Verbot HA mit Magazinen > 2 Schuss

A

anonym

Guest
Von höherer Stelle wird man mindestens einen Verfahrensfehler finden, den Richter rügen oder sonst etwas. Das Urteil wird m.E. zurückgenommen und die Sache wird nicht mit einem "Schnellschuß" nochmals verhandelt. Dafür ist das Thema zu brisant. Fakten wurden nicht ausreichend berücksichtigt, das Waffenrecht / Jagdrecht oder was auch immer, nicht entsprechend interpretiert.

Aber egal wie es verkauft wird, ich glaube an einen Fortgang der Geschichte. Das letzte Drops ist m.E. noch nicht gelutscht.
 
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Mir eine Sauer 303 Sync XT in .308 mit 80 % Rabatt verkaufen :shoot:, dann kommt die Klarstellung durch den Gesetzgeber und ich habe eine Prima Feuerpeitsche für günstig Geld :bye:

Ich suche auch noch ein oder zwei HK MR 308!:roll::roll::roll::roll:
 
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Von höherer Stelle wird man mindestens einen Verfahrensfehler finden, den Richter rügen oder sonst etwas. Das Urteil wird m.E. zurückgenommen und die Sache wird nicht mit einem "Schnellschuß" nochmals verhandelt. Dafür ist das Thema zu brisant. Fakten wurden nicht ausreichend berücksichtigt, das Waffenrecht / Jagdrecht oder was auch immer, nicht entsprechend interpretiert.

Aber egal wie es verkauft wird, ich glaube an einen Fortgang der Geschichte. Das letzte Drops ist m.E. noch nicht gelutscht.

Zumindest können die Länder die Verbote des 19 Abs. 1 BJagdG aus besonderen Gründen einschränken, in Brandenburg z.B. ginge dies durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall auch durch Verwaltungsakt.

Das führt dann zwangsläufig zur Zersplitterung des Waffenrechts. Es gäbe Länder mit HAs und Länder ohne. Auch dies zeigt, wie sehr das BverwG daneben liegt. Wenn die Länder abweichende Regelungen treffen können, dann kann sich auch aus diesem Grund aus 19 Abs. 1 BJagdG kein Verbot bestimmter Waffen ergeben. ...
 
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Zumindest können die Länder die Verbote des 19 Abs. 1 BJagdG aus besonderen Gründen einschränken, in Brandenburg z.B. ginge dies durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall auch durch Verwaltungsakt.

Das führt dann zwangsläufig zur Zersplitterung des Waffenrechts. Es gäbe Länder mit HAs und Länder ohne. Auch dies zeigt, wie sehr das BverwG daneben liegt. Wenn die Länder abweichende Regelungen treffen können, dann kann sich auch aus diesem Grund aus 19 Abs. 1 BJagdG kein Verbot bestimmter Waffen ergeben. ...
Baden Würtemberg hat bspw. für anerkannte Nachsuchegespanne HA>2 mittels DVO zum JWMG erlaubt.
$17 DVO JWMG
(3) Anerkannte Nachsuchegespanne dürfen abweichend
von § 31 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe c JWMG zum Zwecke einer sicheren Nachsuche auch halbautomatische Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zum Erlegen von Schalenwild einsetzen.
zur Begründung
Absatz 3 enthält eine Ausnahme vom sachlichen Verbot des § 31 Absatz 1 Nummer7 Buchstabe c JWMG, die nach § 31 Absatz 3 JWMG aus

Gründen des Tierschutzes und aus Gründen der Sicherheit der Nachsuche bei den besonders qualifiziertenNachsuchegespannen angemessen ist

Dort wird er Tierschutz als Grund FÜR größere Kapazität angeführt, während das BVerwG mit der gleichen Begründung Tierschutz (weidgerecht, Dauerbeschuss) untersagt.
Ja was denn nun?
Ganz nach Gusto?

Die Sicherheit des Jägers darf man auch nicht einfach auslassen. Jagd kann mitunter sehr gefährlich werden.
 
Zuletzt bearbeitet:
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Das sind die Rambos mit zwei baugleichen HA, die sie - in jeder Hand eine - aus der Hüfte schießen.
- und so eine sechsköpfige Frischlingsfamilie legal ausrotten.
Bei dem Mädchenkaliber geht das ja noch.
:bye:

Nein, das ist ganz korrekt so: Der Eine ist jagdlich (Bedürfnis) und der Andere sportlich :twisted: Und baugleich sind sie auch nicht

Für die Frischlinge nehme ich doch lieber diese hier mit:
Anhang anzeigen 33766
Da bekommt der Ausdruck "die Rotte sprengen" auch eine völlig neue Bedeutung :bye:
Und jetzt BTT ;-)

Gruß

ZN
 
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Guten Abend,

m. E. beinhaltet die Begründung im Urteil
http://www.bverwg.de/entscheidungen...59.14.0&add_az=6+C+59.14&add_datum=07.03.2016
folgenden gravierenden Mangel: Immer wieder wird dort suggeriert, bei den sachlichen Verboten im BJG stünde „… die EIN Magazin mit einer Kapazität von mehr als zwei Patronen aufnehmen können …“ (so unter Nr. 6 oder 15).

Richtig ist aber im BJG der Wortlaut „…die mehr als zwei Patronen in DAS Magazin aufnehmen können, zu schießen …“. Also DAS Magazin im HA zum Zeitpunkt der Schussabgabe. Das ist ein gravierender Unterschied. Und der entscheidende für die Erwerbsberechtigung von Wechselmagazin-HA durch Jäger.

Der Begründer macht also aus DAS einfach ein EIN. Und schon hat der ganze Satz eine ganz andere Bedeutung. Das ist doch ganz offensichtlich falsch (mglw. sogar absichtlich).
MfG
U.

PS: Sind tatsächlich schon Fälle bekannt, in denen Ordnungsämter/SB die Eintragung von HA bei Jägern aufgrund dieses Urteils verweigert haben?
 
A

anonym

Guest
Wer im Glashaus sitzt...

Überprüfe mal Deine Interpunktion, die ist auch nicht gerade korrekt!
Mache ich immer nach Gefühl. Aber ich bin ja auch ein Troll, ein ******* und mache Aprilscherze.
Immerhib merke ich das mittlerweile viele lachen über meinen Scherz.
 
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Ist der Fangschuss kein Schuss auf Wild?

Wenn ich auf der Jagd mit der Kurzwaffe einen Fangschuss antrage, schieße ich im Rahmen der Jagdausübung auf Wild.

Der Umgang mit der typischen Pistole bleibt demnach von dem Urteil nur unberührt, wenn man § 19 Abs. 1 Nr. 2 d BJagdG als abschließende Regelung in Bezug auf Kurzwaffen sieht. Nach dem Aufbau und Wortlaut des Absatzes ist das durchaus nicht zwingend. Das die Materie für Überraschungen gut ist, hat das Urteil ja eindrucksvoll gezeigt...


Ein Gesetz gegen Juristen ist übrigens eine gute Idee - aber wer soll das machen?
icon11.png






Das Urteil nimmt im Wortlaut immer wieder den Teil des Jagdgesetzes auf, der sich mit dem schießen auf Wild beschäftigt bzw. Jagdausübung damit.

Mit welcher großkalibrigen Pistole oder Revolver übst du denn Jagd aus?

Der Unterschied zwischen dem schießen auf Wild mit Büchsenpatronen und dem Fangschuss wird ja ziemlich deutlich gemacht.

Alles andere ist sehr weit hergeholt. Aber okay, Juristen.:roll:


Kann man kein Gesetz gegen diesen Berufsstand verabschieden? Uns allen ginge es nur mit gesundem Menschenverstand besser.
 
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PS: Sind tatsächlich schon Fälle bekannt, in denen Ordnungsämter/SB die Eintragung von HA bei Jägern aufgrund dieses Urteils verweigert haben?

Laut einer angeblichen Auskunft der SB´in hier im Saarland soll ab dem 07.04.2016 so verfahren werden. Bisher wurden hier gar keine Nebenbestimmungen (also diese 2-Schuss-Magazine) bei den Jägern eingetragen. Ich bin auf Donnerstag gespannt...

Ein befreundeter Büchsenmacher hat gestern erzählt das er einen Brief von Sauer bekommen habe wegen des Urteils. Kein Verkauf mehr an Jäger und für bisherigen Besitzer von Sauer-HA-Büchsen bekommt er kostenlos die Ersatzteile zur Umrüstung auf das 2-Schuss-Klappmagazin. Die Arbeitsleistung muss natürlich der Jäger bezahlen.
 
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@christian

hast Du die Info vom BüMa Harald K.;-)

gestrige Info der VJS:

Verwaltungsbehörden sind genauso wenig wie die Instanzgerichte der Verwaltungsbehörden generell an Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts gebunden. Die Urteile binden nur die unmittelbar Streitbeteiligten. Insofern sind die Unteren Waffenbehörden nicht automatisch veranlasst, damit zu beginnen, die waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen.

Zielführend erscheint derzeit eine Änderung des BJG, um die Rechtssicherheit zu erlangen, dass auch mehrschüssige (mehr als 2 Schuss) Magazine zum Zwecke des Übungsschießens oder auf Nachsuchen geführt werden können und die dazugehörigen Waffen weiterhin erlaubt sind.

Vom Kauf und vom Führen jagdlicher Selbstladelangwaffen muss derzeit aber abgeraten werden


 
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Wie viele der Poster und Threadleser haben inzwischen ihren Wahlkreisbundestagsabgeordneten kontaktiert?
 
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Zumindest können die Länder die Verbote des 19 Abs. 1 BJagdG aus besonderen Gründen einschränken, in Brandenburg z.B. ginge dies durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall auch durch Verwaltungsakt.

Das führt dann zwangsläufig zur Zersplitterung des Waffenrechts. Es gäbe Länder mit HAs und Länder ohne. Auch dies zeigt, wie sehr das BverwG daneben liegt. Wenn die Länder abweichende Regelungen treffen können, dann kann sich auch aus diesem Grund aus 19 Abs. 1 BJagdG kein Verbot bestimmter Waffen ergeben. ...

Aus meiner Sicht liegt keine Frage des Waffenrechts vor. Es handelt sich nach meiner Rechtsauffassung um eine jagdrechtliche Frage. Waffenrecht ist Bundesrecht. Die Länder haben keine Gesetzgebungskompetenz. Im Jagdwesen ist dies nach Art. 72 GG anders. Daher bestehen meiner Meinung nach zumindest überlegenswerte Gründe dafür, auch auf Landesebene intensiv über entsprechende Mobilisierung der Abgeordneten und der Landesverbände nachzudenken.

WH

ua
 

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