Polizeikontrolle

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Dompfaff schrieb:
Da möchte ich dann aber doch deutlich widersprechen. Meines Erachtens nach ist es unzulässig, während der Fahrt geladene Waffen in einem Auto mitzuführen, auch wenn es sich dabei um eine Schleichfahrt innerhalb des Revieres handelt. Ich kann das jetzt nicht mit Literaturverweisen unterfüttern, meine aber daß die Sicherheit das genauso gebietet wie das Entladen der Waffe bei dem Überqueren kleiner Gräben oder Zäune.

Der Verweis auf die Polizei zieht nicht - die entladen ihre Waffen ja auch nicht wenn sie einem Verbrecher nachstellen und dabei einen Zaun überklettern müssen. Die Polizeitätigkeit macht es erforderlich, immer und ständig schussbereit zu sein. Das ist auf der Jagd nicht der Fall, noch nicht einmal bei einer Nachsuche.

Dompfaff

Die Literaturhinweise stehen doch in meinem Posting drinnen: §3 Abs.3 UVV Jagd. Nur stellt ein Verstoß gegen diesen eben nach §8 (Ordnungswidrikeiten) UVV keine OWI dar.
Der Vergleich mit der Polizei wird nur dafür herangezogen, falls die UJB einen solchen Vorfall als "nicht vorsichtigen bzw sachgemäßen Umgang" mit Waffen im Sinne des §17 (Versagung des Jagdscheines) Abs. 3 Nr. 2 BJagdG einstuft. Es gibt eben keinen allgemeinen Konsens darüber, daß geladene Waffen unter allen Umständen und immer in Fahrzeugen unsachgemäß sind.
Tatsächlich ist das durch die UVV ungefähr so verboten, wie das private einsame Heckenschneiden auf der Leiter.
 
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Tiroler Bracke schrieb:
Tatsächlich ist das durch die UVV ungefähr so verboten, wie das private einsame Heckenschneiden auf der Leiter.

Noch sind für mich nicht alle Zweifel ausgeräumt.

Der im Absatz (1) enthaltene Hinweis auf die "tatsächliche Jagdausübung" könnte m.E. auf die Auto(pirsch)fahrt ausgedeht werden, da das Fahren im Auto keine Jagdausübung sein kann, denn ich muss das Auto ja erst zum Schuss verlassen (Sonderfälle wie Behinderung oder Polizei mal ausgenommen).

Ausserdem fallen mir wirklich jede Menge böser Unfälle ein, bei denen geladene Waffen eben doch im PkW losgingen.

Ach, noch was: wieviele Möglichkeiten gibt es im PkW, eine geladene Langwaffe "stets in eine sichere Richtung" zu halten ?

basti
 

JMB

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basti schrieb:
Ach, noch was: wieviele Möglichkeiten gibt es im PkW, eine geladene Langwaffe "stets in eine sichere Richtung" zu halten ?
Eine! Senkrecht nach oben. Kenne ein paar Fälle und außer Knalltrauma ist nichts passiert. :lol: Wenn da dann noch ein Jumbo runterkommt, ist's halt wirklich dumm gelaufen.

Wie viele gibt's denn außerhalb des Autos, z.B. auf einer geteerten/geschotterten Straße?


WaiHei
 
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basti schrieb:
Tiroler Bracke schrieb:
Tatsächlich ist das durch die UVV ungefähr so verboten, wie das private einsame Heckenschneiden auf der Leiter.

Noch sind für mich nicht alle Zweifel ausgeräumt.

Der im Absatz (1) enthaltene Hinweis auf die "tatsächliche Jagdausübung" könnte m.E. auf die Auto(pirsch)fahrt ausgedeht werden, da das Fahren im Auto keine Jagdausübung sein kann, denn ich muss das Auto ja erst zum Schuss verlassen (Sonderfälle wie Behinderung oder Polizei mal ausgenommen).

Ausserdem fallen mir wirklich jede Menge böser Unfälle ein, bei denen geladene Waffen eben doch im PkW losgingen.

Ach, noch was: wieviele Möglichkeiten gibt es im PkW, eine geladene Langwaffe "stets in eine sichere Richtung" zu halten ?

basti

Liest Du eigentlich durch, was vor Dir geschrieben wurde? Nicht wirklich, oder?
Seit wann ist denn die (tatsächliche) Jagdausübung auf das Erlegen beschränkt? s.o. in meinem vorletzter Beitrag
Und wenn Auto nie Jagdausübung wäre (dann OWi-behaftet), warum muß dann das Entladen nochmals in einem eigenem Absatz (nicht OWI-behaftet) erwähnt werden? Auch s.o.
 
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Tiroler Bracke schrieb:
Liest Du eigentlich durch, was vor Dir geschrieben wurde? Nicht wirklich, oder?


Na logo, sonst wäre ich ja nicht bei deiner Auslegung stutzig geworden.

zitat: "Das die Pirsch und damit die Gummipirsch zur tatsächlichen Jagdausübung gehört, ist ja wohl unstreitig. Das sieht auch die UVV so, denn sonst wäre die Erwähnung des Entladens vor dem Besteigen von Autos im §3 Abs.3 mehr als flüssig. "

Halten wir fest: die UVV fordert das Entladen im Auto(warum eigentlich ?) und nur weil es nicht bussgeldbewehrt ist, kann man es ignorieren, weil es vom WaffG nicht explizit erwähnt wird ?

Muss ich jetzt glauben, dass alle Forderungen der UVV, die nicht mit einem Bussgeld belegt sind, so unwichtig sind, dass man sich im Zweifel locker darüber hinwegsetzen kann ?

Ich glaub', ich muss die BG mal dazu anrufen.

basti
 

Oli

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basti schrieb:
Muss ich jetzt glauben, dass alle Forderungen der UVV, die nicht mit einem Bussgeld belegt sind, so unwichtig sind, dass man sich im Zweifel locker darüber hinwegsetzen kann ?

Hi, das liegt wohl daran das die Regelungen der BG nur für Versicherte in dieser BG anzuwenden sind. Der Jagdpächter als Unternehmer (so sieht in ja die BG) muss darauf achten das seine Mitjäger, Begehungsscheininhaber, Helfer die UVV einhalten da es sonst bei Unfällen unter Umständen keine Leistung gibt, bzw. man sich am Unternehmer (Jagdpächter) gütlich hält. Wenn die BG nicht leistet wir u. U. auch der Verantwortlich (in letzter Konsequenz der Unternehmer ->Jagdpächter) zur Kasse gebeten.

So hat die Vorschrift der Landwirdschaftlichen BG das Schusswaffen zu entladen seinen, keine Auswirkung auf den Geldtransportfahrer, der seinen Revolver auch während der Fahrt geladen hat.

Die Frage zum Fall ist auch ob der Weg zum Revier gehört. Dieser Aspekt ist auch wichtig, Manchmal gibt es ja Grenzen mitten auf der Straße.

Ansonsten kann man nur hoffen das der Jäger sich nicht um Kopf und Kragen redet, einen fähigen Anwalt hat und nach Niederschlagung dem Polizisten der Fehler in seinem Handeln (wenn vorhanden) von seinem Vorgesetzten aufgezeigt bekommt.

bye
 
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basti schrieb:
Tiroler Bracke schrieb:
Liest Du eigentlich durch, was vor Dir geschrieben wurde? Nicht wirklich, oder?


Na logo, sonst wäre ich ja nicht bei deiner Auslegung stutzig geworden.

zitat: "Das die Pirsch und damit die Gummipirsch zur tatsächlichen Jagdausübung gehört, ist ja wohl unstreitig. Das sieht auch die UVV so, denn sonst wäre die Erwähnung des Entladens vor dem Besteigen von Autos im §3 Abs.3 mehr als flüssig. "

Halten wir fest: die UVV fordert das Entladen im Auto(warum eigentlich ?) und nur weil es nicht bussgeldbewehrt ist, kann man es ignorieren, weil es vom WaffG nicht explizit erwähnt wird ?

Muss ich jetzt glauben, dass alle Forderungen der UVV, die nicht mit einem Bussgeld belegt sind, so unwichtig sind, dass man sich im Zweifel locker darüber hinwegsetzen kann ?

Ich glaub', ich muss die BG mal dazu anrufen.

basti

1. Gilt mein Hinweis zunächst für Deinen Subsumierungsversuch unter 3 Abs. 1, da diese Gummipirsch ja keine tatsächliche Jagdasuübung sei. :?: :?: :?:
2.Beachhte für wen die UVV gilt: Der Gärtnerbetrieb darf nie und nimmer einen Mitarbeiter alleine auf eine Leiter ohne Sicherung schicken. Was passiert Dir, wenn Du alleine raufsteigst?
3. Aus einem fertiggeladenem 180Grad flügelgesicherten 98er wird bei 100.000 Unfallversuchen nicht mehr Schüsse losgehen als von alternativ in der Hosentasche gelagerten Mun. Aus einer Flinte oder Drilling, deren Sicherungsweg von unter 1cm mit geringster Kraft von jedem Riemen überwunden wird oder Sicherungen alla G3, die man an der Hosentasche auf Dauerfeuer stellen kann, wird dies anders aussehen. Die UVV verallgemeinert da etwas. Wird bei anderen Waffennutzern eben etwas anders gesehen und darauf würde ich mich bei dem Bekannten Deines Bekannte berufen, falls die UJB einen §17 BJagdG daraus machen will. Und falls er doch von zuhause mit geladener Waffe losgefahren ist, verweise ich auf meine Kommentare zu "schußbereit" in anderen Threats als Notausgangversuch.
 
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Schöne Diskussion.

Noch mal zur Klarstellung.
Das ganze ist nachts, 23.00 Uhr mitten im Revier, unbefestigter Feldweg, 500 m entfernt vom Wildacker geschehen. Da haben sich die beiden getroffen.
Der Beifahrer hat geladen und dann sind sie los.
Nach 100m langsamer Fahrt, da ohne Licht, plötzlich hinter ihnen Streifenwagen mit Blaulicht.
Wenn das kein auflauern ist, was dann?
Nachts um 23.00 Uhr übe ich nur Jagd aus und keine Tätigkeit in Zusammenhang mit Jagd.
Die UVV betrifft etwaige Ansprüche Versicherter gegen die BG.
BGS Inhaber, Jagdgäste und andere die auf die Jagd gehen sind nicht versichert. da muß auch keine BG zahlen, also ist es der BG erst mal egal.
Macht der Pächter so etwas kann man ihn auffordern solche nach UVV verbotene Handlungen abzustellen, passiert etwas verliert er, wenn nachweisbar seinen Versicherungsschutz.

Nachdem ich am Wochenende noch mal mit dem Kollegen telefoniert habe wird das ganze noch lustiger.
Als die beiden das Blaulicht im Rückspiegel gesehen haben, haben sie angehalten und der Beifahrer hat den Repetierer flugs entladen, da ja in der Gegend die Polizeikontrollen wegen geladener Waffen im Auto bekannt sind.
Also der Polizist kam an die Wagentür und die Murmeln lagen alle im Fußraum und die Kanone war offen, aber jetzt kommts "Er habe das Entladegeräusch gehört" und deswegen sei ja klar, daß das Teil geladen war. :shock:

Ich glaub´ich steh´im Wald. Das ganze ist doch hochgradiger Blödsinn.
Ich bin mal gespannt, wie das ausgeht.
 
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Schon mal was vom Hornberger Schießen gehört?

Doch, doch, aber ich bin mal gespannt was die Staatsanwaltschaft draus macht.
So nach dem Motto: "gegen Zahlung eines Betrages X an eine soziale Einrichtung wird das Verfahren eingestellt."
 
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Cast:
Ich glaub´ich steh´im Wald. Das ganze ist doch hochgradiger Blödsinn.
Ich bin mal gespannt, wie das ausgeht.
Wenn es nur nicht so ernst wäre :evil: :twisted: :twisted:

So wie du es jetzt schilderst, ist das Ganze wirklich eine ausgemachte Sauerei! Einfach unglaublich….
Nehmt doch mal Kontakt zum Forum Waffenrecht, die können vielleicht auch noch mit rechtlichem Beistand eingreifen. Ich weiß das Forum Waffenrecht stand in letzter Zeit auch in der Kritik aber für so etwas sind die glaube ich gut zu gebrauchen.

Grüße
Eddi
 
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cast schrieb:
Schon mal was vom Hornberger Schießen gehört?

Doch, doch, aber ich bin mal gespannt was die Staatsanwaltschaft draus macht.
So nach dem Motto: "gegen Zahlung eines Betrages X an eine soziale Einrichtung wird das Verfahren eingestellt."

Mit einem guten Anwalt macht die Staatsanwaltschaft hier gar nix. Sie macht sich höchstens lächerlich...
Grüße
Eddi
 
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Tom Hunter schrieb:
FWR? :evil:
Nein - Danke!
---
Tom

Schlechte Erfahrungen mit denen gemacht? Würde mich interessieren. Ich bin da seit ein paar Jahren Mitglied und dachte eingendlich ich unterstütze eine sinnvolle Sache. Diese Armatix Waffenschloss Geschichte für KW hat mich schon nachdenklich gemacht.
Grüße
Eddi
 

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