Ich finde es immer wieder erstaunlich, mit welcher Sicherheit selbsternannte Rechtsexperten ihre Ansichten propagieren. Wer mal ein bischen Grundwissen anlesen möchte, kann sich ja mal auf Wikipedia den Artikel "Auslegung (Recht)" ansehen und wird ganz schnell feststellen, dass es i.d.R. nicht mit dem Festhalten am schlichten Wortlaut sein Bewenden hat. Da ist übrigens auch die Auffassung des BVerfG zitiert, wie korrekt Gesetze auszulegen sind.
Wie schon klargestellt wurde, verbietet das BJagdG lediglich das Schießen auf Wild mit einem Halbautomaten/Automaten bei dem mehr als zwei Patronen in das Magazin geladen werden können. Was also sind die Waffen nach § 13 BWaffG, die nach BJagdG verboten sind? d.h. die Waffen für die kein Bedürfnis anerkannt wird, jedenfalls nicht bei Erwerb mit JJS?
Im ganzen Gesetzgebungsverfahren zum § 13 BWaffG - zu finden auf dem DIP-server des Bundestages - findet sich in der Begründung nichts dazu, was mit den nach BJagdG verbotenen Waffen gemeint sein könnte. Daraus schließe ich, dass sich niemand und erst recht nicht im Parlament darüber Gedanken gemacht hat sondern einfach davon ausgegangen wurde, dass es Waffen gibt, die nach BJagdG nicht verboten sind und solche, die verboten sind.
Was folgt daraus? Oder anders gewendet, welchen Sinn hat dann eine solche Regelung in § 13 BWaffG? Liegt es so fern anzunehmen, dass damit Waffen gemeint waren, mit denen nach BJagdG nicht auf Wild geschossen werden darf?
Ich fürchte, dazu könnte ein VG/OVG oder auch das BVerwG leicht kommen. Das würde nämlich auch in die Idee der weitmöglichsten Beschränkung der Waffenbesitzer nahtlos hineinpassen. So etwas steht - schöner formuliert - in der Begründung zu § 13.
Außerdem:
Wer möchte kann dort nachlesen, dass es kein allgemeines Bedürfnis für Jäger gibt, Waffen zu besitzen und deswegen mit der Jagd zusammenhängende Betätigungen wie Hundeausbildung, jagdliches Schießen etc. ausdrücklich aufgezählt werden mussten. Sonst könnten wir nicht mal wettkampftaugliche Waffen ohne besonderen Bedürfnisnachweis erwerben. D.h. auch Sammeln oder Schießen aus reiner Freude am ballern ist nicht durch das den Jägern zugestandene Bedürfnis gedeckt.
Ich wüsste jetzt nicht, wie also ein für SLB mit Magazin >2 Schuss die Erwerbsbefugnis per JJS begründet werden könnte.
Es kann ja möglich sein, ein besonderes Bedürfnis zu begründen und einen Voreintrag zu bekommen, ab das ist m.E. eine andere Baustelle.
Der Erwerb im waffenrechtl. Sinne auf einer zugelassenen Schießstätte hat damit m.E. nichts zu tun, ist ja auch nicht beschränkt.
Jetzt dürfen alle Experten auf mich einprügeln.
Teddy