Selbstlader mit 10 Schuss ist auf dem Stand erlaubt !!!

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@SheepShooter

Sei beruhigt, ich habe den ganzen Thread gelesen. Und BWaffG, BJagdG auch.

Dein Argument ist also: Es ist möglich, mit dem legalen Erwerb eines Magazins eine Waffe zusammenzustecken, mit der ich jedenfalls auf Wild nicht schießen darf. Darum kümmert sich aber niemand, auch die Erlaubnisbehörde nicht. Deshalb ist der Erwerb einer Waffe mit einem solchen Magazin auch kein Problem.

Kann sein, dass deine Meinung zutrifft. Ich habe nicht wie IMI das Dogma der waffenrechtlichen Unfehlbarkeit für mich - er weiß offenbar mit Gewißheit was Wahrheit oder Unwahrheit ist. Nun ja.
Ich bin nicht der Meinung, dass aus der tatsächlichen Umgehbarkeit von Vorschriften geschlossen werden kann, sie seien nicht zu beachten.

Der § 13 ist aber systematisch eine Sondervorschrift, nämlich zur Privilegierung des Waffenerwerbs durch Inhaber von JJS. Nur für die wird quasi ein Bedürfnis als vorliegend unterstellt. Nämlich für Waffen, die nicht nach BJagdG verboten sind. Der § 19 enthält aber keine Waffenverbote. Also: welchen Sinn hat dann diese Regelung?
Man könnte sich auf den Standpunkt stellen, sie hat keinen. Also ist sie unbeachtlich.
Ich fürchte, so einfach ist das nicht. Es gibt nämlich so etwas wie "teleologische Auslegung", also nach dem Sinn einer Regelung in dem systematischen und logischen Zusammenhang, in dem sie steht. Gerichte suchen gern nach einer Begründung die systematisch "passt".
Eine Möglichkeit, die mir nicht fernliegend erscheint, habe ich genannt.

Man könnte es ja darauf ankommen lassen. Aber würdest du wirklich riskieren, dass dir vorgeworfen wird, die Erfüllung der Voraussetzungen für einen Erwerb nach § 13 - vorsichtig gesagt - unterlaufen zu haben?
Da häng ja nicht nur die waffenrechtliche Zuverlässigkeit dran, manchmal auch so Sachen wie z.B. eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit o.ä.
 
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checkinthedark schrieb:
Der § 13 ist aber systematisch eine Sondervorschrift, nämlich zur Privilegierung des Waffenerwerbs durch Inhaber von JJS. Nur für die wird quasi ein Bedürfnis als vorliegend unterstellt. Nämlich für Waffen, die nicht nach BJagdG verboten sind. Der § 19 enthält aber keine Waffenverbote. Also: welchen Sinn hat dann diese Regelung?

welchen sinn haben gewissen geschwindigkeitsbegrenzungen, welche das verbieten von nachtsichtzielgeräten, wenn doch die nachtjagd auf schwarz- und raubwild erlaubt ist u.s.w.

das was du nun an interpretationen ablieferst ist sowas von weltfremd und vom mond hergeholt, daß ich mir über die wirkliche gültigkeit deiner auslegungen genauso wenig gedanken mache, als daß wir im nächsten jahr eine kommuniatische regierung bekommen.

fakt ist, daß es im bjg auch andere waffen gibt, mit denen die jagd verboten ist. z.b. ist die nutzung eines bogens für die jagd. dennoch kommt niemand auf die idee einem jäger den besitz eines bogens zu verbieten u.s.w.

selbst wenn er damit im wald auf eine zielscheibe schießt, ist alles in butter, denn das darf er ja ... obwohl damit die jagd auf schalenwild und seehunde verboten ist.

nichts anderes ist die geschichte mit dem halbautomaten mit einem größeren magazin ... damit darf er faktisch fast alles, nur eben nicht auf wild schießen.
 
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checkinthedark schrieb:
@SheepShooter

Sei beruhigt, ich habe den ganzen Thread gelesen. Und BWaffG, BJagdG auch.
nein hast du nicht... denn sonst würdest du folgendes nicht schreiben...

Dein Argument ist also: Es ist möglich, mit dem legalen Erwerb eines Magazins eine Waffe zusammenzustecken, mit der ich jedenfalls auf Wild nicht schießen darf.
rein mechanisch kein Problem... rein rechtlich auch nicht... denn weder das WaffG noch das BJagdG verbieten es...
Darum kümmert sich aber niemand, auch die Erlaubnisbehörde nicht.
warum auch... erst der Schuss auf Wild mit großem Magazin ist eine Verbotsverstoss... die Tat ist ein Verbotsverstoss...
Deshalb ist der Erwerb einer Waffe mit einem solchen Magazin auch kein Problem.
genau so ist es, denn nur der Besitz bedingt noch nicht die Straftat - den Schuss auf Wild...

nach deiner Gesetzesauslegung wäre jeder wegen überhöhter Geschwindigkeit dran... weil sein Auto in der 30-Zone ja schneller als erlaubt fahren kann... dabei ist es dir dann unerheblich ob man auf einer Autobahn schneller fahren könnte... wer ein schnelles Auto hat wird auch in der Spielstrasse Vollgas geben...

bei weiterer Auslegung des §19 käme noch hinzu, dass keiner eine Flinte kaufen darf - weil man ja damit illegal mit Schrott auf Schalenwild schießen könnte - keiner eine Schonzeitbüchse kaufen darf - weil er damit illeagl auf Hochwild schiessen könnte - keiner eine Taschenlampe haben darf- da er damit ja das Ziel/Wild beleuchten könnte...
auf die aberwitzigen Zusammenhänge mit den SL-Kurzwaffen und der Fangschussproblematik mit SL-Langwaffen und großem Magazin habe ich auch schon hingewiesen...
Erwerb von SL-Kurzwaffen mit großem Magazin wäre nach deiner Rechtsauffassung nicht möglich... und ein Fangschuss in der Not mit der Polizei-MP5 oder G3 auch nicht... zum Wohle des Wildes müsste dazu dann das Magazin vorher entfernt werden und einzelnd nachgeladen werden... damit das kranke Wild zwar nicht schnell und schmerzarm, aber zumindest "korrekt" erlöst wird...


Kann sein, dass deine Meinung zutrifft.
ist nicht meine Meinung... habe ich mir von fast ganz oben bestätigen lassen...
Ich habe nicht wie IMI das Dogma der waffenrechtlichen Unfehlbarkeit für mich - er weiß offenbar mit Gewißheit was Wahrheit oder Unwahrheit ist. Nun ja.
Ich bin nicht der Meinung, dass aus der tatsächlichen Umgehbarkeit von Vorschriften geschlossen werden kann, sie seien nicht zu beachten.
hier wird nichts umgangen...
es steht da schwarz auf weiß der Schuss auf Wild ist verboten... und nichts anderes... was nicht verboten ist kann nicht umgangen werden...
und nochmal, weder WaffG noch BJagdG definieren eine Jagdwaffe und in diesem Sinne jede Schusswaffe an ihrer Magazinkapazität... Magazine sind nicht erwerbs- oder besitzbeschränkt... das BJagdG verbietet explizit nur bestimmte Verwendungszwecke... mit Taschenlampe Wildziele beleuchten... trotzdem verliert keiner seinen Jagdschein, weil er eine Taschenlampe dabei hat...
die einzigen, die von "umgehen" sprechen, sind jene die in das Gesetz ihre Meinung hineininterpretieren... diese halten SLs mit großem Magazin für nicht erwerbbar... SLs mit kleinem Magazin schon... SLs mit garkeinem Magazin auch... und SLs mit separat erworbenen großen Magazin auch...
der Witz dabei ist, dass die selben Leute die da eine Umgehung von Gesetzen sehen nicht zuletzt mir persönlich empfohlen haben, wie "ihr" Gesetz umgangen werden sollte, damit man nicht mit ihnen aneinander gerät... bischen verlogen oder paradox, wenn man doch so auf Einhaltung der Gesetze pocht... oder einfach das Problem der Inkonsistenz der eigenen Gesetzesinterpretation...

nochmal es gibt kein Erwerbsproblem... und für jene die da eines sehen wollen, gibt es wasserdichte/legale Umgehungsmöglichkeiten von den selben Leuten empfohlen...


Der § 13 ist aber systematisch eine Sondervorschrift, nämlich zur Privilegierung des Waffenerwerbs durch Inhaber von JJS. Nur für die wird quasi ein Bedürfnis als vorliegend unterstellt. Nämlich für Waffen, die nicht nach BJagdG verboten sind. Der § 19 enthält aber keine Waffenverbote. Also: welchen Sinn hat dann diese Regelung?
das ist doch ganz einfach... ich mache mal ein Beispiel aus aktuellem Anlass... nehmen wir mal an diese unsägliche Umfrage zu den pösen 'Anscheinswaffen' würde Gesetz werden... also sowas wie 'Anscheinswaffen sind im Zusammenhang mit der Jagd verboten, weil die so pöse aussehen...'
dann würde man eine BJagdG-Änderung anstreben...
würde jetzt nicht schon im WaffG drinstehen, dass zu erwerbende Waffen nach BJagdG verboten sein könnten, dann müsste das WaffG auch noch geändert werden... es könnte sogar passieren, dass man zwar Anscheinswaffen garnicht im Zusammenhang mit Jagd verwenden darf, aber immer noch nach WaffG auf Jagdschein erwerben darf, weil da noch nichts von 'verbotene Nicht-Jagdwaffen' drin steht...
um das zu verhindern - so wenig Waffen wie möglich ins Volk - steht vorsorglich das mit den verbotenen Jagdwaffen drin...
wie du aber schon richtig erkannt hast steht im BJagdG derzeit nicht ein einziges Waffenverbot drin... es lohnt also nicht sich etwas n den Haaren herbei zu ziehen...

deine Interpretation - das WaffG kennt verbotene Jagdwaffen - also muss es diese auch tatsächlich geben ist blödsinn...
nur weil die Strasse nass ist muss es nicht auch gerade regnen... unter der Prämise gibts jährlich dutzende Unfälle... "es hat doch garnicht geregnet... wie kann ich da Aquaplaning haben...?" - einfach mal nachdenken kann leben retten...


Man könnte sich auf den Standpunkt stellen, sie hat keinen. Also ist sie unbeachtlich.
nein, "vorsorglich"... um mögliche Getzeslücken vorab zu verhindern... das ist sinnvoll und gut so...

Ich fürchte, so einfach ist das nicht. Es gibt nämlich so etwas wie "teleologische Auslegung", also nach dem Sinn einer Regelung in dem systematischen und logischen Zusammenhang, in dem sie steht.
nur weil du den Sinn nicht siehst oder verstehst, heißt dass nicht, dass es keinen Sinn hat/macht...

Gerichte suchen gern nach einer Begründung die systematisch "passt".
Eine Möglichkeit, die mir nicht fernliegend erscheint, habe ich genannt.
und ich habe dir die durch deine Denkungsweise entstehenden Paradoxen aufgezeigt... bei dir wird alles noch viel sinnloser und nicht mehr nachvollziehbar...
es ist so ähnlich wie mit dem Lügen... irgendwann verhädert man sich in seinen Lügen...
du verhäderst dich gerade in deiner Gesetzesauslegung, weil die anderen Paragraphen plötzlich keinen Sinn mehr ergeben würden, nur weil der eine Paragraph für dich Sinn ergeben soll...


Man könnte es ja darauf ankommen lassen. Aber würdest du wirklich riskieren, dass dir vorgeworfen wird, die Erfüllung der Voraussetzungen für einen Erwerb nach § 13 - vorsichtig gesagt - unterlaufen zu haben?
nicht vorgeworfen... empfohlen... von der selben Stelle, von der du hoffst sie würde mir etwas vorwerfen...

Da häng ja nicht nur die waffenrechtliche Zuverlässigkeit dran, manchmal auch so Sachen wie z.B. eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit o.ä.
ist das jetzt wieder so eine Drohung...? vielleicht solltest du noch sagen, dass du bei mir nie nichts kaufen würdest... armselig...
sei dir gewiss, dass ich mich auch in dieser Frage hier umfassend informiert, beraten und abgesichert habe...
wie steht es mit dir...? bisher nur geträumt...?
welcher Zweitnick bist du eigentlich...?
 
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@uihhh

das was du nun an interpretationen ablieferst ist sowas von weltfremd und vom mond hergeholt, daß ich mir über die wirkliche gültigkeit deiner auslegungen genauso wenig gedanken mache, als daß wir im nächsten jahr eine kommuniatische regierung bekommen.
verstehe ich ja, aber hälst du das wirklich für ein Argument?

fakt ist, daß es im bjg auch andere waffen gibt, mit denen die jagd verboten ist. z.b. ist die nutzung eines bogens für die jagd. dennoch kommt niemand auf die idee einem jäger den besitz eines bogens zu verbieten u.s.w.
Verwechselst du da nicht was? für Bogen gibt es im Gegensatz zu Schusswaffen überhaupt keine Erwerbsbeschränkung - vom Alter mal abgesehen. Wo soll da die Vergleichbarkeit liegen?

Irgendwo im Thread wurde mal gesagt, dass hier Juristen mitschreiben. Kann sich mal ein solcher outen? Immerhin sollte ein solcher die Technik der Rechtsauslegung einigermaßen beherrschen. Ich wüsste zu gern, wie ein erfahrener Verwaltungsrechtler die Rechtslage beurteilt.

Teddy
 
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checkinthedark schrieb:
@uihhh

das was du nun an interpretationen ablieferst ist sowas von weltfremd und vom mond hergeholt, daß ich mir über die wirkliche gültigkeit deiner auslegungen genauso wenig gedanken mache, als daß wir im nächsten jahr eine kommuniatische regierung bekommen.
verstehe ich ja, aber hälst du das wirklich für ein Argument?

wo hier die argumente sind ... die sind mindestens so gegeben wie in deinen ausführungen ...

[quote:t63ssz6z]fakt ist, daß es im bjg auch andere waffen gibt, mit denen die jagd verboten ist. z.b. ist die nutzung eines bogens für die jagd. dennoch kommt niemand auf die idee einem jäger den besitz eines bogens zu verbieten u.s.w.
Verwechselst du da nicht was? für Bogen gibt es im Gegensatz zu Schusswaffen überhaupt keine Erwerbsbeschränkung - vom Alter mal abgesehen. Wo soll da die Vergleichbarkeit liegen?

richtig ... und bei den slbs gibts auch keine erwerbsbeschränkungen ... im gesetz steht nirgends, daß ein jäger keine slb kaufen darf!

Irgendwo im Thread wurde mal gesagt, dass hier Juristen mitschreiben. Kann sich mal ein solcher outen? Immerhin sollte ein solcher die Technik der Rechtsauslegung einigermaßen beherrschen. Ich wüsste zu gern, wie ein erfahrener Verwaltungsrechtler die Rechtslage beurteilt.

Teddy

und so leid es mir tut ... für mich hast du hier ein fakeprofil ausgegraben oder es dir angelegt um den thread wieder eine dir ursprünglich genehme richtung zu geben. mit je mehr accounts du dann deine meinung anführst, desto mehr glaubst du an deren richtigkeit!

[/quote:t63ssz6z]
 
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@SheepShooter

Unterstellungen statt Argumente. Vom Thema abschweifen, statt sich mit einem Argument auseinandersetzen. Bestätigung von "fast ganz oben" - Was ist das? Richtigkeit der Meinung auf Grund von sozialer Stellung?
Ok. Du bestätigst soeben, dass das Niveau deiner Beiträge es nicht wert ist, sich weiter diesem Thread zu beschäftigen.
Soweit ich das sehe, ist bei den meisten der Wunsch der Vater des Gedanken. Na gut, warten wir es ab.

Und deine Paranoia solltest du mal behandeln lassen.
Teddy
 
A

anonym

Guest
Oh mein G*tt, Aschermittwoch war doch erst, warum kommen die ganzen xfach widerlegten Schwurbeielen auf Buettenredennniewoh IMMER WIEDER nach oben?

Wenn das BJG momentan (Es war vielleicht mal anders) keine Waffen explizit verbietet, dann sind auch alle nicht verbotenen Waffen erst mal erlaubt.

Ach, was juckts mich? Das wird langsam langweilig.
 

JMB

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Nun mal langsam!
Ich finde diese Hinweise durchaus wichtig und berechtigt:
checkinthedark schrieb:
Wer mal ein bischen Grundwissen anlesen möchte, kann sich ja mal auf Wikipedia den Artikel "Auslegung (Recht)" ansehen und wird ganz schnell feststellen, dass es i.d.R. nicht mit dem Festhalten am schlichten Wortlaut sein Bewenden hat. Da ist übrigens auch die Auffassung des BVerfG zitiert, wie korrekt Gesetze auszulegen sind.
checkinthedark schrieb:
Ich fürchte, so einfach ist das nicht. Es gibt nämlich so etwas wie "teleologische Auslegung", also nach dem Sinn einer Regelung in dem systematischen und logischen Zusammenhang, in dem sie steht. Gerichte suchen gern nach einer Begründung die systematisch "passt".
Eine Möglichkeit, die mir nicht fernliegend erscheint, habe ich genannt.
Darüber was nun gilt, das geschriebene Wort oder die Intention des Gesetzgebers kann man bestimmt trefflich streiten, besonders in Juristenkreisen. Ich bin keiner!

IIRC gibt/gab es aber in "Big M" eine etwas größere Anwaltskanzlei eines gewissen Herrn Bossi, in der Heerscharen von Berufsjuristen damit beschäftigt gewesen sein sollen alle möglichen Gesetze auf irgendwelche Lücken abzuklopfen.
Wenn es nach der Intention des Gesetzgebers ginge, wäre das wohl unsinnig gewesen?!

Vor Jahren (als es in der EU noch einen Butterberg und Milchsee gab) gab es mal Subventionen für die Ausfuhr von "Milch in festem Aggregatzustand", was die EU-verquere Definition von Milchpulver war.
Ganz findige XXX :evil: fuhren einfach mit ganzen Tankzügen gefrorener Milch über die Grenze nach Polen und kassierten pro Tonne Milch den Satz für eine Tonne Milchpulver.
Wer sich vorstellt, wie viele Tonnen Milch man für eine Tonne Milchpulver benötigt kann sich auch vorstellen wie viele Steuermillionen da im wahrsten Sinne des Wortes verpulvert wurden.
Angeblich ganz legal - die Typen bestanden auf der Zahlung und ließen das Argument "das war aber doch ganz anders gemeint" nicht gelten.

Wenn man sich ansieht mit welchen "verqueren" Argumentationen für den Nicht-Juristen manchmal eindeutige Sachverhalte verbogen werden, kann man schon zweifeln, ob man wirklich mit einer rein logischen Interpretation von Gesetzen vor Gerichten Recht bekommt:
Das GG sagt, dass niemand wegen Geschlecht, Hautfarbe, Religion,... benachteiligt werden darf UND dass Männer zum Wehrdienst herangezogen werden können.
Für jeden logisch denkenden Menschen ein offensichtlicher Widerspruch, nicht jedoch für das BVerfG und den EUGH für Menschenrechte. :shock:
Realität: Männer müssen zum Bund, wenn sie "gezogen" werden (das sie auch verweigern können ist in diesem Zusammenhang unerheblich), Frauen müssen genommen werden, wenn sie körperlich und geistig geeignet sind, sonst kommt wieder die Keule der "armen, immer benachteiligten Frauen".


WaiHei
 
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18 Jun 2006
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7.342
checkinthedark schrieb:
@SheepShooter
Unterstellungen statt Argumente. Vom Thema abschweifen, statt sich mit einem Argument auseinandersetzen. Bestätigung von "fast ganz oben" - Was ist das? Richtigkeit der Meinung auf Grund von sozialer Stellung?
Ok. Du bestätigst soeben, dass das Niveau deiner Beiträge es nicht wert ist, sich weiter diesem Thread zu beschäftigen.
Soweit ich das sehe, ist bei den meisten der Wunsch der Vater des Gedanken. Na gut, warten wir es ab.
Und deine Paranoia solltest du mal behandeln lassen.
Teddy
natürlich ist es eine Unterstellung, dass du weder Gesetze noch diesen Thread gelesen oder verstanden hast...
ist es aber noch die dir schmeichelnste Unterstellung... die andere wäre mit der Bezeichnung 'Troll' vollumfänglich beschrieben...

abschweifen...? kann ich bei mir nicht feststellen... eine pöswillige, nicht belegbare Unterstellung deinerseits...

Argumente...? deine wurden hinreichend wiederlegt, noch bevor du hier ein Wort dazu geschrieben hast...
ich wiederhole mich hier nur immer wieder... weil ich so gerne solche verqueren Traumblasen zum platzen bringe...
bring mal was handfestes und mach es nicht immer so einfach dich zu wiederlegen...

"Bestätigungen" habe ich von:
- BKA
- LKA Nds.
- meiner Waffenbehörde
- Hannover Region
- Nds. LandwM
- Nds. InnenM
- BjagdG
- WaffG
- im BMI wollte nach mehrmaligen Versuchen leider keiner den Hörer abnehmen...
- die Nummer vom lieben Gott habe ich nicht... und wegen dem Wunschzettel an den Weihnachtsmann will wohl keiner bis Heilig Abend auf Antwort warten...

und was hast du... außer deiner eigenen Meinung...?

mit sozialer Stellung meinst du dann wohl, dass ich mir Gesetzestexte, sowie Telefon und EMail leisten kann...
mein Beileid an dich... aber die Kanzlerin will ja, dass jeder gleichen Zugang zu diesen Dingen hat... gib die Hoffnung also nicht auf... du bist nicht vergessen...

wenn das Niveau meiner Beiträge für dich zu hoch ist, wie es dann wohl den Anschein hat, wäre das für dich die beste Alternative... bitte bitte...! danke im Vorraus...!

Soweit ich das sehe, ist bei den meisten der Wunsch der Vater des Gedanken.
dich inkludiert und vorne weg... :roll:
wünsch dir was realistisches - in diesem Sinne gesetzeskonformes...

meine Paranoia...? - welche denn...? mir werden so viele angedichtet... da musst du schon etwas genauer sein...
 
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18 Jan 2006
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1.966
Muck schrieb:
checkinthedark schrieb:
Verwechselst du da nicht was? für Bogen gibt es im Gegensatz zu Schusswaffen überhaupt keine Erwerbsbeschränkung - vom Alter mal abgesehen.



Wo steht das?

Das siehst Du es!
Diese Aussage ist genau so fundiert wie seine anderen.
Er glaubt halt, dass es eine Altersgrenze gibt, genauso wie er glaubt die Thematik verstanden zu haben. Zeitverschwendung, da noch zu diskutieren.

Es wäre bestimmt hilfreich, wenn sich checkinthedark die Problematik noch mal von seinem Vorgesetzten erläutern lassen würde.

---
Tom
 
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12 Jan 2006
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Aus dem aktuellen "Jagd und Jäger", dem Mitteilungsblatt des LJV-RLP - Berichte aus den Kreisgruppen (Kreisgruppe Ludwigshafen; Hegering Frankenthal):

"Im voll besetzten Schützenhaus konnte HRL Oskar Jung die Sachbearbeiter für Jagd- und Waffenrecht der Kreisverwaltung Ludwigshafen, Bernd Schulz (Gesamtleitung), Stadtverwaltung Frankenthal, Ralf Lauer, Stadtverwaltung Worms, Matthias Pfeiffer begrüßen. B. Schulz referierte über die neue Gesetzgebung, die wir in mit ihm abgestimmter Kurzfassung auszugsweise wiedergeben (Die Darstellung hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit)
....
Halbautomatische Waffen
Bei der Verwendung von halbautomatischen Waffen bei der Jagdausübung, dürfen diese mit max. drei Schuss, zwei im Magazin und ein Schuss im Patronenlager, geladen sein. Die Verwendung von herausnehmbaren Magazinen mit fünf und zehhn Schuss kapazitäten auf dem Schießstand sind erlaubt
..."
 

JMB

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Hunsrückwilderer schrieb:
Die Verwendung von herausnehmbaren Magazinen mit fünf und zehn Schuss kapazitäten auf dem Schießstand sind erlaubt..."
Und was ist mit größeren Magazinen?
IIRC gilt das Verbot >10 nur für Sportschützen, aber das hatten wir ja schon ...


WaiHei
[/i]
 
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Hunsrückwilderer...hab ich jemals was anderes behauptet???
..das ist Ausdruck von regelmäßigen Sachbearbeiterbesprechungen
von Waffenerlaubnisbehörden in RLP ...gleichmäßige Gesetzesauslegung!
:wink: :wink: :wink:
 
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