Wenn man das aufgehobene Urteil des OVG im Volltext liest, kriegt man wieder die nackte Wut.......alles sauber subsumiert und lebensnah sowie ideologiefrei begründet. Dem wäre eigentlich nichts hinzuzufügen gewesen. Schlimm ist das!
"Dies gilt zunächst, soweit der Beklagte das Verbot mit dem eingetragenen Zusatz "- 2 Schuss -" bei der Waffenart umsetzen wollte. Abgesehen davon, dass dieser Zusatz dem Verwendungsverbot nicht entspricht, weil unter Berücksichtigung einer im Patronenlager befindlichen Patrone mit einer mit einem 2-Schuss- Magazin ausgestatteten Waffe drei Schüsse abgegeben werden können, hat das aus § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c BJagdG folgende Verbot keinen Einfluss auf die (zu erlaubende und einzutragende) Waffenart. Was die Art anbelangt, handelt es sich bei der streitgegenständlichen Waffe mit Blick auf die Begriffsbestimmungen unter Nr. 2 des Unterabschnitts 1 des Abschnitts 1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG um eine Feuerwaffe (Nr. 2.1), einen Halbautomaten (Nr. 2. 2 Satz 1 a. E.) und eine Langwaffe (Nr. 2.5). Möglicherweise ist es zulässig, bei der Waffenart, wie es die vom Beklagten vorgenommene Eintragung zeigt, weiter mit Blick auf die Art des Laufs und der damit korrespondierenden Munition zwischen Flinten und Büchsen zu differenzieren, auch wenn diese Differenzierung in der zuvor genannten Anlage nicht vorgenommen wird. Ferner mag sich aus der Begriffsbestimmung zu Einzelladerwaffen unter Nr. 2.4, die unter anderem auf das Fehlen eines Magazins abstellt, im Umkehrschluss ableiten lassen, dass Voll- und Halbautomaten im Sinne der Nr. 2.2 üblicherweise ein Magazin haben. Dies führt jedoch waffenrechtlich nicht dazu, dass es unterschiedliche, über die Magazinkapazität bestimmte (Unter-)Arten von Voll- und Halbautomaten gibt. Da bei diesen Waffen die Magazine typischerweise auswechselbar sind und dementsprechend eine konkrete Waffe ebenso wie die Waffenart mit Magazinen unterschiedlicher Kapazität verwendet werden kann, betrifft die Magazinkapazität - wie oben zu § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c BJagdG bereits ausgeführt - die Verwendung der Waffe, jedoch nicht die Waffenart. Dadurch, dass § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c BJagdG die Verwendung von Halbautomaten, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, bei der Jagdausübung in Gestalt des Schießens auf Wild verbietet, entsteht waffenrechtlich auch keine neue oder eigenständige Waffenart "Halbautomat mit 2-Schuss-Magazin", die entsprechend eingetragen werden könnte (oder müsste).
Die vorstehenden Ausführungen gelten in gleicher Weise für einen etwaigen die Magazinkapazität beschränkenden Zusatz in der Spalte 5 (Modellbezeichnung) der Waffenbesitzkarte. Das jeweilige Modell einer Waffe wird jedenfalls bei (Halb-)Automaten nicht über oder mittels der Magazinkapazität charakterisiert.
Es bedarf jedoch auch keiner Umsetzung des jagdrechtlichen Verwendungsverbots, weil zum einen die Eintragung "Halbautomat" - die vom Beklagten hier verwendete Bezeichnung halbautomatische Selbstlade-Büchse besagt nichts anderes - und die Eintragung des konkreten Modells jeweils ohne beschränkenden Zusatz hinsichtlich der Magazinkapazität keine Regelung und Entscheidung hinsichtlich der Verwendung mit einem bestimmten Magazin oder mit Magazinen einer bestimmten Kapazität beinhaltet. Insbesondere wird damit nicht erlaubt, die Waffe mit Magazinen beliebiger Kapazität beim Schießen auf Wild zu verwenden. Zum anderen ist es auch sonst Sache des Waffenbesitzers, sich etwaige aus dem Bedürfnis ergebende Verwendungsbeschränkungen hinsichtlich der Waffe zu beachten, ohne dass dem durch eine entsprechende Eintragung in die Waffenbesitzkarte Rechnung getragen würde.
Einem gebundenen Anspruch des Klägers auf die begehrte (einschränkungslose) Eintragung steht ferner nicht entgegen, dass noch eine die Erlaubnis und Eintragung betreffende, im Ermessen des Beklagten stehende Entscheidung aussteht (die gegebenenfalls unter "Amtliche Eintragungen" in der Waffenbesitzkarte eingetragen werden könnte). Zwar steht es unabhängig oder außerhalb der einzutragenden Waffenart und Modellbezeichnung - wie oben bereits erwähnt - nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WaffG im Ermessen des Beklagten, die Erlaubniserteilung inhaltlich zu beschränken, zu befristen oder mit Auflagen zu versehen, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Bereits die Voraussetzungen für eine solche Maßnahme liegen hier jedoch nicht vor.
Zwar läge eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit beispielsweise dann vor, wenn Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, der Kläger werde seine Waffe entgegen dem sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c BJagdG ergebenden Verbot verwenden. Diesbezügliche Anhaltspunkte bestehen jedoch nicht, weil der Kläger in Kenntnis des Verbots angegeben hat, im Besitz eines auf zwei Schuss begrenzten Magazins zu sein und (nur) dieses bei der Jagdausübung zu verwenden.
Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit folgt ferner nicht daraus, dass der Kläger angegeben hat, seine Waffe beim Schießen auf dem Schießstand mit einem zehnschüssigen Magazin zu verwenden. Es ist weder vom Beklagten dargetan worden noch sonst ersichtlich, dass diese Verwendung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG ergibt sich, dass das jagdliche Schießen Teil des Bedürfnisses eines Jägers ist. Diesbezügliche Reglementierungen, insbesondere solche hinsichtlich der Magazinkapazität, finden sich jedoch weder im Waffengesetz noch im Bundesjagdgesetz noch im Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen. Auch der vom Beklagten in Bezug genommenen DJV-Schießstandordnung und Schießvorschrift kann nicht entnommen werden, dass die Verwendung eines Halbautomaten mit einem zehnschüssigen Magazin beim jagdlichen Schießen unzulässig (verboten) ist. Zunächst folgt aus Gliederungspunkt VI.2. Buchstabe e der Schießstandordnung, dass grundsätzlich Magazine verwendet werden dürfen, die mehrere Patronen aufnehmen können. Aus der Regelung unter Gliederungspunkt III.1. der Schießvorschrift, nach der Mehrlader als Einzellader verwendet werden müssen, ergibt sich nichts anderes, weil dies ausdrücklich nur für Wettbewerbe gilt, nicht aber für das unter Gliederungspunkt I.2. der Schießvorschrift beschriebene Übungsschießen. Der Umstand, dass ein solches schwerpunktmäßig vor Beginn der Hauptjagdzeiten stattfinden und das Kontroll- und Einschießen der Waffen beinhalten soll, spricht im Übrigen dagegen, dass insoweit der sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c BJagdG ergebenden Begrenzung der Magazinkapazität eine Bedeutung zukommt. Auch das unter Gliederungspunkt I.2 der Schießordnung ausdrücklich benannte Ziel des Übungsschießens, die Fähigkeiten im sicheren Umgang mit der Waffe sowie das sichere Treffen auf der Jagd regelmäßig zu trainieren und weiterzuentwickeln, verlangt eine solche Begrenzung nicht. Zwar ist der Trainingsgebrauch der Waffe mit einem Magazin, das mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, bei der eigentlichen Jagdausübung nicht wiederholbar. Das bedeutet aber nicht, dass ein solches Training für den Umgang mit der Waffe und das Treffen auf der Jagd nutzlos oder gar als "kontraproduktiv" anzusehen wäre.
Es ist weiterhin weder vom Beklagten nachvollziehbar dargetan worden noch sonst ersichtlich, dass die Verwendung eines Halbautomaten mit einem zehnschüssigen Magazin beim Schießen im Rahmen der Tätigkeiten, die durch § 13 Abs. 6 WaffG der Jagdausübung zugerechnet oder dieser gleichgestellt werden, verboten ist. Das Verbot gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c BJagdG betrifft ausdrücklich (nur) das Schießen auf Wild. Da dieses Verbot seinen Grund in Überlegungen zum Artenschutz und zur Waidgerechtigkeit hat,vgl. Mitzschke/Schäfer, Bundesjagdgesetz, 4. Aufl. 1982, § 19 Rn. 7,
besteht keine Grundlage und keine Veranlassung dafür, es für andere Tätigkeiten, bei denen nicht auf Wild geschossen wird, für einschlägig oder entsprechend anwendbar zu halten.
Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die Verwendung des streitgegenständlichen Halbautomaten mit einem zehnschüssigen Magazin, soweit sie sich innerhalb des durch § 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 WaffG geregelten Bedürfnisses hält und nicht auf Wild geschossen wird, unabhängig von insoweit nicht bestehenden Verboten Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen entstehen, denen gemäß § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WaffG Rechnung getragen werden könnte oder müsste."