Verbot HA mit Magazinen > 2 Schuss

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Jetzt weiß ich was das mit den ha zu bedeuten hat. Die BW fuehrung ist dafuer verantwortlich. In deutschen jagdhaushalten sind so viele schöne und gute und treffsichere selbstlader vorhanden, die die BW auch gerne hätte. Ergo alle ha werden verboten die mit einem Magazin geladen werden können, dann werden diese secound Hand Waffen guenstiger bei eGun via eigens gegründeter Firma gekauft zum Spottpreis.

Alle Waffe hersteller verdienen, die BW hat super Material und viele buerger können jetzt wieder in die Wälder.

Win win für alle, außer den jaegern. Aber was solls.


Na das ist doch mal wieder eine absolut neu Verschwörungstheorie!
 
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Mit dem BVerwG-Urteil wären auch die meisten Pistolen verboten, weil sie als halbautomatische Waffen geeignet sind, ein Magazin mit mehr als 2 Schuss aufzunehmen. § 19 Abs. 1 Nr. 2 d) BJagdG hilft dann auch nicht weiter, weil diese Norm kein Erlaubnistatbestand, sondern ein selbstständiger Verbotstatbestand ist. Erlaubt sind dann nur noch Einzellader und Revolver.

Schon dies zeigt, dass das BVerwG falsch liegt - und welche Tragweite die Entscheidung hat. Und man traut sich gar nicht, das zu schreiben ...
 
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Um es noch ganz deutlich zu machen - und sind sogar böse schwarze Gewehre - sieht dann so aus:

Anhang anzeigen 33745

Eintragung Ende 2014


Gruß

ZN

Das sind die Rambos mit zwei baugleichen HA, die sie - in jeder Hand eine - aus der Hüfte schießen.
- und so eine sechsköpfige Frischlingsfamilie legal ausrotten.
Bei dem Mädchenkaliber geht das ja noch.
:bye:
 
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Mit dem BVerwG-Urteil wären auch die meisten Pistolen verboten, weil sie als halbautomatische Waffen geeignet sind, ein Magazin mit mehr als 2 Schuss aufzunehmen. § 19 Abs. 1 Nr. 2 d) BJagdG hilft dann auch nicht weiter, weil diese Norm kein Erlaubnistatbestand, sondern ein selbstständiger Verbotstatbestand ist. Erlaubt sind dann nur noch Einzellader und Revolver.

Schon dies zeigt, dass das BVerwG falsch liegt - und welche Tragweite die Entscheidung hat. Und man traut sich gar nicht, das zu schreiben ...

Darauf hatte ich ebenfalls bereits hingewiesen. Ein Unterschied besteht jedoch: Wegen des Eraubnisvobehalts (Voreintrag ) kann einem hier nicht der unerlaubte Erwerb oder Besitz vorgeworfen werden.
 
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Leute, hier wird keinem was Vorgeworfen, die Waffen wurden nach geltendem Recht erworben und gut ist es.

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Solange die Erlaubnis nicht aufgehoben wird, darf man die Waffen auch legal weiter besitzen. Aber wie sieht es mit dem Führen und Schießen aus?

Geht m. E. nach dem Urteil wohl nicht mehr, da laut BVerwG keine befugte Jagdausübung mehr damit möglich ist.

Das mit den Pistolen könnte womöglich nicht gesehen worden sein, wäre nach dem Wortlaut von § 19 BJagdG nach dem Urteil aber auch noch denkbar.



Leute, hier wird keinem was Vorgeworfen, die Waffen wurden nach geltendem Recht erworben und gut ist es.

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Yumitori

Guest
Mit dem BVerwG-Urteil wären auch die meisten Pistolen verboten, weil sie als halbautomatische Waffen geeignet sind, ein Magazin mit mehr als 2 Schuss aufzunehmen. § 19 Abs. 1 Nr. 2 d) BJagdG hilft dann auch nicht weiter, weil diese Norm kein Erlaubnistatbestand, sondern ein selbstständiger Verbotstatbestand ist. Erlaubt sind dann nur noch Einzellader und Revolver.

Schon dies zeigt, dass das BVerwG falsch liegt - und welche Tragweite die Entscheidung hat. Und man traut sich gar nicht, das zu schreiben ...

N'Abend,

n e i n , das ist wegen der Festlegung, dass Jäger mit gültigem Jagdschein keinen besonderen Bedürfnisnachweis benötigen für den Erwerb von zwei Kurzwaffen - und "Kurzwaffen" umfassen
b e i d e Systeme, dennoch stimme ich Dir zu, das Urteil liegtvöllig falsch!

Habe die Ehre und
Waidmannsheil
 
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Das mit den Pistolen könnte womöglich nicht gesehen worden sein, wäre nach dem Wortlaut von § 19 BJagdG nach dem Urteil aber auch noch denkbar.

Das Urteil nimmt im Wortlaut immer wieder den Teil des Jagdgesetzes auf, der sich mit dem schießen auf Wild beschäftigt bzw. Jagdausübung damit.

Mit welcher großkalibrigen Pistole oder Revolver übst du denn Jagd aus?

Der Unterschied zwischen dem schießen auf Wild mit Büchsenpatronen und dem Fangschuss wird ja ziemlich deutlich gemacht.

Alles andere ist sehr weit hergeholt. Aber okay, Juristen.:roll:


Kann man kein Gesetz gegen diesen Berufsstand verabschieden? Uns allen ginge es nur mit gesundem Menschenverstand besser.
 
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Wenn man das aufgehobene Urteil des OVG im Volltext liest, kriegt man wieder die nackte Wut.......alles sauber subsumiert und lebensnah sowie ideologiefrei begründet. Dem wäre eigentlich nichts hinzuzufügen gewesen. Schlimm ist das!
"Dies gilt zunächst, soweit der Beklagte das Verbot mit dem eingetragenen Zusatz "- 2 Schuss -" bei der Waffenart umsetzen wollte. Abgesehen davon, dass dieser Zusatz dem Verwendungsverbot nicht entspricht, weil unter Berücksichtigung einer im Patronenlager befindlichen Patrone mit einer mit einem 2-Schuss- Magazin ausgestatteten Waffe drei Schüsse abgegeben werden können, hat das aus § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c BJagdG folgende Verbot keinen Einfluss auf die (zu erlaubende und einzutragende) Waffenart. Was die Art anbelangt, handelt es sich bei der streitgegenständlichen Waffe mit Blick auf die Begriffsbestimmungen unter Nr. 2 des Unterabschnitts 1 des Abschnitts 1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG um eine Feuerwaffe (Nr. 2.1), einen Halbautomaten (Nr. 2. 2 Satz 1 a. E.) und eine Langwaffe (Nr. 2.5). Möglicherweise ist es zulässig, bei der Waffenart, wie es die vom Beklagten vorgenommene Eintragung zeigt, weiter mit Blick auf die Art des Laufs und der damit korrespondierenden Munition zwischen Flinten und Büchsen zu differenzieren, auch wenn diese Differenzierung in der zuvor genannten Anlage nicht vorgenommen wird. Ferner mag sich aus der Begriffsbestimmung zu Einzelladerwaffen unter Nr. 2.4, die unter anderem auf das Fehlen eines Magazins abstellt, im Umkehrschluss ableiten lassen, dass Voll- und Halbautomaten im Sinne der Nr. 2.2 üblicherweise ein Magazin haben. Dies führt jedoch waffenrechtlich nicht dazu, dass es unterschiedliche, über die Magazinkapazität bestimmte (Unter-)Arten von Voll- und Halbautomaten gibt. Da bei diesen Waffen die Magazine typischerweise auswechselbar sind und dementsprechend eine konkrete Waffe ebenso wie die Waffenart mit Magazinen unterschiedlicher Kapazität verwendet werden kann, betrifft die Magazinkapazität - wie oben zu § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c BJagdG bereits ausgeführt - die Verwendung der Waffe, jedoch nicht die Waffenart. Dadurch, dass § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c BJagdG die Verwendung von Halbautomaten, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, bei der Jagdausübung in Gestalt des Schießens auf Wild verbietet, entsteht waffenrechtlich auch keine neue oder eigenständige Waffenart "Halbautomat mit 2-Schuss-Magazin", die entsprechend eingetragen werden könnte (oder müsste).​
Die vorstehenden Ausführungen gelten in gleicher Weise für einen etwaigen die Magazinkapazität beschränkenden Zusatz in der Spalte 5 (Modellbezeichnung) der Waffenbesitzkarte. Das jeweilige Modell einer Waffe wird jedenfalls bei (Halb-)Automaten nicht über oder mittels der Magazinkapazität charakterisiert.​
Es bedarf jedoch auch keiner Umsetzung des jagdrechtlichen Verwendungsverbots, weil zum einen die Eintragung "Halbautomat" - die vom Beklagten hier verwendete Bezeichnung halbautomatische Selbstlade-Büchse besagt nichts anderes - und die Eintragung des konkreten Modells jeweils ohne beschränkenden Zusatz hinsichtlich der Magazinkapazität keine Regelung und Entscheidung hinsichtlich der Verwendung mit einem bestimmten Magazin oder mit Magazinen einer bestimmten Kapazität beinhaltet. Insbesondere wird damit nicht erlaubt, die Waffe mit Magazinen beliebiger Kapazität beim Schießen auf Wild zu verwenden. Zum anderen ist es auch sonst Sache des Waffenbesitzers, sich etwaige aus dem Bedürfnis ergebende Verwendungsbeschränkungen hinsichtlich der Waffe zu beachten, ohne dass dem durch eine entsprechende Eintragung in die Waffenbesitzkarte Rechnung getragen würde.
Einem gebundenen Anspruch des Klägers auf die begehrte (einschränkungslose) Eintragung steht ferner nicht entgegen, dass noch eine die Erlaubnis und Eintragung betreffende, im Ermessen des Beklagten stehende Entscheidung aussteht (die gegebenenfalls unter "Amtliche Eintragungen" in der Waffenbesitzkarte eingetragen werden könnte). Zwar steht es unabhängig oder außerhalb der einzutragenden Waffenart und Modellbezeichnung - wie oben bereits erwähnt - nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WaffG im Ermessen des Beklagten, die Erlaubniserteilung inhaltlich zu beschränken, zu befristen oder mit Auflagen zu versehen, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Bereits die Voraussetzungen für eine solche Maßnahme liegen hier jedoch nicht vor.
Zwar läge eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit beispielsweise dann vor, wenn Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, der Kläger werde seine Waffe entgegen dem sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c BJagdG ergebenden Verbot verwenden. Diesbezügliche Anhaltspunkte bestehen jedoch nicht, weil der Kläger in Kenntnis des Verbots angegeben hat, im Besitz eines auf zwei Schuss begrenzten Magazins zu sein und (nur) dieses bei der Jagdausübung zu verwenden.
Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit folgt ferner nicht daraus, dass der Kläger angegeben hat, seine Waffe beim Schießen auf dem Schießstand mit einem zehnschüssigen Magazin zu verwenden. Es ist weder vom Beklagten dargetan worden noch sonst ersichtlich, dass diese Verwendung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG ergibt sich, dass das jagdliche Schießen Teil des Bedürfnisses eines Jägers ist. Diesbezügliche Reglementierungen, insbesondere solche hinsichtlich der Magazinkapazität, finden sich jedoch weder im Waffengesetz noch im Bundesjagdgesetz noch im Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen. Auch der vom Beklagten in Bezug genommenen DJV-Schießstandordnung und Schießvorschrift kann nicht entnommen werden, dass die Verwendung eines Halbautomaten mit einem zehnschüssigen Magazin beim jagdlichen Schießen unzulässig (verboten) ist. Zunächst folgt aus Gliederungspunkt VI.2. Buchstabe e der Schießstandordnung, dass grundsätzlich Magazine verwendet werden dürfen, die mehrere Patronen aufnehmen können. Aus der Regelung unter Gliederungspunkt III.1. der Schießvorschrift, nach der Mehrlader als Einzellader verwendet werden müssen, ergibt sich nichts anderes, weil dies ausdrücklich nur für Wettbewerbe gilt, nicht aber für das unter Gliederungspunkt I.2. der Schießvorschrift beschriebene Übungsschießen. Der Umstand, dass ein solches schwerpunktmäßig vor Beginn der Hauptjagdzeiten stattfinden und das Kontroll- und Einschießen der Waffen beinhalten soll, spricht im Übrigen dagegen, dass insoweit der sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c BJagdG ergebenden Begrenzung der Magazinkapazität eine Bedeutung zukommt. Auch das unter Gliederungspunkt I.2 der Schießordnung ausdrücklich benannte Ziel des Übungsschießens, die Fähigkeiten im sicheren Umgang mit der Waffe sowie das sichere Treffen auf der Jagd regelmäßig zu trainieren und weiterzuentwickeln, verlangt eine solche Begrenzung nicht. Zwar ist der Trainingsgebrauch der Waffe mit einem Magazin, das mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, bei der eigentlichen Jagdausübung nicht wiederholbar. Das bedeutet aber nicht, dass ein solches Training für den Umgang mit der Waffe und das Treffen auf der Jagd nutzlos oder gar als "kontraproduktiv" anzusehen wäre.
Es ist weiterhin weder vom Beklagten nachvollziehbar dargetan worden noch sonst ersichtlich, dass die Verwendung eines Halbautomaten mit einem zehnschüssigen Magazin beim Schießen im Rahmen der Tätigkeiten, die durch § 13 Abs. 6 WaffG der Jagdausübung zugerechnet oder dieser gleichgestellt werden, verboten ist. Das Verbot gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c BJagdG betrifft ausdrücklich (nur) das Schießen auf Wild. Da dieses Verbot seinen Grund in Überlegungen zum Artenschutz und zur Waidgerechtigkeit hat,vgl. Mitzschke/Schäfer, Bundesjagdgesetz, 4. Aufl. 1982, § 19 Rn. 7,
besteht keine Grundlage und keine Veranlassung dafür, es für andere Tätigkeiten, bei denen nicht auf Wild geschossen wird, für einschlägig oder entsprechend anwendbar zu halten.
Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die Verwendung des streitgegenständlichen Halbautomaten mit einem zehnschüssigen Magazin, soweit sie sich innerhalb des durch § 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 WaffG geregelten Bedürfnisses hält und nicht auf Wild geschossen wird, unabhängig von insoweit nicht bestehenden Verboten Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen entstehen, denen gemäß § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WaffG Rechnung getragen werden könnte oder müsste."​
 
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Versteh ich nicht??? Was willst Du sagen?

Zita :Lange war es umstritten, jetzt ist es entschieden: Nach dem neuen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2016 (Az. 6 C 60.14) dürfen Jäger auf Grund ihres gültigen Jahresjagdscheins keine halbautomatischen Langwaffen erwerben und besitzen, deren Magazin nach ihrer Bauart auch für mehr als zwei Patronen vorgesehen ist. t:

Dein linkt ,und die von Wild und Hund es einfach so Übernehmen, was der Anwalt dazu sagt.
 
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