Wo bleiben Klagen gegen das neue NRW-"Jagd"gesetz;

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Bei der Sozialwahl weiß meiner Ansicht nach die Mehrheit weder wen sie wählt noch warum. Eine gute Vorlage für Basisdemokratie, finde ich..
 
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Noch eine Frage zum geforderten "professionellen Vorstand": Wie soll solch ein Präsident denn beschaffen sein? Worin sollte er sich vom aktuellen denn unterscheiden

Bei den aktuellen Situation im Bereich Jagdrecht brauchen wir eine Truppe, die sich hauptberuflich um das Thema kümmern kann, so etwas nebenberuflich machen zu lassen muss schief gehen!
 
A

anonym

Guest
Das Schöne für die Verfechter der "Strategie Attacke" ist, dass der Wahrheitsgehalt ihrer Behauptung "frühzeitig lautstark auf den Putz zu hauen" wäre erfolgreicher gewesen, nicht überprüfbar ist.

In BW achtete der LJV immer darauf, so vorzugehen, dass die die beiden verantwortlichen arroganten, machtgeilen aber ahnungsfreien Waidlöcher von Regierungsseite immer gesprächsbereit bleiben. War sicher nicht die schlechteste Strategie.
 
A

anonym

Guest
KLar weiß auch keiner um was es bei der Sozialwahl geht, es ging hier beispielhaft um dem tech. Mechanismus, wie man ein Direktwahlprinzip für die Wahl eines Präsidenten realisiert. Wie gesagt die Software Experten sagen mir, dass wäre technisch kein Problem. Desweiteren kann man so mit den Mitgliedern auch Strategierichtungen abstimmen ... und vieles mehr. Werden die Mitglieder eingebunden, sowohl bei der Direktwahl des Präsidenten, als auch bei Strategieentscheidungen und sonstiger Do.to´s gibt es auch keinen Motzköppe mehr, und der Vorstand wird von einer Basis getragen ... und wie gesagt das ist machbar, man miuß es nur wollen. Und hier fehlt es dem Vorstand, der Teufel weiß warum..... , ich weiß warum!!!!
 
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Sehr geehrte Damen und Herren,

im Auftrag des Präsidenten teile ich Ihnen folgendes mit:

Das erwartete Gutachten „Dietlein“ liegt nunmehr vor. Das Ergebnis ist als Zusammenfassung dieser E-Mail für Sie als Anlage beigefügt.

Prof. Dr. Dietlein kommt zu dem Ergebnis, dass das Ökologische Jagdgesetz NRW auf gravierende verfassungsrechtliche Bedenken stößt.

Das Gutachten weist zudem aus, in welcher Art und Weise und vor welchen Gerichten gegen die einzelnen, rechtlich bedenklichen Bestimmungen gerichtlich vorgegangen werden kann.

Vorbehaltlich eines entsprechenden Präsidiumsbeschlusses in seiner nächsten Sitzung am 30.09.2015, wird der LJV die Koordination und Durchführung der einzelnen Klagen in die Wege leiten.


Mit freundlichen Grüßen



Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e. V.
Gabelsbergerstraße 2
44141 Dortmund
 
G

Gelöschtes Mitglied 7846

Guest
servus kamillo,

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Auftrag des Präsidenten teile ich Ihnen folgendes mit:

....
Vorbehaltlich eines entsprechenden Präsidiumsbeschlusses in seiner nächsten Sitzung am 30.09.2015, wird der LJV die Koordination und Durchführung der einzelnen Klagen in die Wege leiten.


Mit freundlichen Grüßen



Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e. V.
Gabelsbergerstraße 2
44141 Dortmund

die Mühlem mahlen zwar langsam, aber dennoch .... :thumbup:
 
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servus kamillo,



die Mühlem mahlen zwar langsam, aber dennoch .... :thumbup:
Hoffentlich auch erfolgreich. Aber selbst dann- Tante Kraft und alle ihre "Remmels" werden in regelmäßigen Abständen (siehe z.B. Beamtengehälter) vom Verfassungsgerichtshof NRW abgewatscht, aber weder die bräsige "Landesmutter" noch ihre ebenso bräsigen Wähler lassen sich davon stören.
 
A

anonym

Guest
Danke für die Mitteilung. War da nicht noch ein Punkt im Hinblick "Bleifrei und kann auf Bundeslandebene nicht entschieden werden" (Kann mich auch täuschen), vielleicht kann mich hier bitte noch einer der rechtl. Kompetenz-Träger aufklären. Ansonsten bin ich sehr gespannt. Vielen Dank.
 
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Es ist beruhigend, dass der Prof. die Punkte, die ich hier im Forum schon mal laut gescholten habe, ebenfalls als verfassungswidrig ansieht.

Nur ein Punkt fehlt mir: Die Meldepflicht der Anzahl der Fallen pro Revier !

Ich halte diese Regelung nach wie vor noch für verfassungswidrig, denn in einem Interview hat der Minister R. selbst mal geäußert, dass man bisher gar nicht wisse, wofür man die Daten mal verwende.

Danach würde diese Regelung schon auf der Stufe "legitimer öffentlicher Zweck" scheitern, folglich verfassungswidrig sein.

hmmmmm....komisch, dass der Prof. das nicht so sieht ?!
 
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@Perdixeinbürgerer:

Wundert mich auch!
Manchmal sieht man vielleicht den Wald vor lauter Bäumen nicht!
Bin aber leider nicht vom Fach, daher will ich mich nicht zu weit aus dem Fenster lehnen.
 

Drl

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Wenn man auf die Seitenzahlen schaut, sieht man das es nur ein Teil des Dokuments ist. Ich bin mir sicher das auch auf die Meldepflicht eingegangen werden wird.
 
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Da die eingestellten Seiten leider nur das Resumee wiedergeben und mir die Begründungen für die jeweiligen Kritikpunkte fehlen, kann ich derzeit nicht viel "Erfolg" erkennen.
Eine Empfehlung an den Auftraggeber kann ich zumindest aus dem Resumee nicht entnehmen!
 
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Weil er Verfassungsrechtler und kein Datenschutzrechtler ist - von letzteren gibt es nur sehr wenige wirklich gute.
Er hätte aber schon über den Punkt stolpern müssen, dass kein legitimer Zweck für diese Datenerhebung vorliegt. Und das ist Verfassungsrecht. Zudem ist das Recht auf " informationelle Selbstbestimmung " , also das Recht selbst entscheiden zu dürfen, welche Daten über jemanden erhoben werden, ein Grundrecht; Also ebenfalls eine Angelegenheit des Verfassungsrechts. Verstöße gegen das Datenschutzrecht können ebenfalls relevant sein, diese können dann ggf. vor anderen Gerichten von Betroffenen Fallenstellern beklagt werden.
 

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