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- 26 Aug 2008
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@SheepShooter
Sei beruhigt, ich habe den ganzen Thread gelesen. Und BWaffG, BJagdG auch.
Dein Argument ist also: Es ist möglich, mit dem legalen Erwerb eines Magazins eine Waffe zusammenzustecken, mit der ich jedenfalls auf Wild nicht schießen darf. Darum kümmert sich aber niemand, auch die Erlaubnisbehörde nicht. Deshalb ist der Erwerb einer Waffe mit einem solchen Magazin auch kein Problem.
Kann sein, dass deine Meinung zutrifft. Ich habe nicht wie IMI das Dogma der waffenrechtlichen Unfehlbarkeit für mich - er weiß offenbar mit Gewißheit was Wahrheit oder Unwahrheit ist. Nun ja.
Ich bin nicht der Meinung, dass aus der tatsächlichen Umgehbarkeit von Vorschriften geschlossen werden kann, sie seien nicht zu beachten.
Der § 13 ist aber systematisch eine Sondervorschrift, nämlich zur Privilegierung des Waffenerwerbs durch Inhaber von JJS. Nur für die wird quasi ein Bedürfnis als vorliegend unterstellt. Nämlich für Waffen, die nicht nach BJagdG verboten sind. Der § 19 enthält aber keine Waffenverbote. Also: welchen Sinn hat dann diese Regelung?
Man könnte sich auf den Standpunkt stellen, sie hat keinen. Also ist sie unbeachtlich.
Ich fürchte, so einfach ist das nicht. Es gibt nämlich so etwas wie "teleologische Auslegung", also nach dem Sinn einer Regelung in dem systematischen und logischen Zusammenhang, in dem sie steht. Gerichte suchen gern nach einer Begründung die systematisch "passt".
Eine Möglichkeit, die mir nicht fernliegend erscheint, habe ich genannt.
Man könnte es ja darauf ankommen lassen. Aber würdest du wirklich riskieren, dass dir vorgeworfen wird, die Erfüllung der Voraussetzungen für einen Erwerb nach § 13 - vorsichtig gesagt - unterlaufen zu haben?
Da häng ja nicht nur die waffenrechtliche Zuverlässigkeit dran, manchmal auch so Sachen wie z.B. eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit o.ä.
Sei beruhigt, ich habe den ganzen Thread gelesen. Und BWaffG, BJagdG auch.
Dein Argument ist also: Es ist möglich, mit dem legalen Erwerb eines Magazins eine Waffe zusammenzustecken, mit der ich jedenfalls auf Wild nicht schießen darf. Darum kümmert sich aber niemand, auch die Erlaubnisbehörde nicht. Deshalb ist der Erwerb einer Waffe mit einem solchen Magazin auch kein Problem.
Kann sein, dass deine Meinung zutrifft. Ich habe nicht wie IMI das Dogma der waffenrechtlichen Unfehlbarkeit für mich - er weiß offenbar mit Gewißheit was Wahrheit oder Unwahrheit ist. Nun ja.
Ich bin nicht der Meinung, dass aus der tatsächlichen Umgehbarkeit von Vorschriften geschlossen werden kann, sie seien nicht zu beachten.
Der § 13 ist aber systematisch eine Sondervorschrift, nämlich zur Privilegierung des Waffenerwerbs durch Inhaber von JJS. Nur für die wird quasi ein Bedürfnis als vorliegend unterstellt. Nämlich für Waffen, die nicht nach BJagdG verboten sind. Der § 19 enthält aber keine Waffenverbote. Also: welchen Sinn hat dann diese Regelung?
Man könnte sich auf den Standpunkt stellen, sie hat keinen. Also ist sie unbeachtlich.
Ich fürchte, so einfach ist das nicht. Es gibt nämlich so etwas wie "teleologische Auslegung", also nach dem Sinn einer Regelung in dem systematischen und logischen Zusammenhang, in dem sie steht. Gerichte suchen gern nach einer Begründung die systematisch "passt".
Eine Möglichkeit, die mir nicht fernliegend erscheint, habe ich genannt.
Man könnte es ja darauf ankommen lassen. Aber würdest du wirklich riskieren, dass dir vorgeworfen wird, die Erfüllung der Voraussetzungen für einen Erwerb nach § 13 - vorsichtig gesagt - unterlaufen zu haben?
Da häng ja nicht nur die waffenrechtliche Zuverlässigkeit dran, manchmal auch so Sachen wie z.B. eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit o.ä.