Verbot HA mit Magazinen > 2 Schuss

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http://www.wildundhund.de/jagd/9396-halbautomaten-nur-mit-eingebautem-zwei-patronen-magazin

Ich schätze den Kollegen von Pückler sehr.....aber dass die Frage lange Zeit umstritten war, sehe ich nicht. Ich kann nirgends finden, dass jemals jemand die Position des BVerwG eingenommen hätte.

Wir hatten hier im Forum einmal eine Diskussion mit einem Oberstaatsanwalt und Buchautor, der bei Jägern mit Halbautomaten den Besitz eines passenden Magazins für mehr als zwei Schuss als Straftat angesehen hat, die zur Unzuverlässigkeit führt. Das entsprach zwar nicht genau der aktuellen Meinung des BVerwG, da er den Besitz eines HA mit Magazin für lediglich zwei Schuss für rechtmäßig ansah. Für den Besitz eines Magazins mit mehr als zwei Schuss argumentierte er aber bei Jägern ähnlich, wie jetzt das BVerwG, also "kein Bedürfnis", auch nicht zum Übungsschießen, Jagdschutz, usw. Ganz unumstritten war der Besitz eines HA und eines größeren Magazins also nicht, auch wenn die aktuelle Entscheidung noch weit darüber hinaus geht.
 
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.....


Kann man kein Gesetz gegen diesen Berufsstand verabschieden? Uns allen ginge es nur mit gesundem Menschenverstand besser.

Und wer soll denn den haben?
Nein, schreib 's lieber nicht!

Ciao.


Ps @ einen Vorposter: Ein Urteil besteht unter anderem aus einer Begründung. Die, das sagt ihr Name, begründet den Urteilstenor, der wird darauf gestützt. D.h. ist sie "falsch", kam die Entscheidung aufgrund falscher rechtlicher Würdigung etc pp zustande, kann das Urteil angegriffen werden.
-ja, im vorliegenden Fall haben wir eindes des BVerwG, dh Ende des Instanzenzuges! -
Ergo macht nichts so viel Sinn, wie sich mit der Begründung auseinanderzusetzen!
Aber das wissen ja alle bereits.

Ansonsten findet man in den derzeitigen Veröffentlichungen zu dieser .... Entscheidung nur allg Ausführungen ohne dezidierte Auseinandersetzung mit den vom BVerwG herangezogenen Grundlagen und ohne eine eigene deutliche rechtliche Einschätzung.
Bisher ist alles mehr oder weniger sinn- und nutzlos.

Abschließendes Bsp: Besitzstand! Ja, auch der Besitz ist geschützt, aber es geht bei bereits eingetragenen Waffen, die im Eigentum von Legalwaffenbesitzern stehen um 's EIGENTUM!
Eher mehr, aber nicht weniger!
 
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Was ich etwas sonderbar finde, ist, dass das BVerwG der Behörde Recht gegeben hat, obwohl dies bei der Begründung des Urteils eigentlich nicht möglich war. Denn nach der Urteilsbegründung durfte der HA gar nicht eingetragen werden, auch nicht mit der unsinnigen 2-Schuss(statt 3)-Auflage - es ging konkret um einen HA mit Wechselmagazin. Ich bin es gewohnt, dass Obergerichte in so gelagerten Fällen eigentlich konsequent sind. Da nicht eingtragungsfähig auch nicht mit Auflage eintragungsfähig. Punkt.
 
A

anonym

Guest
Zitat von molch1
was ist also das schlimmste, was man zu erwarten hat?
ganz einfach umrüsten lassen und gut isses. die paar mark inne hand nehmen ist wohl die kleinste kröte, welche zu schlucken wäre. etwas mostrich drauf und schon rutscht se runter.


Womit das Feature des Halbautomaten mit schnellem Magazinwechsel auch vom Tisch wäre.
Ich stelle mir das nachladen eines abgeklappten Magazins extrem befriedigend vor.
Da lade ich lieber einen Vorderlader!

Baikal, ich glaub du hast da was falsch verstanden:
Du musst einfach die Patronen mit Mostrich beschmieren und schon flutschen die dann leichter ins 2-Schuß-Klappmagazin.
;-) :lol: :cheers: :bye:
WMH
HD
 
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Wir hatten hier im Forum einmal eine Diskussion mit einem Oberstaatsanwalt und Buchautor, der bei Jägern mit Halbautomaten den Besitz eines passenden Magazins für mehr als zwei Schuss als Straftat angesehen hat, die zur Unzuverlässigkeit führt. Das entsprach zwar nicht genau der aktuellen Meinung des BVerwG, da er den Besitz eines HA mit Magazin für lediglich zwei Schuss für rechtmäßig ansah. Für den Besitz eines Magazins mit mehr als zwei Schuss argumentierte er aber bei Jägern ähnlich, wie jetzt das BVerwG, also "kein Bedürfnis", auch nicht zum Übungsschießen, Jagdschutz, usw. Ganz unumstritten war der Besitz eines HA und eines größeren Magazins also nicht, auch wenn die aktuelle Entscheidung noch weit darüber hinaus geht.

Ich nehme an, dass Du Ihn http://www.amazon.de/Reviergang-durch-das-Waffenrecht-Leitfaden/dp/3837037312 meinst.

Aber wie Du selbst sagst, auch er sieht - mit der ganz h.M. den Besitz der Waffe als solche als erlaubt an. Das Magazin macht die Musik. Wie gesagt: Darüber kann man ja streiten. Aber das BVerwG sieht ja die Waffe als solche als verboten an, selbst wenn ich sie nur mit 2-Schuss-Magazin kaufe, kein anderes habe, kein anderes will. Das ist eine völlig andere Tonspur und wurde von NIEMANDEM bislang so vertreten. Warum sollten Hersteller wie Sauer viel Geld in die Hand nehmen, um die 303 u.ä. Produkte zu entwickeln und zu vermarkten, wenn sie nicht völlig überzeugt gewesen wären, einen erlaubten und damit verkaufbaren Jagdartikel anzubieten. Jede (!) für den Vollzug des Waffengesetzes zuständige Landesbehörde und auch das BMI wissen, dass Sauer 303&Co zu tausenden von Jägern in der Standardvariante (=Waffe+2-Schuss-Magazin) gekauft werden und diese wurden auch stets anstandslos eingetragen. Daher bleibt es dabei: Das BVerwG steht mit seiner Meinung völlig alleine da. Das steht ihm zwar grundsätzlich zu. Aber wenn man in der juristischen Diskussion ganz allein dasteht und niemand einem argumentativ beipflichtet, sollte man sich auch als Bundesrichter den alten Geisterfahrerwitz vor Augen halten.
 
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Was ich etwas sonderbar finde, ist, dass das BVerwG der Behörde Recht gegeben hat, obwohl dies bei der Begründung des Urteils eigentlich nicht möglich war. Denn nach der Urteilsbegründung durfte der HA gar nicht eingetragen werden, auch nicht mit der unsinnigen 2-Schuss(statt 3)-Auflage - es ging konkret um einen HA mit Wechselmagazin. Ich bin es gewohnt, dass Obergerichte in so gelagerten Fällen eigentlich konsequent sind. Da nicht eingtragungsfähig auch nicht mit Auflage eintragungsfähig. Punkt.

Naja, der Streitgegenstand war ja nur, ob der Zusatz "2-Schuss" aus der WBK zu streichen war oder nicht.

Das VG Arnsberg meinte: Nö
Das OVG meinte: Doch.

Das BVerwG hat das OVG-Urteil abgeändert. Begründung: Kein Anspruch auf Streichung des Zusatzes, da kein Bedürfnis.

Und dann haben sie noch freundlich fallen gelassen, dass die Waffe eigentlich sowieso nicht eintragungsfähig sei....weil wegen Magazinwechselmöglichkeit verboten.
 
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Ach komm, hier? Quasi coram publico?

Unsere Verbandshäuptlinge richtig scharf machen! ALLE, ausnahmslos! Und keine Abwiegeln oder Geschwurbel akzeptieren!

Over & out!


Wie so zahm heute? Ok du hast recht, der Admin soll ja beim zensieren nicht rot werden und fast vom Stuhl rutschen.
 

8-)

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Frankonia reagiert auf das Urteil und packt ein dutzend gebrauchte SLBs (BARs...) In die gebrauchten rein. Bald isses nix mehr wert, wenn's keinner kaufen darf...
 
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Frankonia reagiert auf das Urteil und packt ein dutzend gebrauchte SLBs (BARs...) In die gebrauchten rein. Bald isses nix mehr wert, wenn's keinner kaufen darf...

Am Sonntag auf dem Stand meinte ein Frankonia Verkäüfer, daß sie nicht wüssten was sie mit den Neuwaffen machen sollen...
 
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Am Sonntag auf dem Stand meinte ein Frankonia Verkäüfer, daß sie nicht wüssten was sie mit den Neuwaffen machen sollen...

Mir eine Sauer 303 Sync XT in .308 mit 80 % Rabatt verkaufen :shoot:, dann kommt die Klarstellung durch den Gesetzgeber und ich habe eine Prima Feuerpeitsche für günstig Geld :bye:
 

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