Polizeikontrolle

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So, ich habe auch noch mal was gefunden, zwar in der pui paaa Pirsch aber ich denke das tut es auch :D :D

Die Pirsch - 21/2003

Das neue Waffengesetz
und seine Auswirkungen auf die Jägerschaft

von Rechtsanwalt Klaus Nieding und Rechtsanwalt Andreas Lang, Frankfurt am Main
Jäger dürfen die Jagdwaffen ­ wie schon lange durch die Unfallverhütungsvorschrift Jagd gefordert ­ nun auch nach dem Waffengesetz auf dem Weg vom und zum Revier nicht mehr geladen führen, sondern nur noch in nicht schußbereitem Zustand. Dies gilt sowohl für Langwaffen als auch für Kurzwaffen. Im Rahmen der eigentlichen Jagdausübung ­ also ab der Reviergrenze ­ dürfen die Waffen waffenrechtlich geladen sein. Davon unabhängig gilt allerdings weiterhin ­ wie bisher ­ nach der UVV Jagd, daß Schusswaffen nur während der tatsächlichen Jagdausübung geladen sein dürfen (§ 3 Abs. 1 UVV Jagd). Beim Besteigen von Fahrzeugen und während der Fahrt müssen alle Schusswaffen entladen sein. Beim Besteigen oder Verlassen eines Hochsitzes, beim Überwinden von Hindernissen oder ähnlichen Gefahrenlagen müssen die Läufe (Patronenlager) entladen sein (§ 3 Abs. 3 UVV Jagd).

Also die Waffe darf laut Gesezt ab der Reviergrenze geladen sein. Die UVV geht weiter... aber die läuft ins leere?!

Hieraus geht aber meiner Meinung nach klar hervor, dass einem Polizist es schnurz sein kann, ob die Waffe innerhalb der Reviergrenze geladen ist oder nicht. Er darf die Zulässigkeit der Waffenführung überprüfen klar aber der Rest geht Ihn nix an.
Grüße
Eddi
 
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Amadeus schrieb:
Eddi-Jovel schrieb:
Nun so kommen wir ja weiter: Wo steht hier jetzt etwas davon das ein Jäger im Revier die Waffe nicht im Auto führen darf??? Im Prinzip egal wie...???
Grüße
Eddi

egal wie also schußbereit und zugriffsbereit darf der Jäger führen wenn es zur
befugten Jagdausübung
dem Ein- und Anschießen im Revier,
zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier,
zum Jagdschutz oder
zum Forstschutz
erfolgt.

Autofahren ist nicht aufgeführt. Wenn er aber währed der Autofahrt einer der obigen Tätigkeiten nachgeht, dann darf er trotzdem führen, egal wie.

Erfolgt die Autofahrt aber nur im Zusammenhang mit den obigen Tätigkeiten, dann darf er nur nicht schußbereit vulgo ungeladen führen.

Ist das denn so schwer zu verstehen?

WH
Amadeus

Nun für mich nicht. Ist ja meine Meinung
WH Eddi
 
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Eddi-Jovel schrieb:
So, ich habe auch noch mal was gefunden, zwar in der pui paaa Pirsch aber ich denke das tut es auch :D :D

Die Pirsch - 21/2003

Das neue Waffengesetz
und seine Auswirkungen auf die Jägerschaft

von Rechtsanwalt Klaus Nieding und Rechtsanwalt Andreas Lang, Frankfurt am Main
Jäger dürfen die Jagdwaffen ­ wie schon lange durch die Unfallverhütungsvorschrift Jagd gefordert ­ nun auch nach dem Waffengesetz auf dem Weg vom und zum Revier nicht mehr geladen führen, sondern nur noch in nicht schußbereitem Zustand. Dies gilt sowohl für Langwaffen als auch für Kurzwaffen. Im Rahmen der eigentlichen Jagdausübung ­ also ab der Reviergrenze ­ dürfen die Waffen waffenrechtlich geladen sein. Davon unabhängig gilt allerdings weiterhin ­ wie bisher ­ nach der UVV Jagd, daß Schusswaffen nur während der tatsächlichen Jagdausübung geladen sein dürfen (§ 3 Abs. 1 UVV Jagd). Beim Besteigen von Fahrzeugen und während der Fahrt müssen alle Schusswaffen entladen sein. Beim Besteigen oder Verlassen eines Hochsitzes, beim Überwinden von Hindernissen oder ähnlichen Gefahrenlagen müssen die Läufe (Patronenlager) entladen sein (§ 3 Abs. 3 UVV Jagd).

Also die Waffe darf laut Gesezt ab der Reviergrenze geladen sein. Die UVV geht weiter... aber die läuft ins leere?!

Eine gefährliche, weil leicht missverständliche Formlierung die hier gewählt wurde. Die Waffe darf frühestens ab der Reviergrenze geladen werden aber auch im Revier eben nur wenn eine der im Gesetz ausdrücklich aufgeführten Tätigkeiten aufgeführt wird. Im Zusammenhang mit diesen Tätigkeit gilt wieder die Einschränkung nicht schußbereit also ungeladen.

Die UVV geht zwar weiter und ist von dem sie betreffenden Personenkreis zu beachten, die Vorschrift über die Owi wegen eines Verstoßes gegen § 3 (1) Satz 1 läuft aber leer weil hier nach WaffG bereits eine Straftat vorliegt. Verstöße gegen die weiteren Vorschriften des § 3 der UVV waren noch nie eine Owi, Starfvorschriften enthält die UVV sowieso nicht.

WH
Amadeus
 
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cast schrieb:
Gestern abend rief ein Bekannter an.
Er ist nachts 23.00 Uhr mit dem Auto im Revier unterwegs gewesen, ein Freund neben ihm.
Dieser machte sich vor Abfahrt fertig, sprich Kanone geladen und dann im Schritttempo an den Maisacker (Wildacker) ran und den Kollegen schnell absetzen und dann langsam weiter. Gummipirsch eben. :roll:
Sie waren kaum unterwegs, da war ein Streifenwagen hinter ihnen. Kontrolle ob die Kanone geladen sei, denn das sei ja verboten im Auto. Anzeige würde folgen
....

Nur um dann noch mal zum Ausgangspunkt zurück zu kommen und zusammen zu fassen:
Es liegt hier also weder eine OWI noch eine Straftat vor. Ein Vorstoß noch UVV ja, hat aber in diesem Fall keine Konsequenz.
Richítg so Amadeus?
Grüße
Eddi
 
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egal wie also schußbereit und zugriffsbereit darf der Jäger führen wenn es zur
befugten Jagdausübung
dem Ein- und Anschießen im Revier,
zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier,
zum Jagdschutz oder
zum Forstschutz
erfolgt.

Damit kann ich gut leben!

Wenn ich in meinem Revier unterwegs bin, dann treffen immer mindesten drei der o.g. Tatbestände zu.


- befugte Jagdausübung - sowieso, bin Pächter.

- Jagdschutz - na klar. Und sei es nur um übereifrige Polizeibeamte daran zu hintern, mein Wild zu beunruhigen und die Äsungsflächen kaputt zu fahren.

- Fortschutz – auch. Und sei es nur um übereifrige Polizeibeamte daran zu hindern, mit ihrem für Fahrten im Wald völlig ungeeigneten Streifenwagen, meine Bäume anzufahren.

- Wenn das noch nicht reicht wird halt gerade mein Hund ausgebildet. Ein bisschen Training kann der immer brauchen.

Den Polizisten will ich sehen, der das alles widerlegen kann.

---
Tom
 
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Eddi-Jovel schrieb:
cast schrieb:
Gestern abend rief ein Bekannter an.
Er ist nachts 23.00 Uhr mit dem Auto im Revier unterwegs gewesen, ein Freund neben ihm.
Dieser machte sich vor Abfahrt fertig, sprich Kanone geladen und dann im Schritttempo an den Maisacker (Wildacker) ran und den Kollegen schnell absetzen und dann langsam weiter. Gummipirsch eben. :roll:
Sie waren kaum unterwegs, da war ein Streifenwagen hinter ihnen. Kontrolle ob die Kanone geladen sei, denn das sei ja verboten im Auto. Anzeige würde folgen
....

Nur um dann noch mal zum Ausgangspunkt zurück zu kommen und zusammen zu fassen:
Es liegt hier also weder eine OWI noch eine Straftat vor. Ein Vorstoß noch UVV ja, hat aber in diesem Fall keine Konsequenz.
Richítg so Amadeus?
Grüße
Eddi

Das kommt eben darauf an, ob man die Fahrt als - nach UVV unerlaubte - Pirschfahrt oder als Fahrt zur (berechtigten) Jagdausübung sieht. Entscheiden werden das Staatsanwalt - falls er einstellt - oder Richter.

Eindeutig ist es jedenfalls nicht und damit sind wir wieder am Anfang der Geschichte.

WH
Amadeus
 

JMB

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Was haben denn die Jäger mit dem Forstschutz zu tun? :twisted:


WaiHei
 
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Also im Zweifel immer sagen, man wäre gerade hinter einer Katze her? Dann ist man bei der praktischen Jagdausübung, also Jagdschutz und dürfte (weil Katze und kein jagdbares Wild) auch aus dem Auto schießen!

So richtig verstanden?
 
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JMB schrieb:
Was haben denn die Jäger mit dem Forstschutz zu tun? :twisted:
WaiHei

Das habe ich mich auch gefragt, als ich es gelesen habe. Ich bin dann zu dem Schluß gekommt, daß das etwas mit dem Erschießen von Rehen zu tun haben muß.
 

JMB

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kammerjaeger schrieb:
Das habe ich mich auch gefragt, als ich es gelesen habe. Ich bin dann zu dem Schluß gekommt, daß das etwas mit dem Erschießen von Rehen zu tun haben muß.
Aber nur in flagranti. ;)

- - - - - - - - Wanted - - - - - - - -
- - - - - - - - - - Dead or Alive - - - - - - - - - -
reh_titelbild.jpg

- - - - - - - The Knospenbeißer - - - - - - -
:lol:
 
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JMB schrieb:
kammerjaeger schrieb:
Das habe ich mich auch gefragt, als ich es gelesen habe. Ich bin dann zu dem Schluß gekommt, daß das etwas mit dem Erschießen von Rehen zu tun haben muß.
Aber nur in flagranti. ;)

- - - - - - - - Wanted - - - - - - - -
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Muarrharrharr
 
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Der Kumpel von Deinem Bekannten sitzt so oder so in der Tinte. Und zwar zu Recht. Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Polizei - daß ich nicht lache!

Im Ausgangspost wurde geschrieben, wortwörtlich, daß der Knabe sich "vor der Abfahrt fertigmachte". Dabei ist es m.E. schnurzpiepegal, ob der Abfahrtsort (= die Wohnung) im Revier oder nicht im Revier lag, da es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um einen befriedeten Bezirk handelte. Wozu lädt er dort schon die Waffe? Das ist übrigens nicht nur nach UVV verboten sondern auch nach WaffG - nachlesen Ihr Schlaumeier!

Ich hoffe geradezu, daß der Bengel eins übergebraten bekommt. Ist das gleiche wie der Knilch mit den Kindern und den unterladenen Waffen im offenen Tresor: Wer nicht alleine Vernunft im Umgang mit seinen Waffen walten lässt, dem muss man eben eine gewisse waffenlose Zeit zum Nachdenken einräumen.

Dompfaff
 
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Dompfaff schrieb:
Der Kumpel von Deinem Bekannten sitzt so oder so in der Tinte. Und zwar zu Recht. Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Polizei - daß ich nicht lache!

Im Ausgangspost wurde geschrieben, wortwörtlich, daß der Knabe sich "vor der Abfahrt fertigmachte". Dabei ist es m.E. schnurzpiepegal, ob der Abfahrtsort (= die Wohnung) im Revier oder nicht im Revier lag, da es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um einen befriedeten Bezirk handelte. Wozu lädt er dort schon die Waffe? Das ist übrigens nicht nur nach UVV verboten sondern auch nach WaffG - nachlesen Ihr Schlaumeier!

Ich hoffe geradezu, daß der Bengel eins übergebraten bekommt. Ist das gleiche wie der Knilch mit den Kindern und den unterladenen Waffen im offenen Tresor: Wer nicht alleine Vernunft im Umgang mit seinen Waffen walten lässt, dem muss man eben eine gewisse waffenlose Zeit zum Nachdenken einräumen.

Dompfaff

Jawohl Herr Moralapostel!!!
 
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David7x64 schrieb:
Das Urteil kenne ich! Allerdings kamen da einige Sachen zusammen. Ausserdem war das auf einer Bundesstrasse!

Und Amadeus, mal ehrlich, über die Sinnhaftigkeit des BaWü Urteils brauchen wir uns nicht zu unterhalten,oder?
Meines Wissens darf man die Waffe zur befugten Jagdausübung schussbereit führen! Jagdausübung!

Im befriedeten Bereich nicht. Auf dem Weg zur Jagd nicht. Was soll also die Empörung? Der Grünrock hat Mist gebaut. Euer Aufsichtsbeschwerdengeschwätz könnt Ihr getrost in der Lautstärke etwas reduzieren.

Dienstaufsichtsbeschwerden sind im Übrigen ohnehin nur ein Ventil für den Stammtisch. In 60 Jahren Deutschland hat noch kein Dutzend Beamte dadurch auch nur ein halbernstes Problem bekommen. Juristen lernen, daß das Instrument der Dienstaufsichtsbeschwerde fristlos, formlos und fruchtlos ist.

Das ist hier ohnehin unerheblich, weil der Schutzmann richtig gehandelt hat. Waffe in Wohnung unterladen oder laden und dann zur Pirsch gondeln ist pfui bäh bäh.

Dompfaff
 

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