Verbot HA mit Magazinen > 2 Schuss

Registriert
23 Mai 2009
Beiträge
6.289
Und ein handwerklicher Fehler ist die Beibehaltung des Eintrags "zweischüssig", der - wenn nicht gar ganz aufgehoben - dann doch in "dreischüssig" oder "Magazin zweischüssig" abgeändert werden müsste.

Wie schon erwähnt: Mich würde es interessieren, in welche Kategorie die Behörde diese Waffe bei Ausstellung eines EFWP einordnen würde.
Bei "B" würde sie sich widersprechen, bei "C" wäre es sachlich falsch.

Wer von Euch hat schon einen HA mit wechselbaren Magazin in seine EFWP eingetragen?
Bzw. bei den "moderneren" Ämtern wie in Berlin, wo nach Neuerwerb immer gleich auch die Kategorie in die WBK eingetragen wird: Wer hat hier schon einen HA und mit welcher Kategorie eintragen lassen?
(Meine waren noch vor dieser Zeit).
 
Zuletzt bearbeitet:
A

anonym

Guest
Bzw. bei den "moderneren" Ämtern wie in Berlin, wo nach Neuerwerb immer gleich auch die Kategorie in die WBK eingetragen wird: Wer hat hier schon einen HA und mit welcher Kategorie eintragen lassen?
(Meine waren noch vor dieser Zeit).

2013 wurde bei mir eine Browning Maxus als "Kat. B halbautom. Flinte" eingetragen. Kein Vermerk zur Magazinkapazität (die sich durch Herausnahme des Nubsies von 2 auf mehr erweitern lässt).
 
G

Gelöschtes Mitglied 15848

Guest
"Durch die zweite Einfügung in Absatz 1 Nr. 1 wird das Bedürfnis des Jägers auf das Training und die Wettkämpfe im jagdlichen Schießen erweitert. Damit wird es den
Jägern ermöglicht, sich spezielle Schusswaffen und Munition für das jagdliche Schießen zu beschaffen. Für das jagdliche Schießen, bei dem jagdbezogene Schießtechniken und -fertigkeiten unter Schießstandbedingungen geübt und perfektioniert werden, können häufig billigere Schusswaffen und Munition verwendet werden als in der freien Natur, in der aus Gründen des Tier- und Naturschutzes bestimmte Anforderungen hieran gestellt werden müssen."

Wie definierst du denn jagdliches HA-Schiessen, wenn das Jagen nur mit 2-shoot Magazin gestattet ist?

Aus meiner bescheidenen Sicht stützt dein Zitat mehr den Gerichtsentscheid. Es wird mir zuviel Bezug auf "JAGDliches Schiessen" und "JAGDbezogene Schießtechniken" benutzt. Da fehlt jetzt nur noch die JAGDbezogene Waffe, also die mit dem 2er mag.

Hieraus ergibt sich also, dass Jäger auch ein Bedürfnis für "reine" Trainingswaffen haben, die den Anforderung des Tier- und Naturschutzes nicht genügen.

Gegebenes Bedürfnis für Trainingswaffen sehe ich auch, aber ob die ein 10er oder 30er Mag haben dürfen, wenn das Training ausdrücklich "jagdbezogen" sein soll, ist recht schwammig. Für Standschiessen müssen keine tierschutzrechtlichen Aspekte eingehalten werden, das ist klar. Einen Anspruch daraus auch auf große Magazine abzuleiten ist reine individuelle Interpretation. Ausdrücklich formuliert ist das jedenfalls nicht.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Registriert
19 Apr 2012
Beiträge
1.673
Ich persönlich kann jeden verstehen, der an seine Sache geglaubt hat, und am Ende doch verloren hat.

Ich selber hatte für Schwarzpulver und für nc pulver Eintrag zum Erwerb. Als ich dann noch pyrodex bzw Schwarzpulver ersatzstoff eintragen werden sollte wurde es abgelehnt, dann Klage, Widerspruch, Revision etc. Irgend wann wollte und konnte ich nicht mehr (Geld, nerven, etc.)

Was aber hier teilweise Richter als Begründung für den nicht Erwerb von pyrodex angaben, finde ich heute noch... ( Beschussrecht, jagdrecht, waffenrecht etc.)


Gesendet Yahoo Mail für Android
 
Registriert
9 Dez 2014
Beiträge
1.305
Wie man es auch dreht: Der Gesetzgeber hatte ein sachliches Verbot von Halbautomaten nicht im Sinne.

In wieweit halten sie das szenario für schlüssig dass der gesetzgeber durchaus im Sinne hat explizit halbautomatische sturmgewehre militärischer bauart zu verbieten oder zumindest über ein fest verbautes 2 schuss magazin zu "entschärfen" , weil man der meinung ist dass diese bei fragwürdiger brauchbarkeit zur jagd ein erhebliches gefahrenpotential für die öffentliche Sicherheit darstellen ?

... das Gericht also ein vom gesetzgeber durchaus gewolltes urteil gefällt hat , in der urteilsbegründung jedoch den zweifelhaften weg der jagdgesetze zur hilfe nahm um nicht auszusprechen dass man schlicht keine militärischen sturmgewehre in privater hand sehen will - möglicherweise auch weil bei der formulierung des jetzigen waffengesetzes niemand daran gedacht hat dass vom sinne der Definition her eine AR15 mit 30 schuss stangenmagazin im kaliber 5.56 nato durchaus als "halbautomatische jagdwaffe" bezeichnet werden könnte.

Wenn dem so sein sollte hätte ein weiterer klageweg wenig chancen auf Erfolg.
 
A

anonym

Guest
2013 wurde bei mir eine Browning Maxus als "Kat. B halbautom. Flinte" eingetragen. Kein Vermerk zur Magazinkapazität (die sich durch Herausnahme des Nubsies von 2 auf mehr erweitern lässt).

Im Europäischen Feuerwaffenregister wird bei halbautomatischen Waffen intern zwischen herausnehmbaren und starrem Magazin unterschieden.
Davon sieht man allerdings in der WBK nichts.!

Horrido,
Framic
 
Registriert
19 Apr 2012
Beiträge
1.673
Also der durch schnittsjaeger hat sicherlich kein militärisches sturmgewehr zu hause.

Was er hat ist eine halbautomatische buechse, deren Schusszahl durch die Magazin Kapazität geregelt wird. Diese Waffen koennen auch nicht mehr zu vollautomatischen Waffen veraendert werden.

Genau so steht es im feststellungsbescheid des BKA.

Das der standart buerger, optisch keinen Unterschied zwischen einem airsoft Spielzeug, ha Typ oberland Arms und einem amerikanischen m15 vollautomatischen Waffe sieht ist sehr bedauerlich und bedarf sehr viel öffentlichkeitswirksamer Arbeit.


Ich persönlich als lwb wehre mich gegen diese Aussagen.


Und sollte der Staat Deutschland gefahren sehen mit legalen ha, denn denke ich, waere es ihm ein leichtes den anscheinsparagraph wieder zu Aktivieren,
Und selbst mit der airsoft im Maßstab 1:1 waeren wir unsere zuverlässigkeit los.
 
Registriert
1 Apr 2016
Beiträge
80
In wieweit halten sie das szenario für schlüssig dass der gesetzgeber durchaus im Sinne hat explizit halbautomatische sturmgewehre militärischer bauart zu verbieten oder zumindest über ein fest verbautes 2 schuss magazin zu "entschärfen" , weil man der meinung ist dass diese bei fragwürdiger brauchbarkeit zur jagd ein erhebliches gefahrenpotential für die öffentliche Sicherheit darstellen ?

... das Gericht also ein vom gesetzgeber durchaus gewolltes urteil gefällt hat , in der urteilsbegründung jedoch den zweifelhaften weg der jagdgesetze zur hilfe nahm um nicht auszusprechen dass man schlicht keine militärischen sturmgewehre in privater hand sehen will - möglicherweise auch weil bei der formulierung des jetzigen waffengesetzes niemand daran gedacht hat dass vom sinne der Definition her eine AR15 mit 30 schuss stangenmagazin im kaliber 5.56 nato durchaus als "halbautomatische jagdwaffe" bezeichnet werden könnte.

Wenn dem so sein sollte hätte ein weiterer klageweg wenig chancen auf Erfolg.

Ich hatte bereits in meinem ersten Eintrag geschrieben, dass hier das Vorurteil am Werke war und nicht der bloße Unverstand.

M.E. verfolgt der 6. Senat schon seit einigen Jahren die Tendenz zur restriktiven Gesetzesanwendung. Da wird dann auch mal der Unterschied zwischen Erlaubnis- und Verbotstatbeständen verwischt, nach dem Motto: Verboten ist alles, was nicht ausdrücklich erlaubt ist.

Ein wenig hat das auch mit der personellen Besetzung zu tun: Noch in der Jagdlampen-Entscheidung (6 C 21.08 ) war eine ganz andere Tendenz erkennbar: Erlaubt ist alles, was nicht ausdrücklich verboten ist. Leider sind vier der fünf Richter nicht mehr im Senat.

Wer jetzt nach einem Eingreifen des Gesetzgebers ruft, muss natürlich bedenken, was eine Neuregelung beinhalten wird: Ein gesetzlich statuiertes AR15-Bedürfnis wird sich u.U. schwerer begründen lassen als eine Sauer 303 oder Selbstladeflinte mit 5 Schuss-Magazin für das Schießkino.

Insofern sind alle Beteiligten gut beraten, besonnen zu reagieren. Die beiden Urteil müssen genauesten geprüft werden, in erster Linie von den Anwälten der Klagepartei. Nur sie wissen, was sie vorgetragen haben und ob das ohne mündliche Verhandlung (!) ergangene Urteil z.B. auch gegen den unbeschränkbaren Grundsatz auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) verstößt. Dies wäre aussichtsreicher als die so oft reklamierte Eigentumsgarantie (die auch nach der Verfassung nicht schrankenlos gewährleistet ist).

Ich bin sicher, dass die befassten Kollegen dies sorgfältig und besonnen prüfen werden.
 
Registriert
23 Mrz 2005
Beiträge
1.069
ich hatte bereits in meinem ersten eintrag geschrieben, dass hier das vorurteil am werke war und nicht der bloße unverstand.

M.e. Verfolgt der 6. Senat schon seit einigen jahren die tendenz zur restriktiven gesetzesanwendung. Da wird dann auch mal der unterschied zwischen erlaubnis- und verbotstatbeständen verwischt, nach dem motto: Verboten ist alles, was nicht ausdrücklich erlaubt ist.

Ein wenig hat das auch mit der personellen besetzung zu tun: Noch in der jagdlampen-entscheidung (6 c 21.08 ) war eine ganz andere tendenz erkennbar: Erlaubt ist alles, was nicht ausdrücklich verboten ist. Leider sind vier der fünf richter nicht mehr im senat.

Wer jetzt nach einem eingreifen des gesetzgebers ruft, muss natürlich bedenken, was eine neuregelung beinhalten wird: Ein gesetzlich statuiertes ar15-bedürfnis wird sich u.u. Schwerer begründen lassen als eine sauer 303 oder selbstladeflinte mit 5 schuss-magazin für das schießkino.

Insofern sind alle beteiligten gut beraten, besonnen zu reagieren. Die beiden urteil müssen genauesten geprüft werden, in erster linie von den anwälten der klagepartei. Nur sie wissen, was sie vorgetragen haben und ob das ohne mündliche verhandlung (!) ergangene urteil z.b. Auch gegen den unbeschränkbaren grundsatz auf rechtliches gehör (art. 103 gg) verstößt. Dies wäre aussichtsreicher als die so oft reklamierte eigentumsgarantie (die auch nach der verfassung nicht schrankenlos gewährleistet ist).

Ich bin sicher, dass die befassten kollegen dies sorgfältig und besonnen prüfen werden.

Amen!:bye:
 
Registriert
7 Jul 2008
Beiträge
5.381
Für die juristisch Interessierten noch ein Hinweis auf die Gesetzesbegründung zu § 13 WaffG:

......

Wir sollten uns darauf konzentrieren, dem BVerwG handwerkliche Fehler nachzuweisen, zumal es sicher Folgeprozesse geben wird. Der Verweis auf das Verfassungsrecht ist hingegen ein mühsamer und schwer prognostizierbarer Weg. Denn auch beim Verfassungsgericht gilt: "Kein Anwalt kann so dumm denken, wie ein Gericht entscheiden kann!"

Frage eines juristischen Legasthenikers:

Wie ist das denn nachzuweisen, wenn hier das "Oberste" Gericht, auch wenn es ein Verwaltungsgericht war, entschieden hat.
Verfassungsgericht zieht ja wohl erst wenn es zu Enteignungen kommt, oder sehe ich das falsch??

Bausaujäger
 
Registriert
22 Okt 2015
Beiträge
764
Nur sie wissen, was sie vorgetragen haben und ob das ohne mündliche Verhandlung (!) ergangene Urteil z.B. auch gegen den unbeschränkbaren Grundsatz auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) verstößt.

Mir ist es schleierhaft, wie man als Prozessbevollmächtigter des Klägers nach laut dem Urteil erfolgten Hinweisen des Gerichts zur Einschätzung zur Rechtslage auf eine mündliche Verhandlung verzichten konnte....

"Der Senat entscheidet über die Revision mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). Der Senat hat die Verfahrensbeteiligten auf den maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkt hingewiesen und ihnen Gelegenheit gegeben, sich hierzu ergänzend zu äußern."

Schon klar, dass man in 95% der Fälle in der mündlichen Verhandlung nichts mehr reisst, aber veilleicht hätte hier eine umfassende Diskussion doch noch etwas bewegt. Auf die Möglichkeit hätte ich angesichts der Tragweite nicht verzichtet. Vielleicht wurde diese aber auch nur nicht erkannt. Keine Ahnung, war nicht dabei....
 
Registriert
23 Mai 2009
Beiträge
6.289
Im Europäischen Feuerwaffenregister wird bei halbautomatischen Waffen intern zwischen herausnehmbaren und starrem Magazin unterschieden.
Davon sieht man allerdings in der WBK nichts.!

Horrido,
Framic
Doch, doch: Einige Bundesländer tragen schon bei Neueintrag justamente die Kategorie nach dem NWR ein, die für das Waffenregister vorgesehen ist und die der des EFWP entspricht, wobei die Kategorien noch unterteilt werden:
z.B. Kategorie B - 2.4 halbautomatische Langschusswaffe mit Magazinkapazität über drei Schuss/ halbautomatische Büchse.
Dazu zählen auch alle mit Wechselmagazin.
Für die richtige Eingruppierung ist das Computertool "Waffendolmetscher" vorgesehen.
Damit gehören Fantasie- Eintragungen wie "Zweischüssig", "Jagdwaffe", "Armeewaffe" und "Nachsuchenwaffe" der Vergangenheit an.
Leider ist die vorgesehene "Fachliche Leitstelle" wohl noch nicht eingerichtet und so kann jeder SB seinen eigenen Murks machen.
 
Registriert
13 Jul 2015
Beiträge
298
Und ein handwerklicher Fehler ist die Beibehaltung des Eintrags "zweischüssig", der - wenn nicht gar ganz aufgehoben - dann doch in "dreischüssig" oder "Magazin zweischüssig" abgeändert werden müsste.

Wie schon erwähnt: Mich würde es interessieren, in welche Kategorie die Behörde diese Waffe bei Ausstellung eines EFWP einordnen würde.
Bei "B" würde sie sich widersprechen, bei "C" wäre es sachlich falsch.

Wer von Euch hat schon einen HA mit wechselbaren Magazin in seine EFWP eingetragen?
Bzw. bei den "moderneren" Ämtern wie in Berlin, wo nach Neuerwerb immer gleich auch die Kategorie in die WBK eingetragen wird: Wer hat hier schon einen HA und mit welcher Kategorie eintragen lassen?
(Meine waren noch vor dieser Zeit).

Um es noch ganz deutlich zu machen - und sind sogar böse schwarze Gewehre - sieht dann so aus:

Screenshot from 2016-04-04 13:34:01.jpg

Eintragung Ende 2014

Gruß

ZN
 
Registriert
1 Apr 2016
Beiträge
80
Frage eines juristischen Legasthenikers:

Wie ist das denn nachzuweisen, wenn hier das "Oberste" Gericht, auch wenn es ein Verwaltungsgericht war, entschieden hat.
Verfassungsgericht zieht ja wohl erst wenn es zu Enteignungen kommt, oder sehe ich das falsch??

Bausaujäger

Das BVerwG hat ja zunächst nur zwei Einzelfälle entschieden: Selbst die unterlegenen Kläger dürfen ihren HA zunächst behalten, denn streitig war nur die Eintragung der 2-Schuss-Begrenzung in die WBK.

Wenn nun Waffenbehörden anfangen, die WBKs für HAs zurückzunehmen oder zu widerrufen, dann kann dies mit Rechtsbehelfen angegriffen werden. Dabei sollte man tunlichst auf die Fehler des BVerwG bei Interpretation des Gesetzes verweisen. Es gibt nicht wenige Oberverwaltungsgerichte, die "gerne" gegen das BVerwG entscheiden und die Revision erneut zulassen, wenn sich dies gut begründen lässt. Wenn dann der Fall wieder beim BVerwG landet (in ca. 5 Jahren), haben wir dort vielleicht eine ganz neue Besetzung. Im Übrigen hat das BVerwG auch in der Vergangenheit wiederholt seine eigene Rechtsprechung korrigiert.

Eine Garantie gibt es dafür natürlich nicht.
 

Neueste Beiträge

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
15
Zurzeit aktive Gäste
114
Besucher gesamt
129
Oben