[Brandenburg] Abgrenzung Wildschaden

Registriert
12 Dez 2009
Beiträge
1.255
Zuerst prüfe ich ob der Schaden zeitnah angemeldet wurde. Er muss zwar innerhalb einer Woche nach bekannt werden gemeldet werden, man muss allerdings nicht jeden Tag jede Fläche ansehen, so dass je nach Lage der Fläche Schäden ungefähr bis zu einem Monat alt sein können.

Einen Monat erscheint mir sehr viel, Auszug aus dem Landesjagdgesetz Brandenburg:

§ 46
Anmeldung von Wild- und Jagdschäden


(1) Zuständige Behörde für die Anmeldung von Wild- und Jagdschäden ist die örtliche Ordnungsbehörde, in deren Gebiet das Grundstück liegt, auf dem der Schaden entstanden ist. Der Anspruch auf Ersatz von Wild- und Jagdschäden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet.

Wie begründest Du deine 1 Monatige Frist? Wenn ich da zum Beispiel an gedrillten Mais oder Weizen in der Milchreife denke kann man sehr wohl erwarten das eine Kontrolle durch den Landwirt regelmäßig erfolgt und nicht nur 1x im Monat, oder siehst du das anders?
 
Registriert
7 Jul 2020
Beiträge
3.370
Hier ein Auszug dazu aus dem neusten mir bekannten BGH-Urteil.
Ich zitiere mich mal selbst:“je nach Lage der Fläche Schäden ungefähr bis zu einem Monat alt sein können“
Die entscheidenden Punkte sind „je nach“ „ bis zu“.
Unter 13 steht auch wie Land- und Amtsgerichte in der Regel zeitnah auslegen. In diesem Urteil wurde das präzisiert.

BGH 15.04.2010 - III ZR 216/09
II.



8
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.



9
1. Nach § 34 Satz 1 BJagdGerlischt der Anspruch auf Ersatz von Wildschäden an landwirtschaftlich genutzten Flächen, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet.



10
Diese Regelung beruht darauf, dass Feststellungen über die Ursache eines Schadens schnell getroffen werden müssen. Ob überhaupt ein Wildschaden im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG - d.h. ein Schaden, der durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasane verursacht wurde - vorliegt, lässt sich in vielen Fällen nur unmittelbar nach seiner Entstehung zuverlässig beurteilen. Je später es zur Prüfung kommt, desto schwieriger ist sie. Häufig ist es dann unmöglich festzustellen, ob und inwieweit (ganz oder zumindest teilweise) der Schaden nicht auch auf Witterungseinflüsse (z.B. Frost, Regen, Hagel, Hitze), Bestellungs- oder Düngungsfehler, Schädlinge aus Fauna und Flora oder andere menschliche oder nicht unter § 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG fallende tierische Einwirkungen zurückzuführen ist. Da schnell vergängliche Merkmale wie Fährten, Spuren oder Geläuf, Losung oder Gestüber, Verbissstellen sowie Zahnabdrücke eine Rolle spielen und sich das äußere Bild, welches maßgebliche Anhaltspunkte für den Schaden und seine Verursachung gerade durch Schadwild (§ 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG) gibt, rasch ändern kann, ist ein beschleunigtes Verfahren mit der kurzen Wochenfrist des § 34 Satz 1 BJagdG nötig. Insoweit besteht auch ein staatliches Interesse an einer schnellen und reibungslosen Erledigung zwecks Vermeidung späterer aufwendiger Beweisaufnahmen (vgl. nur Drees, Wild- und Jagdschaden, 7. Aufl., S. 25; Leonhardt, Jagdrecht, § 34 BJagdG Erl. 2; Mitzschke/Schäfer, BJagdG, 4. Aufl., § 34 Rn. 3; Schuck, BJagdG, § 34 Rn. 5; siehe auch AG Koblenz, JE IX Nr. 69 S. 5; AG Bad Neustadt a.d. Saale JE IX Nr. 123 S. 7).



11
Die Wochenfrist ist eine von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist, deren Versäumen den Anspruch zum Erlöschen bringt (vgl. nur Drees, aaO; Leonhardt, aaO Erl. 7; Mitzschke/Schäfer, aaO Rn. 7, jeweils m.w.N.; LG Arnsberg, JE IX Nr. 86 S. 13 f). Die Beweislast für die Einhaltung der Frist trifft den Geschädigten (vgl. nur Leonhardt, aaO Erl. 5, 10; Lorz/Metzger, Jagdrecht, 3. Aufl., § 34 BJagdG Rn. 2; Mitzschke/Schäfer, aaO Rn. 8; Schandau, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 5. Aufl., § 34 LJG-NW S. 266 f; Schuck, aaO Rn. 10; AG Bernkastel-Kues, JE IX Nr. 152 S. 5 f, AG Bad Neustadt a.d. Saale, aaO S. 5; AG Cochem JE IX Nr. 127 S. 22; LG Hagen JE IX Nr. 107 S. 24; LG Marburg JE IX Nr. 139 S. 46). Hierbei hängt die Ausschlusswirkung nicht davon ab, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich die angesprochenen Beweisschwierigkeiten auftreten. Ist die Frist versäumt, bedarf es keiner weiteren Feststellungen zur Schadensursache. Nach der gesetzlichen Wertung in § 34 Satz 1 BJagdG soll der Schadensfall dann vielmehr zum Nachteil des Geschädigten abgeschlossen sein. Deshalb kann im vorliegenden Fall die Frage der Verfristung nicht deshalb dahinstehen, weil die Grundstücke des Beklagten tatsächlich durch Wild im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdGgeschädigt wurden.



12
Dem Zweck des § 34 Satz 1 BJagdG, eine zügige Feststellung des Schadens und seiner Ursachen zu ermöglichen, muss bei der Bemessung der Anforderungen an die Überwachung landwirtschaftlich genutzter Flächen Rechnung getragen werden. In die insoweit zu treffende Bewertung ist aber auch einzustellen, dass die Durchsetzung des gesetzlich vorgesehenen Ersatzanspruchs des Landwirts für Wildschäden nicht durch wirtschaftlich unvernünftige Kontrollvorgaben nahezu unmöglich gemacht werden darf.



13
Im Schrifttum sowie in der Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte wird regelmäßig davon ausgegangen, dass ein Landwirt normalerweise mindestens alle vier Wochen bzw. mindestens einmal im Monat seine Anpflanzungen auf Wildschäden zu kontrollieren hat (vgl. nur Leonhardt, aaO Erl. 6; Mitzschke/Schäfer, aaO Rn. 7; Schuck, aaO Rn. 5; AG Cochem, aaO S. 23; LG Hechingen, JE IX Nr. 83 S. 4; AG Simmern JE IX Nr. 122 S. 3). Teilweise werden, sofern die erkennbare Gefahr besteht, dass Wildschäden auftreten, auch kürzere Abstände - Intervalle von zwei Wochen, unter Umständen sogar eine wöchentliche Begehung der Felder - gefordert (vgl. nur Schulz, Das Jagdrecht in Mecklenburg-Vorpommern, BJagdG §§ 29-35/LJagdG M-V § 28, Anm. 4.1 S. 133; Schuck, aaO Rn. 5, 10 m.w.N.; AG Bernkastel-Kues aaO S. 5; AG Kirchhain, JE IX Nr. 132 S. 31; LG Osnabrück JE IX Nr. 91 S. 15 f; AG Plön JE IX Nr. 43 S. 5; siehe auch LG Marburg aaO S. 46; AG Montabaur, JE IX Nr. 155 S. 17). Letztlich lassen sich aber keine starren, für alle Fallgestaltungen geltenden Fristen festlegen. Vielmehr ist es Aufgabe des Tatrichters, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Schadensträchtigkeit der jeweiligen Felder, zu bestimmen, ob der Geschädigte die ihn nach § 34 Satz 1 BJagdG treffende Kontrollobliegenheit erfüllt hat.



14
2. Vor diesem Hintergrund ist die revisionsrechtlich nur beschränkt nachprüfbare Annahme des Landgerichts, der Beklagte habe die streitgegenständlichen Flurstücke nicht vor dem 20. August 2007 überprüfen müssen, nicht zu beanstanden.



15
Das Berufungsgericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gekommen, dass in der Regel Mais vor Mitte/Ende August keinen derartigen Reifegrad erreicht, dass Wildschweine diesen fressen und damit nennenswerte Schäden anrichten. Gegen diese tatrichterliche Feststellung wendet sich die Revision zu Recht nicht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
27 Nov 2016
Beiträge
16.943
Wir haben in 20 Jahren noch nie einen Schätzer bemühen müssen, sondern konnten immer alles, auf kleinem Dienstweg, regeln. Möge es so bleiben.
Mich würde trotzdem mal vom TS interessieren wie es denn nun in BB weitergeht. Ist es eine landw. Fläche? Ist es entschädigungspflichtig?
 
Registriert
31 Aug 2009
Beiträge
8.673
.......
Schlau wäre dann allerdings tatsächlich ihn die Ersatzvornahme auch tatsächlich machen zu lassen, um dann im Nachgang bei der Klage gerichtlich festzustellen, dass die Eigentümer durch fehlende Schutzvorrichtung und Anlegen von Gräben mit begünstigter Nebelbildung etc. die Jagd erschweren und sie ein 100%iges Mitverschulden träfe :unsure:
Die Pferdehalterin trifft kein Mitverschulden, sie muß die Wiese auch nicht schützen und das Vorhandensein von GräbenEntwässerung, aus denen Nebel steigt, ist jagdrechtlich nicht relevant.
 
Registriert
24 Aug 2016
Beiträge
9.077
Tipp: Keinen Rückschein ! Nur Einwurf.

Denn wenn niemand zu Hause ist oder die Tür öffnet wird das Rückschein-Einschreiben bei der nächsten Postfiliale zur Abholung niedergelegt und liegt da auch viel länger als die von der Post angegebene 1 Woche.

Damit ist rechtlich kein Zugang bewirkt. Denn der Empfänger müsste den Brief erst abholen. - Zugangsvereitelung.

Besser Einwurfeinschreiben (mit Einlegen in den Briefkasten ist Zugang bewirkt) und Inhalt des Briefes von jemanden bezeugen lassen.

vgl. LAG Hamburg, Urteil vom 08.04.2015 - 5 Sa 61/14 (analog hier anzuwenden)

Im Einzelnen:

1. Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die gemäß § 623 BGB der Schriftform unterliegt. Zugegangen ist eine Willenserklärung gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB, sobald sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, er könne von ihr Kenntnis erlangen (BGH 26. November 1997 – VIII ZR 22/97 –, BGHZ 137, 205-211, juris). Das Einschreiben mit Rückschein ist dem Kläger nicht übergeben worden, es ist auch nicht in den Briefkasten des Klägers geworfen worden und damit ist die Kündigungserklärung nicht in seinen Machtbereich gelangt.

Allein der vom Postzusteller gefertigte Benachrichtigungsschein ist nach dem vom Kläger bestrittenen Vortrag der Beklagten zugegangen. Dieser Zettel unterrichtet den Empfänger, dass für ihn eine Einschreibesendung bei der Post zur Abholung bereit liegt. Er enthält aber keinen Hinweis auf den Absender des Einschreibebriefs und lässt den Empfänger im Ungewissen darüber, welche Angelegenheit die Einschreibesendung zum Gegenstand hat. Der Zugang des Benachrichtigungsscheins ersetzt also nicht den Zugang des Einschreibebriefes (BGH 18. Dezember 1970 - IV ZR 52/69 - ; BAG 15. November 1962 – 2 AZR 301/62 – Juris). Anders gesagt: Ein Einschreibebrief ist nicht schon dann zugegangen, wenn der Postbote bei der Zustellung niemanden antrifft, aber einen Benachrichtigungszettel hinterlässt, sondern erst dann, wenn der Brief dem Empfänger oder seinem Bevollmächtigten ausgehändigt wird. Das ist vorliegend nicht der Fall.

2. Der Zugang des Kündigungsschreibens vom 6. Juni 2014 ist auch nicht zu fingieren. Unter bestimmten Umständen kann sich nach der Rechtsprechung des BGH (BGH 26. November 1997 aaO. mwN.) und des BAG (7. November 2002 – 2 AZR 475/01 – mwN. juris) ein Empfänger nach Treu und Glauben auf den verspäteten Zugang des Kündigungsschreibens nicht berufen, wenn er dieses nicht oder nicht zeitnah bei der Postdienststelle abgeholt hat, obwohl ihm ein Benachrichtigungsschreiben der Post zugegangen ist.

Es handelt sich hierbei im Wesentlichen um drei Umstände, die kumulativ vorliegen müssen, damit die Fiktion eines Zugangs ausgelöst wird (vgl. Mauer Anm. zu BAG 2 AZR 475/01 in BB 2003, 1178):

a. Zunächst muss dem Empfänger überhaupt ein Benachrichtigungsschein im Briefkasten, also in seinem Machtbereich, hinterlassen worden sein. Schon das ist vorliegend im Streit. Der für den Zugang einer Willenserklärung darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten gelingt schon dieser Nachweis nicht. Die von ihr eingereichte Anlage B1, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, enthält keine entsprechende Aussage. Soweit sich die Beklagte auf das Zeugnis eines instruierten Vertreters der Post beruft, ist das kein ordnungsgemäßer Beweisantritt (abgesehen von der hier nur beiläufig zu erwähnenden Frage der Glaubwürdigkeit einer entsprechenden Bekundung). Letztlich kann dies offenbleiben, weil auch die weiteren Voraussetzungen für eine Fiktion nicht erfüllt werden.

b. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG und auch des BGH kann eine Rechtspflicht des Empfängers, geeignete Vorkehrungen für den Zugang von Erklärungen zu treffen, aus der rechtlichen Beziehung zum Absender in Verbindung mit der konkreten Situation abzuleiten sein. Vereitelt der Empfänger in dieser Situation den Zugang, etwa durch unterlassenes oder verspätetes Abholen einer gelagerten Postsendung, so darf er sich nach Treu und Glauben nicht auf den verspäteten Zugang des Kündigungsschreibens berufen. Es bedarf also einer Situation, in der der Arbeitnehmer mit dem baldigen Zugang eines Kündigungsschreibens rechnen muss. Soweit der Arbeitnehmer hingegen keinen konkreten Anlass hat, mit einer Kündigung zu rechnen, wovon im Zweifel auszugehen ist, nutzt die oben genannte Rechtsprechung dem Arbeitgeber nichts. Denn dann verbleibt es gerade bei der allgemeinen Rechtslage, wonach keine Pflicht besteht, Empfangsvorkehrungen zu treffen oder aufgrund von Benachrichtigungsschreiben der Post Schriftstücke bei der Postfiliale abzuholen (Mauer aaO.). Wenn der Kläger wegen einer Erkrankung der Beklagten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übersandt hat, musste er nicht mit arbeitsrechtlichen Sanktionen auf dem Postwege rechnen und also keine besonderen Vorkehrungen für deren Empfang treffen. Ob die Beklagte auch hinsichtlich dieser streitigen Frage darlegungs- und beweisbelastet bleibt (BAG 03. April 1986 – 2 AZR 258/85 –, juris), kann offenbleiben, denn jedenfalls die dritte kumulativ vorliegende Anforderung an eine Fiktion ist nicht erfüllt.

c. Damit es gerechtfertigt ist, den Adressaten – den Kläger - nach Treu und Glauben so zu behandeln, als habe ihn die infolge seiner Sorgfaltsverletzung nicht zugegangene Willenserklärung doch erreicht, hebt die Rechtsprechung hierfür auch auf das Verhalten der Erklärenden – der Beklagten - ab. Sie kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aus ihrer nicht zugegangenen Willenserklärung ihr günstige Rechtsfolgen nur dann ableiten, wenn sie alles Erforderliche und ihr Zumutbare getan hat, damit ihre Erklärung den Adressaten erreichen konnte. Dazu gehört in der Regel, dass sie nach Kenntnis von dem nicht erfolgten Zugang unverzüglich einen erneuten Versuch unternimmt, ihre Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers zu bringen, dass diesem ohne weiteres eine Kenntnisnahme ihres Inhalts möglich ist (BAG 3. April 1986 aaO unter II 4 e; BGH 26. November 1997 aaO unter Verweis auf: RGZ 110, 34, 37; BGH, 13. Juni 1952 - I ZR 158/51- LM BGB § 130 Nr. 1). Dies folgt daraus, dass eine empfangsbedürftige Willenserklärung Rechtsfolgen grundsätzlich erst dann auslöst, wenn sie zugegangen ist. Die weitere Voraussetzung für den Einwand der treuwidrigen Berufung auf den verspäteten Zugang ist damit, dass die Erklärende unverzüglich nach Kenntnis von dem noch nicht erfolgten Zugang erneut eine Zustellung vorgenommen hat (BAG 3. April 1986 aaO, Mauer aaO).

Nachdem die Beklagte am 20. Juni 2014 nach Ablauf der Lagerfrist ihr Einschreiben zurückerhalten hatte, hat sie nicht unverzüglich einen weiteren Zustellversuch unternommen. Eine Fiktion zu ihren Gunsten kann damit nicht erfolgen. Erst im September 2014 kündigte sie erneut, diesmal – zu Recht – per Boten
Nach meiner (ggfs. veralteten) Kenntnis nutzt im Härtefall keine der Einschreiben-Varianten was, da der Inhalt nicht bewiesen werden kann. Einwurf-Einschreiben gilt leider nicht als "zugestellt", da nicht ausgehändigt. "Persönlich", naja, könnte funktionieren, aber eher nein.
Einer Behörde nutzt nur die Postzustellungsurkunde, da tatsächlich nach einer bestimmten Frist diese als "zugestellt" gilt und man bei Behörden unterstellt, dass der Inhalt passt. Privat nutzt nur und ausschließlich eine Zustellung per Gerichtsvollzieher oder als erster Warnschuss ein Fax :)

Ich hoffe aber, dass es dazu nie kommen sollte.
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
24 Aug 2016
Beiträge
9.077
Ersatzvornahme hiesse ja, der Pächter bewegt sich gar nicht und bietet wiederholt nichts an, also weder selbst Beseitigung der Schäden, keine pauschale Zahlung, nix. Also ganz am Ende käme bei mir die Ersatzvornahme. Und dann auch nur im Rahmen einer Schadensminderungspflicht, also nicht das de-luxe-Paket.
 
Registriert
18 Okt 2018
Beiträge
866
Nach meiner (ggfs. veralteten) Kenntnis nutzt im Härtefall keine der Einschreiben-Varianten was, da der Inhalt nicht bewiesen werden kann. Einwurf-Einschreiben gilt leider nicht als "zugestellt", da nicht ausgehändigt. "Persönlich", naja, könnte funktionieren, aber eher nein.
Einer Behörde nutzt nur die Postzustellungsurkunde, da tatsächlich nach einer bestimmten Frist diese als "zugestellt" gilt und man bei Behörden unterstellt, dass der Inhalt passt. Privat nutzt nur und ausschließlich eine Zustellung per Gerichtsvollzieher oder als erster Warnschuss ein Fax :)

Ich hoffe aber, dass es dazu nie kommen sollte.
Du gehst irr.

Den Inhalt beweist man, indem man das Schreiben mit einem Zeugen verpackt und aufgibt (wie bereits oben von mir angerissen).

Einschreiben -Rückschein ist zugegangen wenn
- jemand angetroffen wurde (Empfänger oder Bevollmächtigter)
- es nach nicht erfolgreichem Zustellversuch in der Postfiliale niedergelegt wurde und dann vom Empfänger oder einem Bevollmächtigten abgeholt wurde

Es besteht allerdings keine Pflicht ein Einschreiben abzuholen. Siehe das ausführliche Urteil des LAG Hamburg das ich oben zitierte!

Ein Einwurfeinschreiben ist mit Einlegung in den Briefkasten zugegangen, da der Briefkasten eine passive, vom Empfänger vorgehaltene Empfangsvorrichtung der üblichen Verkehrssitte ist.

Das ist bis zum BGH rauf durchentschieden.

Also: Niet- und Nagelfest...
Einwurf Einschreiben und den Inhalt beweisen können: Zeuge liest BEREITS VON MIR EIGENHÄNDIG UNTERSCHRIEBENES (NICHT PARAPHIERTES!) Schreiben, das wird verpackt in seinem Beisein und bei der Post aufgegeben.

Postbeleg aufbewahren. Auf Kopie des unterschriebenen Schreibens unterschreibt der Zeuge “verpackt und aufgegeben in meinem Beisein am ... mit Einschreiben Nr ...” -> fertig.

Zeuge hat auch Monate später noch eine Erinnerungsstütze und alles ist geritzt.

Häufige Fehler: Paraphe statt Unterschrift (Muss zumindest andeutungsweise ein leserlicher Namenszug sein der individualisiert den Unterfertigenden und seinen Willen zu unterfertigen erkennen lassen muss)

Normale Post und kein Einschreiben.

Zeuge unterschreibt nicht auf unterschriebener Kopie und eiert dann im Zeugenstand rum bei Fragen wie:

Woher wissen Sie denn 6 Monate nach der Aktion noch so sicher, dass das Schreiben unterschrieben war? ... dass es exakt dieses Schreiben war? ... dass es genau dieser Tag war? ... dass es genau diese Einschreiben-Nummer war? ... dass genau dieses Schreiben verpackt und aufgegeben wurde? Sie machen hier ja eine Gefälligkeitsaussage!

So kann der Zeuge sagen:

Weil der Herr X das bereits unterschriebene Schreiben kopiert hat, mir beides vorgelegt hat und ich es verglichen habe und dann haben wir es in meinem Beisein eingepackt, haben es gemeinsam per Einschreiben aufgegeben mit der Nummer die ich eigenhändig auf der Kopie protokolliert und mit meiner Unterschrift bestätigt habe - das ist meine eigenhändige Unterschrift die ich damals tätigte!

Wer das für übertrieben hält darf sich gerne bei meiner besseren Hälfte als Praktikant bewerben. Grausame Realität.
 
Registriert
24 Sep 2017
Beiträge
1.132
Ersatzvornahme hiesse ja, der Pächter bewegt sich gar nicht und bietet wiederholt nichts an, also weder selbst Beseitigung der Schäden, keine pauschale Zahlung, nix. Also ganz am Ende käme bei mir die Ersatzvornahme. Und dann auch nur im Rahmen einer Schadensminderungspflicht, also nicht das de-luxe-Paket.

Eine Ersatzvornahme ist nicht mit einer wählbaren Schadensbeseitigungsart zu verwechseln. Eine Ersatzvornahme kann nur erfolgen, wenn der Schädiger ( der zu diesem Zeitpunkt rechtlich einwandfrei feststeht ) entweder nicht bereit ist oder nicht in der Lage ist, den Schaden zu beseitigen.
Also:
1. Feststellung ob überhaupt eine relenavte Fläche vorliegt
2. Feststellung ob zeitlich im entsprechenden Rahmen gemeldet
3. Feststellung, ob es sich um Wildschaden (Schalenwild, Kanin, Fasan) handelt
4. Wenn ja, Feststellung des Schadensumfanges (einvernehmlich oder Gutachten)
5. Entscheidung, wie reguliert wird. Hier hat der Schädiger die erste Auswahl. Er kann selbst
beseitigen, jemanden beauftragen oder zahlen.

Wenn keine der Lösungswege begangen wird, kommen ggfls Mahnfristen in Betracht. Da erst kann der Geschädigte den Schädiger in Verzug setzen und z.B. Ersatzvornahme wählen.
Der Geschädigte hat ein Recht, das sein geschädigtes Gut wieder hergestellt wird. Der Schädiger kann das selbst machen, eine Firma beauftragen oder monitären Ersatz leisten. Wenn der Schädiger trotzt der festgestellten Leistungspflicht keinen dieser Wege beschreitet, kann der Geschädigte selbst vornehmen, eine Firma mit der Ersatzvornahme beauftragen oder die Schadenssumme eintreiben. Für seine Sebstvornahme steht ihm ein monetärer Ausgleich zu. Beauftragt der Geschädigte aber jemanden zur Ersatzvornahme, muß er selbst die Rechnung zahlen und das Geld
eintreiben - es sei denn, die bauftragte Firma ist so b..d, sich den Titel abtreten zu lassen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
7 Jul 2020
Beiträge
3.370
Wir haben in 20 Jahren noch nie einen Schätzer bemühen müssen, sondern konnten immer alles, auf kleinem Dienstweg, regeln. Möge es so bleiben.
Mich würde trotzdem mal vom TS interessieren wie es denn nun in BB weitergeht. Ist es eine landw. Fläche? Ist es entschädigungspflichtig?
Ich gehe unter unvollständiger Kenntnis der Örtlichkeit erstmal davon aus, dass eine Ersatzpflicht vorliegt.
Man könnte schon mal ein Indiz abklären. Es ist als Landwirt relativ einfach herauszufinden, ob auf der Fläche Flächenprämie beantragt wurde.
Ist dies nicht geschehen, heißt das im Umkehrschluss allerdings nicht, dass keine Ersatzpflicht besteht.
Grundsätzlich ist das von hier per Ferndiagnose eine Fläche die innerhalb eines Jagdbezirk liegt, Grünland ist, damit eine landwirtschaftliche Kultur, die ersatzpflichtig ist und durch eine der Ersatzpflicht unterliegenden Wildart geschädigt wurde.
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
12 Dez 2009
Beiträge
1.255
14
2. Vor diesem Hintergrund ist die revisionsrechtlich nur beschränkt nachprüfbare Annahme des Landgerichts, der Beklagte habe die streitgegenständlichen Flurstücke nicht vor dem 20. August 2007 überprüfen müssen, nicht zu beanstanden.



15
Das Berufungsgericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gekommen, dass in der Regel Mais vor Mitte/Ende August keinen derartigen Reifegrad erreicht, dass Wildschweine diesen fressen und damit nennenswerte Schäden anrichten. Gegen diese tatrichterliche Feststellung wendet sich die Revision zu Recht nicht.

Danke für die Erläuterung, in diesem Fall also Mais im August reichen also 4 Wochen... Bei anderen Kulturen oder beim Mais zu einem anderen Reifezeitpunkt reicht es also nicht.

Wmh
 

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
187
Zurzeit aktive Gäste
536
Besucher gesamt
723
Oben