Wollen wir die Sache mal rechtlich diskutieren?
Zunächst nochmal zurück zum verlinkten Urteil, vielen Dank fürs Einstellen!:
http://www.jagd-und-naturschutzverein-s ... _kitze.pdf
Der entscheidende Satz dort:
Die Kläger sind "aktivlegitimiert", denn durch die Tötung der Rehkitze wurde ihr Jagdausübungsrecht, insbesondere das Aneignungsrecht, verletzt.
Sowohl Amts- als auch Landgericht stellen also nicht darauf ab, dass dem Jagdpächter ein herrenloses Stück Wild "fehlt", sondern darauf ab, dass er in seinem Recht, die Jagd auszuüben beschränkt wurde.
Nun zu den Anspruchsgrundlagen:
Zunächst § 823 BGB:
§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Beim Ausmähen wurde VORSÄTZLICH oder GROB FAHRLÄSSIG ein SONSTIGES RECHT des Jagdpächters mit HAFTUNGSBEGRÜNDENDER KAUSALITÄT VERLETZT und führte zu einem SCHADEN (Tatbestandsmerkmale GROß geschrieben).
Natürlich kann man darüber streiten, ob hier wirklich das Aneignungsrecht gestört wurde, oder nicht doch das Aneignungsrecht vielleicht des Jagdnachbarn, ob wirklich ein Schaden in form des Lebend-Preises der Kitze vorliegt. das ist Beurteilungsfrage. Fakt ist, dass hier schonmal zwei Gerichte mit nachvollziehbarer Begründung eine Ersatzpflicht bejaht haben.
Zurück zum Verkehrsunfall:
Hier dürfte es oft an Vorsatz oder Fahrlässigkeit fehlen. Niemand brettert vorsätzlich in ein Reh. Und das grob-fahrlässige zu schnelle Fahren ist schwer nachweisbar.
Um diese als Lücke empfunde "Schwäche" im Schadensersatzrecht auszugleichen, gibt es die Gefährdungshaftung nach §§ 7, 18 StVG. Allein der Betrieb eines Kraftfahrzeuges ist so gefährlich, dass man AUCH OHNE VERSCHULDEN für Schäden haftet, die bei Betrieb des Fahrzeuges entstehen, also VERSCHULDENSUNABHÄNGIG! Tierhalter kennen die parallel ausgestaltete Tierhalterhaftung nach § 833 BGB.
Jetzt aber die Einschränkung: Nach § 7 StVG haftet der Fahrzeughalter (und über § 18 StVG der Fahrzeugführer) nur für Tötung, Körperverletzung EINES MENSCHEN, und zudem für die SACHBESCHÄDIGUNG.
Zwingend für die Sachbeschädigung ist aber wieder die Frage der Zuordnung, also wessen Sache beschädigt wurde. Ist das Wild herrenlos, wurde es zwar als Sache beschädigt, aber es gibt keinen Eigentümer und Besitzer und damit keinen Geschädigten. (nach § 90 a BGB sind Tiere als rechtlich als Sachen zu behandeln, soweit nicht speziellere Gesetze wie das Tierschutzgesetz eingreifen).
FAZIT:
Schadensersatz kann nur von dem Autofahrer und Unfallverursacher gefordert werden, welcher vorsätzlich oder fahrlässig Wild totfuhr.
Mit guten Argumenten kann aber argumentiert werden, dass der Autofahrer, aufgrund seiner Betriebsgefahr, sehr schnell im fahrlässigen Tun ist, selbst bei Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit.
Mit ebenso guten Argumenten kann man das Gegenteil behaupten.
Der BGH hats noch nicht entschieden, also ist jeder geschädigte Jagdpächter frei, die Forderung aufzumachen oder das Prozessrisiko zu scheuen.
so, das war dann doch 20 Minuten Arbeitszeit...
M.