S. 1 WaffG in einem der Waffenbehörde nicht gemeldeten Behältnis aufbewahrt wird - selbst wenn die Aufbewahrung in einem solchen Behältnis (materiell betrachtet) i. S. d. § 13 Abs. 3 AWaffV a. F. möglich wäre. (VG Sigmaringen, Urteil vom 24.01.2019 - 10 K 335/18)

Das Gericht liest hier §36 III sehr eng, liest also in "... hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen", ein "sämtliche Maßnahmen" in den Wortlaut hinein.

Ok, das ist nur VG, aber wir haben am Schlüsselurteil gesehen, was auch obere Gerichte alles in den Wortlaut des Gesetzes hineinlesen. Ich melde ALLES der Behörde, wobei die mich beim Munitionsschrank schon komisch angeguckt haben, als ich ihn nach obigem Urteil "nachgemeldet" habe.
Man könnte es auch vorauseilender Gehorsam nennen.
 
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Man könnte es auch vorauseilender Gehorsam nennen.
Das Melden an sich tut nicht weh, deshalb mach ich das so penibel, denn man kann das Gesetz tatsächlich so lesen.
Etwas anderes ist das Führen/Transportieren: Ein Schloß (obgleich im Gesetz gerade nicht gefordert!) irgendwo dran zu machen, macht schlicht sinnlose Arbeit, deshalb mach ich das nicht.
Das wäre vorauseilender Gehorsam!
 

Wheelgunner_45ACP

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Das Melden an sich tut nicht weh, deshalb mach ich das so penibel, denn man kann das Gesetz tatsächlich so lesen.
Etwas anderes ist das Führen/Transportieren: Ein Schloß (obgleich im Gesetz gerade nicht gefordert!) irgendwo dran zu machen, macht schlicht sinnlose Arbeit, deshalb mach ich das nicht.
Das wäre vorauseilender Gehorsam!
Für die Munitionsschränke gibt es laut WaffG keine Meldepflicht. Das betrifft nur Tresore. Stahlschrank mit Schwenkriegel und Schloss. Mehr ist nicht gefordert.

Bei meiner Nachschau hat es den Kontrolleur nicht interessiert, was in den 4 Stahlschränken neben den Tresoren ist. Genau so wenig wie den Pulverschrank, denn das ist Sache der Gewerbeaufsicht.
 
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Für die Munitionsschränke gibt es laut WaffG keine Meldepflicht. Das betrifft nur Tresore. Stahlschrank mit Schwenkriegel und Schloss. Mehr ist nicht gefordert.
Dünnes Eis, denn: §36 III Satz 1 WaffG behandelt Waffen und Munition gleich:
"Wer erlaubnispflichtige ... Munition ... besitzt, ... hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen ... Maßnahmen nachzuweisen."

Dass die Vorschrift nur ein Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelverschluß fordert, ist unerheblich. Meldepflichtig ist auch dieses allemal.
 

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