[Brandenburg] Abgrenzung Wildschaden

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machen wir schon immer. wenns mal ganz doll kommt, wird mal ein halber Überladewagen Rüben an die Miete des Geschädigten gekippt, Geld ist schnell eingesteckt, aber alles was "Arbeit" macht , ist nicht so beliebt;), oder es gibt eine zerlegte (vakuumierte( Sau, die aber auch noch eingefroren werden muß.
 
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In diesem Abschnitt sind einige falsche Aussagen. Zumindest wäre dies in NRW nicht der vorgesehene Weg einer strittigen Wildschadensabwicklung. Diese ist klar vorgeschrieben im Ablauf und es gibt da nix mit Mahnung oder ähnlichem.
Fristen gibt es nur bei der Anmeldung des Wildschadens durch den Geschädigten und nach Termin / Übergabe des Protokolls bis eine Klage eingereicht werden kann, für den Fall das eine Partei nicht mit dem Terminergebnis einverstanden ist.

wipi

Inwiefern treffe ich in meiner Antwort eine Aussage :unsure:? Es geht hier nicht um die formelle Wildschadensabwicklung. Ich habe mich ja auch bewusst nicht zu den Formalien geäußert. Die Eigentümerin hat den Schaden fristgemäß nach Bekanntwerden beim Ordnungsamt gemeldet (anstatt sich erstmal an den Pächter zu wenden!). Es wurde zunächst ein Termin zur Besichtigung anberaumt. Mein Pächter hat sich kurz vor Ort geäußert und ist dann krankheitsbedingt gegangen. Der Sachbearbeiter, die Eigentümerin und ich sind dann zu den Koppeln, da ich die Ecke mitbejage und Aussagen zu der jagdlichen Situation treffen kann. Ich habe mehrfach drauf hingewiesen, dass ich nicht der Pächter bin und keine Zusagen für den Pächter tätige, sondern nur die jagdlichen Fragen des Sachbearbeiters beantworte und habe versucht der Eigentümerin die Widrigkeiten der Jagd näherzubringen. ...oder anders ausgedrückt, warum es keinen Sinn macht, sich auf gut Glück mitten in die Koppel auf den Hochsitz zu setzen (ohne umliegende Kirrung) und zu hoffen, dass Schweine kämen bzw. ihr zu erklären, dass auch witterungsbedingt bspw. durch aufsteigenden Nebel durch die umlaufenden Gräben und Feuchtwiesen auch Nachtsichttechnik mir IR-Strahler nichts bringt.
Zum Glück hat der Sachbearbeiter selbst Jäger in der Familie und zeigte auch Verständnis für die Widrigkeiten.
Insoweit es also um die Beeinflußung des Sachbearbeiters von Seitens der Eigentümer ging, da habe ich halt die Interessen des Pächters gewahrt. Die Eigentümerin besteht nun aber auf einen Wildschadensschätzer, um laut ihrer selbstredenden Aussage "mal eine Summe beziffern zu können". Der Sachbearbeiter wird sich nun mit dem Wildschadensschätzer in Verbindung setzen und es wird ein neuer Termin anberaumt. Alles Weitere erstmal per Email.

So, da bin ich wohl etwas abgeschweift. Was ich eigentlich nur schreiben wollte: das formelle Wildschadensverfahren ist letztlich nichts anderes als ein Schiedsverfahren, welches in manchen Bundesländern zwingend erforderlich zur Entlastung der Gerichte dient und eine Streitbeilegung mehr oder weniger durch einen Mediator erreicht werden soll, in der Hoffnung, dass zwei Parteien sich auf eine rechtsverbindliche Einigung einlassen. Deswegen könnte der Eigentümer aber trotzdem rein rechtlich noch vor Ausgang des Vorverfahrens die Beseitigung des Mangels/Schadens verlangen, wenn die Situation so aussähe, dass der Geschädigte nur auf die Leistung bestünde und der Pächter diese endgültig verweigern würde (dann bräuchte es nämlich noch nichtmal eine weitere Mahnung § 281 II BGB und er könnte tatsächlich eine Ersatzvornahme nach § 637 BGB geltend machen). Macht halt nur wenig Sinn, wenn man es auf eine finanzielle Entschädigung abgesehen hat, da man als Geschädigter das Risiko des Mitverschudens nicht überblicken kann oder wie in diesem Fall, das Thema Mitverschulden gar nicht erst auf dem Schirm hat. Im hiesigen Fall aber sehen die Eigentümer wohl ganz klar ein Verschulden von 100% allein beim Pächter, weil ein maroder Koppelzaun mit gelegentlich mal Strom drauf halt genügt. Darum ist die Sache für die beiden glasklar, ...das Geld schon quasi ausgegeben. Und genau dieses Denken wird den Eigentümer halt veranlasst haben den Quatsch mit der Ersatzvornahme herauszuposaunen.

Schlau wäre dann allerdings tatsächlich ihn die Ersatzvornahme auch tatsächlich machen zu lassen, um dann im Nachgang bei der Klage gerichtlich festzustellen, dass die Eigentümer durch fehlende Schutzvorrichtung und Anlegen von Gräben mit begünstigter Nebelbildung etc. die Jagd erschweren und sie ein 100%iges Mitverschulden träfe :unsure:
 
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...
Schlau wäre dann allerdings tatsächlich ihn die Ersatzvornahme auch tatsächlich machen zu lassen, um dann im Nachgang bei der Klage gerichtlich festzustellen, dass die Eigentümer durch fehlende Schutzvorrichtung und Anlegen von Gräben mit begünstigter Nebelbildung etc. die Jagd erschweren und sie ein 100%iges Mitverschulden träfe :unsure:
Mir ist keine Gesetzesvorschrift bekannt, in der ein Eigentümer seine Flächen selbst aktiv vor Wildschäden schützen müsste. Es gibt lewdiglich eine Mitwirkungspflicht bei der Minnimierung von Schäden. Daraus aber abzuleiten, der Landnutzer müsse wilddicht zäunen, entbehrt jeder Gesetzesgrundlage.
Etwas anderes ist es, wenn in Pachtverträgen eine Zäunungspflicht dem Landnutzer auferlegt wird. Das weiß man dann aber als Vertragspartner.
Das Anlegen von Gräben zur Be- oder Entwässerung als verbreitete Melorationsmaßnahme als 100% Mitverschulden heranziehen zu wollen, ist ein weit hergeholter Gedankengang auf den man erst mal kommen muss!

Auch wenn ich selbst im März und April nennenswerte Wiesenschäden beseitigen werde, so muss man doch Recht und Gesetz kennen und sich auch gebunden fühlen. Erst recht wenn man ambitionen auf einen Posten in der Unteren Jagdbehörde hat.
 
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Inwiefern treffe ich in meiner Antwort eine Aussage :unsure:? Es geht hier nicht um die formelle Wildschadensabwicklung. Ich habe mich ja auch bewusst nicht zu den Formalien geäußert. Die Eigentümerin hat den Schaden fristgemäß nach Bekanntwerden beim Ordnungsamt gemeldet (anstatt sich erstmal an den Pächter zu wenden!). Es wurde zunächst ein Termin zur Besichtigung anberaumt. Mein Pächter hat sich kurz vor Ort geäußert und ist dann krankheitsbedingt gegangen. Der Sachbearbeiter, die Eigentümerin und ich sind dann zu den Koppeln, da ich die Ecke mitbejage und Aussagen zu der jagdlichen Situation treffen kann. Ich habe mehrfach drauf hingewiesen, dass ich nicht der Pächter bin und keine Zusagen für den Pächter tätige, sondern nur die jagdlichen Fragen des Sachbearbeiters beantworte und habe versucht der Eigentümerin die Widrigkeiten der Jagd näherzubringen. ...oder anders ausgedrückt, warum es keinen Sinn macht, sich auf gut Glück mitten in die Koppel auf den Hochsitz zu setzen (ohne umliegende Kirrung) und zu hoffen, dass Schweine kämen bzw. ihr zu erklären, dass auch witterungsbedingt bspw. durch aufsteigenden Nebel durch die umlaufenden Gräben und Feuchtwiesen auch Nachtsichttechnik mir IR-Strahler nichts bringt.
Zum Glück hat der Sachbearbeiter selbst Jäger in der Familie und zeigte auch Verständnis für die Widrigkeiten.
Insoweit es also um die Beeinflußung des Sachbearbeiters von Seitens der Eigentümer ging, da habe ich halt die Interessen des Pächters gewahrt. Die Eigentümerin besteht nun aber auf einen Wildschadensschätzer, um laut ihrer selbstredenden Aussage "mal eine Summe beziffern zu können". Der Sachbearbeiter wird sich nun mit dem Wildschadensschätzer in Verbindung setzen und es wird ein neuer Termin anberaumt. Alles Weitere erstmal per Email.

Es ist für die Wildschadenspflicht leider völlig unerheblich, ob dort durch Nebel, Bebauung oder sonstwas die Jagd erschwert wird. Das wird beim Termin mit dem Schätzer auch keine Rolle spielen.
Entscheidend wird in Eurem Fall sein, ob es sich um landwirtschaftliche Flächen handelt. Das kann/wird man bei dem Termin spätestens feststellen. Ansonsten vorher bei der JG in Erfahrung bringen. Die sollte das wissen.

Macht halt nur wenig Sinn, wenn man es auf eine finanzielle Entschädigung abgesehen hat, da man als Geschädigter das Risiko des Mitverschudens nicht überblicken kann oder wie in diesem Fall, das Thema Mitverschulden gar nicht erst auf dem Schirm hat. Im hiesigen Fall aber sehen die Eigentümer wohl ganz klar ein Verschulden von 100% allein beim Pächter, weil ein maroder Koppelzaun mit gelegentlich mal Strom drauf halt genügt. Darum ist die Sache für die beiden glasklar, ...das Geld schon quasi ausgegeben. Und genau dieses Denken wird den Eigentümer halt veranlasst haben den Quatsch mit der Ersatzvornahme herauszuposaunen.

Es ist ziemlich schwierig dem Eigentümer ein Mitverschulden zu übertragen. Er ist nicht verpflichtet, sich vor Schäden zu schützen, sondern nur dazu, Schäden durch sein Handeln nicht zu vergrößern. Die Ersatzpflicht, Schutz vor Schäden liegt nun mal bei der Jagdgenossenschaft, und damit i.d.R. beim Pächter (es sein denn, im Pachtvertrag ist ausdrücklich etwas anderes festgelegt).

Schlau wäre dann allerdings tatsächlich ihn die Ersatzvornahme auch tatsächlich machen zu lassen, um dann im Nachgang bei der Klage gerichtlich festzustellen, dass die Eigentümer durch fehlende Schutzvorrichtung und Anlegen von Gräben mit begünstigter Nebelbildung etc. die Jagd erschweren und sie ein 100%iges Mitverschulden träfe :unsure:

Siehe oben: Eigentümer nicht verantwortlich für Schutz(vorrichtungen) - erschwerte Bedingungen, wie z.B. Nebelneigung spielen keine Rolle!

wipi
 
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Mir ist keine Gesetzesvorschrift bekannt, in der ein Eigentümer seine Flächen selbst aktiv vor Wildschäden schützen müsste.

Sehr richtig. Den Grundeigentümer trifft nur eine Mitwirkungsobliegenheit (deren Missachtung aber am Ende im völligen Verlust des Ersatzanspruches münden kann)
 
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Keine Einigung auf normalem Weg möglich! Der Koppelbesitzer möchte einen Schadensschätzer! Soll er haben. Kann er bestellen! Den darf er dann auch bezahlen! Wer die Musik bestellt, darf zahlen! Da fängt es schon mit an. Sollte ich als Pächter Schadenspflichtig gemacht werden, kann ich den Schaden selber beseitigen (lassen)!
Wenn zu mir ein Landwirt bei einem Wiesenschaden kommt und meint er müsste die Hände aufhalten, kriegt er lediglich meine Hand zum Gruße und sonst nichts. Ist Mahdausfall entstanden sieht die Sache anders aus. Aber in der jetzigen Zeit mit Wildschaden auf Wiesen kommen, hat schon ein gewisses Geschmäkle!
Gut wäre es auch einmal ein paar Aufnahmen von der Örtlichkeit zu sehen. Dann könnte man sich auch einmal ein Bild davon machen wie oder was man in die Wege leiten kann!
 
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Sollte ich als Pächter Schadenspflichtig gemacht werden, kann ich den Schaden selber beseitigen (lassen)! Wenn zu mir ein Landwirt bei einem Wiesenschaden kommt und meint er müsste die Hände aufhalten, kriegt er lediglich meine Hand zum Gruße und sonst nichts. I

Wie verträgt sich das mit § 249 Abs. 2 S. 1 BGB?
 
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Wie verträgt sich das mit § 249 Abs. 2 S. 1 BGB?

Muss ich mit Paragraphen rum schmeißen?
Wildschaden wird durch dem Pachtvertrag geregelt, bezw. so wie es dort drin steht.
Erst wenn! es vor Gericht gehen sollte kann man sich diese vorm Kopf werfen!
 

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