Selbstlader mit 10 Schuss ist auf dem Stand erlaubt !!!

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Hunsrückwilderer schrieb:
Aus dem aktuellen "Jagd und Jäger", dem Mitteilungsblatt des LJV-RLP - Berichte aus den Kreisgruppen (Kreisgruppe Ludwigshafen; Hegering Frankenthal):

"Im voll besetzten Schützenhaus konnte HRL Oskar Jung die Sachbearbeiter für Jagd- und Waffenrecht der Kreisverwaltung Ludwigshafen, Bernd Schulz (Gesamtleitung), Stadtverwaltung Frankenthal, Ralf Lauer, Stadtverwaltung Worms, Matthias Pfeiffer begrüßen. B. Schulz referierte über die neue Gesetzgebung, die wir in mit ihm abgestimmter Kurzfassung auszugsweise wiedergeben (Die Darstellung hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit)
....
Halbautomatische Waffen
Bei der Verwendung von halbautomatischen Waffen bei der Jagdausübung, dürfen diese mit max. drei Schuss, zwei im Magazin und ein Schuss im Patronenlager, geladen sein. Die Verwendung von herausnehmbaren Magazinen mit fünf und zehhn Schuss kapazitäten auf dem Schießstand sind erlaubt
..."

Aha, also doch! Sicherheitshalber nochmal:
Bei der Verwendung von halbautomatischen Waffen bei der Jagdausübung, dürfen diese mit max. drei Schuss, zwei im Magazin und ein Schuss im Patronenlager, geladen sein.

Also wohl doch nicht nur "beim Schuß auf Wild", denn Hundeausbildung, Jagdschutz, etc, ist ja wohl alles Jagdausübung, oder?

Als Folge dessen wäre ja wohl dann auch nur der Erwerb einer solchen SLB auf JJ zulässig?
 
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JMBrowning schrieb:
Als Folge dessen wäre ja wohl dann auch nur der Erwerb einer solchen SLB auf JJ zulässig?
dann wäre das wohl so gesagt worden...
übrigens ging es bei der Diskussion ja wohl um Jagd und Jagdwaffen... entsprechend bezieht sich der Beitrag auf ein mit zB 5 Schuss Magazin bestückte Jagdwaffe auf dem Schießstand... entsprechend können diese Waffen mit jeder Magazingröße als Jagdwaffe erworben werden... denn sonst wäre der Jäger mit der Waffe ja nicht bis zum Stand gekommen, geschweige denn aus dem Geschäft raus...

ansonsten hast du doch schon angeführt, was man unter Jagdausübung versteht... jagdlicher Waffenumgang ist aber mehr... also verallgemeiner nicht Jagdausübung mit den anderen Jagdzwecken...
 
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...ne...,Ihr fangt doch sicherlich nicht wieder von vorne an???? :cry:
..Tip für ein neues Thema: Dürfen für jagdliche Zwecke an Rep.-Büchsen
Bajonette geführt werden??????????????????? :lol: :lol: :lol: :lol:
 
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Duckdichundwech schrieb:
...ne...,Ihr fangt doch sicherlich nicht wieder von vorne an???? :cry:
..Tip für ein neues Thema: Dürfen für jagdliche Zwecke an Rep.-Büchsen
Bajonette geführt werden??????????????????? :lol: :lol: :lol: :lol:


Sozusagen als Fangstoßrepetierer für ausgesuchte Durchgehspezialisten!
Zu beachten ist die Mindestlänge des Bajonettes bei der Verwendung auf liegendes Federwild.
 
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kuno schrieb:
Sozusagen als Fangstoßrepetierer für ausgesuchte Durchgehspezialisten!

(Auch) Das hat wirklich mal jemand ausprobiert.
Bloss dumm, dass der Test mit einem annehmenden 120kg Keiler stattfand. Das Ergebnis sollte sich im Web ergoogeln lassen.

basti
 
A

anonym

Guest
IMI schrieb:
Wie nicht anders von mir erwartet und geschrieben,

Du nimmst Dich zu wichtig, das haben vor Dir hier schon Fachleute ausführlich dargelegt, zu denen Du nicht gehörst. Denn erstens ist eine Entscheidung einer Behörde in NRW in einem Einzelfall nicht allgemeingültig für Deutschland, sie spricht also kein "Recht", sie wendet es nur an, vollzieht es, zweitens ist jeder Bescheid, der die Kriterien des § 35 VwVfG erfüllt, rechtsbehelfsfähig, auch ohne daß es draufstehen muß, selbst mündliche Verwaltungsakte, und drittens hat kein Bürger einen subjektiv-öffentlichen Rechtsanspruch darauf, daß bei einem Behördenmitarbeiter das Gehalt gekürzt wird, weil dessen Entscheidung dem Bürger mißfällt oder ggf. rechtswidrig ist und daher kann auch ein Anwalt einen nonexistenten Anspruch nicht durchsetzen, das wäre Geldverbrennung aus Sicht des waffenrechtlichen Antragstellers. Deine Ratschläge in den diesbezüglichen Threads sind also Unsinn und nicht zielführend. Überall arbeiten Menschen und man kann nur mit den Mädchen tanzen, die zum Ball kommen. Ein SB IMI wäre aber angesichts des gefährlichen Halbwissens vermutlich erst recht der Super-GAU.
 

IMI

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9x19, Du magst mich nicht und ich mag Dich auch nicht.
... edit: Admin

Obige Tatsachen ändern doch aber nichts daran, dass Jäger Halbautomaten mit Magazinen jenseits der 2, 20, oder 30 ( und natürlich noch größer) Schuss Magazinkapazität kaufen und nutzen dürfen - mit Ausnahme des Schusses auf Wild.

Nichts anderes ist das Ergebnis dieses nun erfreulichen, von mir verlinkten Freds.

Natürlich spricht die Behörde in NRW kein Recht edit: s.o., dies überhaupt zu erwähnen.
Aber sie hat richtig entschieden! Und das ist es, was freut und zählt.

IMI
 
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IMI...mit Verlaub..wer sich teilweise im
"Waffen-Online" outet ...schrecklich!!
da hat diese Forum doch wirklich noch Stil :!:
 

IMI

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Muck schrieb:
IMI schrieb:
Lesen und staunen:
Schaut mal hier auf Seite 5 ( hier beginnt das Merkblatt), unter Ausnahmen:
http://www.polizei-nrw.de/moenchengladb ... Antrag.pdf

Da steht doch tatsächlich was zum Thema Jäger / SL mit mehr als 2 Schussmagazinen... :twisted:

In deinem Vordruck stehen noch DM und Verweise auf das WaffG aus den 70-ern. Du bist scheinbar ein Ewiggestriger.

Ich sehe, Du bist nicht informiert!
Doch dafür ist ein Forum ja da, um Leute wie Dich aufzuklären:

Schau mal, unsere Regierung, oder wer auch immer dafür zuständig sein mag, hat es bisher nicht geschafft, die einzelnen Posten der Kostenrverordnung in € umzurechnen. Daraus resultieren die noch immer existenten DM Preise:

Hier noch weiterer Lesestoff für Dich:
http://bundesrecht.juris.de/waffv_4/BJNR018100976.html
Man lese und staune - alles in DM!

Aber nun bist Du ja auf jeden Fall besser informiert, bevor Du das nächste Mal insuffizientes und Quatsch von Dir gibst :lol:

IMI
 
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@ IMI: Eine Kostenverordnung aus dem Jahre 1986 zu verlinken und sich über DM Angaben zu wundern???
Selbst der link zum PP Mönchengladbach ist uralt und voller Fehler, lies dir allein mal auf Seite 5 unten die Zusatzvermerke zum Munitionserwerb durch, der Hinweis auf die Halbautomaten ist schlichtweg abstrus und mit keinem Gesetz vereinbar.
 
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Eben IMI. Das Nebensächliche herauspicken und die Hauptsache gar nicht zur Kenntnis nehmen.
 

IMI

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Abbiatico schrieb:
@ IMI: Eine Kostenverordnung aus dem Jahre 1986 zu verlinken und sich über DM Angaben zu wundern???...

Kennst Du eine neuere Kostenverordnung mit anderen Gebühren?
Dann nenne und verlinke sie!
Die Behörden, die ich kenne, verfahren immer noch nach diesen alten Gebühren.
Dadurch kommen ja auch die krummen € Beträge zu stande - hast Dich darüber noch nie gewundert?

Ich gebe zu, den Link aus Mönchengladbach nicht weiter zu kennen.
Meine Absicht war es, darzustellen, dass die Behörden eben teilweise Unsinn in ihren Formularen schreiben.
Und dabei ist es egal, wie alt das Formular ist.

Bitte beachten:
Ich bin auch der Ansicht, dass Jäger 30er Bananenmagazine in ihren Waffen nutzen dürfen, damit ihre Waffen im Revier einschießen dürfen und am Stand damit ballern dürfen!
Einzige Einschränkung: Kein Schuss mit dieser Kombination auf Wild!

IMI
 
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