Selbstlader mit 10 Schuss ist auf dem Stand erlaubt !!!

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Hunsrückwilderer schrieb:
@ Hoidn

Eine nicht böse-gemeinte Frage: Hast Du die letzten 24 Seiten dieses Threads gelesen :mrgreen:
Warum nicht bös gemeint?
Ich find es eine Zumutungfür alle anderen Teilnehmer, sich so spät in einen Thread einzuklinken, offensichtlich ohne auch nur den Hauch einer Ahnung zu haben, was seither abgegangen ist.
Entweder ich interessiere mich für ein Thema und dann lese ich mich auch ein, bevor ich was absondere und merke ggf. rechtzeitig, daß es schon längst widerlegter totaler Blödsinn ist. Oder ich interessiere mich nicht, dann schreib ich aber auch nix dazu.
 
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Ohh ahh :shock:

Na dann werde ich Unwissender mich mal aus Eurem erlauchten Forum mit 25 Seiten hochqualifizierter Aussagen demütig zurückziehen. Frag mich nur, warum 25 Seiten Diskussion, wenn alles doch so klar ist :wink:
Naja, sind ja nicht meine Wummen die dann zur Versteigerung stehen.

Viel Spaß noch beim 10-Schuß-Ballern
 
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Hoidn schrieb:
Ohh ahh :shock:

Na dann werde ich Unwissender mich mal aus Eurem erlauchten Forum mit 25 Seiten hochqualifizierter Aussagen demütig zurückziehen. Frag mich nur, warum 25 Seiten Diskussion, wenn alles doch so klar ist :wink:
Naja, sind ja nicht meine Wummen die dann zur Versteigerung stehen.

Viel Spaß noch beim 10-Schuß-Ballern

Und tschüs!
 
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Hoidn schrieb:
Ohh ahh :shock:

Na dann werde ich Unwissender mich mal aus Eurem erlauchten Forum mit 25 Seiten hochqualifizierter Aussagen demütig zurückziehen. Frag mich nur, warum 25 Seiten Diskussion, wenn alles doch so klar ist :wink:
Naja, sind ja nicht meine Wummen die dann zur Versteigerung stehen.

Viel Spaß noch beim 10-Schuß-Ballern

Danke, den haben wir! Und alles ganz legal!

Aber Du wirst wahrscheinlich nie verstehen warum, da Du anscheinend nicht lesen willst oder kannst?

Oder bist Du etwa einer der beiden die auf 25 Seiten ebenfalls diese falsche Meinung vertreten haben und willst jetzt unter einem Zweitnick noch ein wenig Öl ins Feuer gießen?

Merke:
Die Behauptung, "eine halbautomatische Waffe, deren Magazin mehr als zwei Schuss aufnehmen kann, ist für die Jagd in Deutschland nicht zugelassen und deshalb gibt es dafür kein Bedürfnis" ist nicht anderes als die permanente Wiederholung einer Dummheit!


---
Tom
 
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Ich finde es immer wieder erstaunlich, mit welcher Sicherheit selbsternannte Rechtsexperten ihre Ansichten propagieren. Wer mal ein bischen Grundwissen anlesen möchte, kann sich ja mal auf Wikipedia den Artikel "Auslegung (Recht)" ansehen und wird ganz schnell feststellen, dass es i.d.R. nicht mit dem Festhalten am schlichten Wortlaut sein Bewenden hat. Da ist übrigens auch die Auffassung des BVerfG zitiert, wie korrekt Gesetze auszulegen sind.

Wie schon klargestellt wurde, verbietet das BJagdG lediglich das Schießen auf Wild mit einem Halbautomaten/Automaten bei dem mehr als zwei Patronen in das Magazin geladen werden können. Was also sind die Waffen nach § 13 BWaffG, die nach BJagdG verboten sind? d.h. die Waffen für die kein Bedürfnis anerkannt wird, jedenfalls nicht bei Erwerb mit JJS?

Im ganzen Gesetzgebungsverfahren zum § 13 BWaffG - zu finden auf dem DIP-server des Bundestages - findet sich in der Begründung nichts dazu, was mit den nach BJagdG verbotenen Waffen gemeint sein könnte. Daraus schließe ich, dass sich niemand und erst recht nicht im Parlament darüber Gedanken gemacht hat sondern einfach davon ausgegangen wurde, dass es Waffen gibt, die nach BJagdG nicht verboten sind und solche, die verboten sind.

Was folgt daraus? Oder anders gewendet, welchen Sinn hat dann eine solche Regelung in § 13 BWaffG? Liegt es so fern anzunehmen, dass damit Waffen gemeint waren, mit denen nach BJagdG nicht auf Wild geschossen werden darf?
Ich fürchte, dazu könnte ein VG/OVG oder auch das BVerwG leicht kommen. Das würde nämlich auch in die Idee der weitmöglichsten Beschränkung der Waffenbesitzer nahtlos hineinpassen. So etwas steht - schöner formuliert - in der Begründung zu § 13.
Außerdem:
Wer möchte kann dort nachlesen, dass es kein allgemeines Bedürfnis für Jäger gibt, Waffen zu besitzen und deswegen mit der Jagd zusammenhängende Betätigungen wie Hundeausbildung, jagdliches Schießen etc. ausdrücklich aufgezählt werden mussten. Sonst könnten wir nicht mal wettkampftaugliche Waffen ohne besonderen Bedürfnisnachweis erwerben. D.h. auch Sammeln oder Schießen aus reiner Freude am ballern ist nicht durch das den Jägern zugestandene Bedürfnis gedeckt.

Ich wüsste jetzt nicht, wie also ein für SLB mit Magazin >2 Schuss die Erwerbsbefugnis per JJS begründet werden könnte.

Es kann ja möglich sein, ein besonderes Bedürfnis zu begründen und einen Voreintrag zu bekommen, ab das ist m.E. eine andere Baustelle.

Der Erwerb im waffenrechtl. Sinne auf einer zugelassenen Schießstätte hat damit m.E. nichts zu tun, ist ja auch nicht beschränkt.

Jetzt dürfen alle Experten auf mich einprügeln.
Teddy
 

IMI

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checkinthedark schrieb:
...

Jetzt dürfen alle Experten auf mich einprügeln.
Teddy

Warum denkst Du, dass DU das Gesetz richtig liest???

Du liegst nämlich grundlegend falsch.


Was spricht denn dagegen dass ein Jäger mit dem 30er Bananenmagazin auf dem Schießstand trainiert, wenn es die Standordnung hergibt?

Warum betreibst Du Gesetzesonanie und versuchst Unwahrheiten als Gesetz zu verkaufen?

IMI
 
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checkinthedark schrieb:
Jetzt dürfen alle Experten auf mich einprügeln.
wieso einprügeln... das würde bedingen, dass du Blödsinn sagst wieder besseren Wissens...
leider hast du aber kein Wissen diesbezüglich... denn du hast das Waffengesetz nicht gelesen...
hättest du es gelesen, dann wäre dir vielleicht aufgefallen, dass Magazine nicht unter das WaffG fallen... ihr Erwerb und Besitz frei ist und auch Jäger diese jederzeit auch im Revier einstecken können... weil weder das WaffG noch das BJagdG dies verbietet...
und hättest du diesen Thread hier gelesen, dann wäre dir gerade auf den letzten paar Seiten aufgefallen, dass beide Seiten - und ich meine damit die jeweiligen offizielen Stellen - sich darüber einig sind, dass wenn man erstmal die Waffe hat kein Hahn mehr nach dem Magazin kräht... die Gegner sogar empfehlen, wie man als Jäger die Waffe erwirbt ohne bei den ihnen in Schwierigkeiten zu kommen... was das Ganze rein zufällig ad absurdum führt und zeigt, dass die Gegner nicht gerade konsistent in ihrer Gesetzesauslegung sind... was ja auch nicht möglich ist, wenn man etwas rein interpretiert was nicht da ist...

wie gesagt, so wie du es verstehen möchtest, darf hier keiner Selbstladepistolen erwerben...
:roll:
 
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@IMI

Warum denkst Du, dass DU das Gesetz richtig liest???
Du liegst nämlich grundlegend falsch
Ah ja. Wie wärs mit Sachargumenten statt Behauptung/Meinung?

Was spricht denn dagegen dass ein Jäger mit dem 30er Bananenmagazin auf dem Schießstand trainiert, wenn es die Standordnung hergibt?
Nichts. Der Erwerb einer Waffe unterliegt dort keiner Beschränkung. Hab ich doch geschrieben. Egal mit was für einem Magazin.

Warum betreibst Du Gesetzesonanie und versuchst Unwahrheiten als Gesetz zu verkaufen?
Nun bleib mal geschmeidig. Nur weil ich nicht deiner Meinung bin, pestest du mich so an?
Ich maße mir nicht an, eine authentische Gesetzesauslegung zu geben. Das werden schon Gerichte besorgen. Ich fürchte nur, nicht in deinem Sinne. Die Gründe für diese Befürchtung habe ich angeführt. Wenn du sie sachlich widerlegen könnest oder wolltest, wär ich ja zufrieden. Und nein, das Zitieren von Gesetzestext ersetzt keine Begründung - und wenn man dem BVerfG glauben möchte, auch keine Auslegung.

Teddy
 
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Der JS ist eine Vorraussetzung - um nicht zu sagen die Vorraussetzung zum Ausüben des Jagdschutzes. Jagdschutz kann durchaus mit einer SLB mit beliebig großem Magazin durchgeführt werden.

Passt.
 
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