Polizeikontrolle

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Dompfaff schrieb:
David7x64 schrieb:
Das Urteil kenne ich! Allerdings kamen da einige Sachen zusammen. Ausserdem war das auf einer Bundesstrasse!

Und Amadeus, mal ehrlich, über die Sinnhaftigkeit des BaWü Urteils brauchen wir uns nicht zu unterhalten,oder?
Meines Wissens darf man die Waffe zur befugten Jagdausübung schussbereit führen! Jagdausübung!

Im befriedeten Bereich nicht. Auf dem Weg zur Jagd nicht. Was soll also die Empörung? Der Grünrock hat Mist gebaut. Euer Aufsichtsbeschwerdengeschwätz könnt Ihr getrost in der Lautstärke etwas reduzieren.

Dienstaufsichtsbeschwerden sind im Übrigen ohnehin nur ein Ventil für den Stammtisch. In 60 Jahren Deutschland hat noch kein Dutzend Beamte dadurch auch nur ein halbernstes Problem bekommen. Juristen lernen, daß das Instrument der Dienstaufsichtsbeschwerde fristlos, formlos und fruchtlos ist.

Das ist hier ohnehin unerheblich, weil der Schutzmann richtig gehandelt hat. Waffe in Wohnung unterladen oder laden und dann zur Pirsch gondeln ist pfui bäh bäh.

Dompfaff

Ja , toll ne das ist son richtiger Polizeistaat! Hat ein "Schutzmann" Mist gebaut oder will er einem eins reinwürgen kann er das ohne Angst zu haben! Man hat als Bürger eh keine Chance?

Kein Wunder das die so einen tollen Ruf in der Bevölkerung haben!

Und übrigens auf meinem Grundstück kann ich meine Waffen laden solange ich will!
 
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Erklär mir wo mein Denkfehler liegt, ich bin gerne bereit einen Fehler einzugestehen wenn ich mich geirrt habe. Vielleicht haben die Juristen diesen Abschnitt im Ausgangspost überlesen und gehen davon aus, daß der Kollege sich im Wagen "fertiggemacht" hat.

Ich kann ansonsten keine Konstellation sehen, in der hier nur ein Verstoß gegen die UVV vorliegt. Ausnahme: Die Fahrt begann nicht am Wohnort, sondern z.B. an einem abgelegenen Parkplatz im Revier, wo der andere seinen Wagen abgestellt hat und dann eingesammelt wurde. Das halte ich für so unwahrscheinlich, daß ich das mal ausgeschlossen habe.

Dompfaff
 
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Tiroler Bracke schrieb:
Dompfaff schrieb:
...Das ist hier ohnehin unerheblich, weil der Schutzmann richtig gehandelt hat. Waffe in Wohnung unterladen oder laden und dann zur Pirsch gondeln ist pfui bäh bäh.

Dompfaff

Und wo liest du das?

In den diversen Kommentaren zum neuen Waffenrecht, auf die ich mich mangels eigener Fachkenntnis verlassen muss. Z.B. hier: http://www.fwr.de/waffg_jaeger.htm

Jäger dürfen die Jagdwaffen - wie schon lange durch die Unfallverhütungsvorschrift gefordert - nun auch nach dem Waffengesetz auf dem Weg vom und zum nahegelegenen Revier nicht mehr geladen führen, sondern nur noch in nicht schussbereitem Zustand. Im Rahmen der eigentlichen Jagdausübung - also ab der Reviergrenze - dürfen die Waffen waffenrechtlich geladen sein.
 
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@Dompfaff

Anstatt Dinge zu unterstellen, die unsrem Kollegen nicht helfen solltest Du vielleicht den Text noch mal lesen.

Dieser machte sich vor Abfahrt fertig, sprich Kanone geladen und dann im Schritttempo an den Maisacker (Wildacker) ran und den Kollegen schnell absetzen und dann langsam weiter.

Wo steht denn da, dass er sich zu Hause fertig gemacht hat? Oder glaubst Du die fahren mit Schrittstempo von zu Hause ins Revier bis an den Maisacker?

Ich interpretiere das so wie die Mehrheit hier, nämlich dass die Kollegen sich im Revier getroffen haben und dann mit einem Auto zum Abstellen gefahren sind.

In diesem Fall finde ich Dein Verlangen danach, dass der Kollege richtig eines reingewürgt bekommt echt fehl am Platz.

---
Tom
 

JMB

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Selbst wenn er die Waffe schon zu Hause (verbotenerweise) geladen hätte, müsste man ihm das erst mal nachweisen.
Bei einer Kontrolle IM Revier ist es zu spät (wenn er sich nicht (vor Zeugen) verplappert)!
Noch gilt in D die Unschuldsvermutung!
Es wird aber schon von einem an der entsprechenden Änderung gearbeitet. :evil:


WaiHei
 
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Tom Hunter schrieb:
@Dompfaff

Anstatt Dinge zu unterstellen, die unsrem Kollegen nicht helfen solltest Du vielleicht den Text noch mal lesen.

Dieser machte sich vor Abfahrt fertig, sprich Kanone geladen und dann im Schritttempo an den Maisacker (Wildacker) ran und den Kollegen schnell absetzen und dann langsam weiter.

Wo steht denn da, dass er sich zu Hause fertig gemacht hat? Oder glaubst Du die fahren mit Schrittstempo von zu Hause ins Revier bis an den Maisacker?

Ich interpretiere das so wie die Mehrheit hier, nämlich dass die Kollegen sich im Revier getroffen haben und dann mit einem Auto zum Abstellen gefahren sind.

In diesem Fall finde ich Dein Verlangen danach, dass der Kollege richtig eines reingewürgt bekommt echt fehl am Platz.

---
Tom

Wenn es so ist wie Du schreibst ist das in der Tat weniger dramatisch, wobei auch dann so ein schwerer Verstoß gegen die UVV - und das ist ein schwerer Verstoß - noch ein ganz schön dicker Hund wäre.

Zu meiner Interpretation komme ich aufgrund des Terms "Abfahrt", das klingt für mich nämlich nach großer Reise und nicht nach "Verlegen von Maisacker A zu Maisacker B".

Ich klinke mich jetzt aus. Möge die Sache gerecht entschieden werden.

Dompfaff
 

M03

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Dompfaff schrieb:
Zu meiner Interpretation komme ich aufgrund des Terms "Abfahrt", das klingt für mich nämlich nach großer Reise und nicht nach "Verlegen von Maisacker A zu Maisacker B".

Für mich klingt Abfahrt eigentlich nur nach Abfahrt. :roll:
 
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Dompfaff schrieb:
Tiroler Bracke schrieb:
Dompfaff schrieb:
...Das ist hier ohnehin unerheblich, weil der Schutzmann richtig gehandelt hat. Waffe in Wohnung unterladen oder laden und dann zur Pirsch gondeln ist pfui bäh bäh.

Dompfaff

Und wo liest du das?

In den diversen Kommentaren zum neuen Waffenrecht, auf die ich mich mangels eigener Fachkenntnis verlassen muss. Z.B. hier: http://www.fwr.de/waffg_jaeger.htm

Jäger dürfen die Jagdwaffen - wie schon lange durch die Unfallverhütungsvorschrift gefordert - nun auch nach dem Waffengesetz auf dem Weg vom und zum nahegelegenen Revier nicht mehr geladen führen, sondern nur noch in nicht schussbereitem Zustand. Im Rahmen der eigentlichen Jagdausübung - also ab der Reviergrenze - dürfen die Waffen waffenrechtlich geladen sein.
Ich frage, wo Du liest, daß daheim geladen wurde?
Das ist zwar möglich, steht aber nicht da.
Genauso häufig ist für die Gummipirsch aber das Treffen an einer gedeckten Stelle nicht sehr weit vom Einsatzort im Revier und Neuverteilung auf die Fahrzeuge zur Schleichfahrt mit der Erwartung von schin Vorhandensein von Wild an der Zielfläche. Wenn dieses Szenario unter das "nicht schußbereit führen" des Waffengesetzes fiele, träfe dies auch auf jede andere (Fuß-/Pferde-/etc.-)Pirsch zu.

Dafür das Deine Auslegung nur eine der möglichen Interpretationen ist, erhebst Du gerade in den ersten Postings schon einen gewagten absoluten Anspruch mit dem schweren Hammer.

Tatsächlich spricht der 2. Teil des Satzes sogar gegen Deine Interpretation, falls es nicht eine sprachliche Ungenauigkeit ist:
cast schrieb:
Dieser machte sich vor Abfahrt fertig, sprich Kanone geladen und dann im Schritttempo an den Maisacker (Wildacker) ...

Dompfaff schrieb:
Wenn es so ist wie Du schreibst ist das in der Tat weniger dramatisch, wobei auch dann so ein schwerer Verstoß gegen die UVV - und das ist ein schwerer Verstoß - noch ein ganz schön dicker Hund wäre.
Und genau das wäre es eben nicht. Denn:
Das die Pirsch und damit die Gummipirsch zur tatsächlichen Jagdausübung gehört, ist ja wohl unstreitig. Das sieht auch die UVV so, denn sonst wäre die Erwähnung des Entladens vor dem Besteigen von Autos im §3 Abs.3 mehr als flüssig. Wenn aber die Gummipirsch zur tatsächlichen Jagdausübung (§ 1 BJagdG: Inhalt des Jagdrechts ... (4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.) gehört, dann bleibt eben nur der NICHT sanktionierte Verstoß gegen §3 Abs. 3 UVV Jagd. Und die UVV ist übrigens nicht ausdrücklich im §17 BjagdG aufgeführt, welcher als einziges über Abs. 3 oder 4 noch Konsequenzen haben könnte.
Und einen allgemeinen Konsens, daß das Verbringen von geladenen Waffen in Fahrzeuge per se unsachgemäß sei, gibt es auch nicht -> siehe z.B. Polizeiwaffen.
 
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Tiroler Bracke schrieb:
Genauso häufig ist für die Gummipirsch aber das Treffen an einer gedeckten Stelle nicht sehr weit vom Einsatzort im Revier und Neuverteilung auf die Fahrzeuge zur Schleichfahrt mit der Erwartung von schin Vorhandensein von Wild an der Zielfläche. Wenn dieses Szenario unter das "nicht schußbereit führen" des Waffengesetzes fiele, träfe dies auch auf jede andere (Fuß-/Pferde-/etc.-)Pirsch zu.

Dafür das Deine Auslegung nur eine der möglichen Interpretationen ist, erhebst Du gerade in den ersten Postings schon einen gewagten absoluten Anspruch mit dem schweren Hammer.

Tatsächlich spricht der 2. Teil des Satzes sogar gegen Deine Interpretation, falls es nicht eine sprachliche Ungenauigkeit ist:
cast schrieb:
Dieser machte sich vor Abfahrt fertig, sprich Kanone geladen und dann im Schritttempo an den Maisacker (Wildacker) ...

sehe ich genauso.
i. ü. sind einzelne regelungen der uvv offensichtlich unfug. dagegen müssen die verbände mal gezielt vorgehen. die uvv sollen ja die jagd sicherer machen - aus versicherungsrechtlichen gründen bzw. zur kalkulation bzw. deckelung von versicherungsleistungen. sie sollen aber sicher nicht pauschal risikobehaftete teilbereiche der praktischen jagdausübung untersagen (nach dem motto: wenn niemand schießt kann nichts passieren). denn sonst ist eine jagdausübung schlicht nicht mehr möglich.

dazu gehört beispielsweise auch die undifferenzierte betrachtung des besteigens eines hochsitzes mit geladener und gesicherter waffe (zur geräuschvermeidung). sind die sprossen trocken und nicht vereist und hängt das gewehr an festem gurt sicher über den rücken (hochsitzstabilität vor besteigen überprüft), dann ist das sicher kein unfallträchtiges verhalten. das erklettern der trockenen leiter mit händen und füßen ist mindestens so sicher wie das gehen auf einem feldweg nur mit füßen. bei schmierigen oder vereisten sprossen, brüchigem sitz, geladene waffe mit zwei fingern einer nicht zum klettern genutzten hand gehalten, unpassendes schuhwerk (pantoffeln mit glatter sohle) sicher ganz was anderes.

zweites beispiel: geladene waffe liegt waagerecht auf rücksitz, schlackert bei geländefahrt im auto umher und mündung zeigt beim überholen von spaziergängern auch auf diese: sicherlich unfallträchtiges verhalten. dagegen: waffe geladen, in festem gewehrhalter arretiert, vom sitzenden beifahrer festgehalten und oder zwischen den knieen (mündung zeigt hier stets nach oben): mit sicherheit sogar VIEL sicherer als bei freihändigem pirschen oder gang zum hochsitz, trotzdem aber laut uvv untersagt.

es fehlt hier schlicht eine notwendige differenzierung. nachbesserung zur sicherung der rechtslage m.e. dringend! erforderlich. sonst ist je nach intention des "rechtsprechenden" reine willkür möglich.

man kann daher eigentlich nur einzelfallbeispiele angeben, die eindeutig sicherheitsrikiken bergen oder fahrlässig sind. pauschalierungen laufen m. e. auch dem sinn und zweck der uvv zuwider.
 
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Tiroler Bracke schrieb:
...
Ich frage, wo Du liest, daß daheim geladen wurde?
Das ist zwar möglich, steht aber nicht da.
Genauso häufig ist für die Gummipirsch aber das Treffen an einer gedeckten Stelle nicht sehr weit vom Einsatzort im Revier und Neuverteilung auf die Fahrzeuge zur Schleichfahrt mit der Erwartung von schin Vorhandensein von Wild an der Zielfläche. Wenn dieses Szenario unter das "nicht schußbereit führen" des Waffengesetzes fiele, träfe dies auch auf jede andere (Fuß-/Pferde-/etc.-)Pirsch zu.

....

Gut ich erkenne meinen Denkfehler, die Darstellung der Situation im Ausgangspost gibt die Schlussfolgerung, die Fahrt habe am Haus begonnen, nicht her. Ich habe mich da etwas von der mir genehmen Art zu Jagen leiten lassen und erkenne an, daß es nicht jeder so handhabt. Der Deutsche liebt eben sein Vehikel.

Vielleicht ist also ein Verstoß gegen das Waffengesetz doch nicht erfolgt. Das bedingt natürlich auch, diese Gedankenspielerei sei erlaubt, daß die Streife die Waidgesellen erst im Revier verfolgt hat und nicht von Anfang an, beispielsweise aufgrund eines zuvor ins Gespräch gebrachten anonymen Hinweises aus der Bevölkerung o.ä.

Und genau das wäre es eben nicht. Denn:
Das die Pirsch und damit die Gummipirsch zur tatsächlichen Jagdausübung gehört, ist ja wohl unstreitig. Das sieht auch die UVV so, denn sonst wäre die Erwähnung des Entladens vor dem Besteigen von Autos im §3 Abs.3 mehr als flüssig. Wenn aber die Gummipirsch zur tatsächlichen Jagdausübung (§ 1 BJagdG: Inhalt des Jagdrechts ... (4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.) gehört, dann bleibt eben nur der NICHT sanktionierte Verstoß gegen §3 Abs. 3 UVV Jagd. Und die UVV ist übrigens nicht ausdrücklich im §17 BjagdG aufgeführt, welcher als einziges über Abs. 3 oder 4 noch Konsequenzen haben könnte.
Und einen allgemeinen Konsens, daß das Verbringen von geladenen Waffen in Fahrzeuge per se unsachgemäß sei, gibt es auch nicht -> siehe z.B. Polizeiwaffen.

Da möchte ich dann aber doch deutlich widersprechen. Meines Erachtens nach ist es unzulässig, während der Fahrt geladene Waffen in einem Auto mitzuführen, auch wenn es sich dabei um eine Schleichfahrt innerhalb des Revieres handelt. Ich kann das jetzt nicht mit Literaturverweisen unterfüttern, meine aber daß die Sicherheit das genauso gebietet wie das Entladen der Waffe bei dem Überqueren kleiner Gräben oder Zäune.

Der Verweis auf die Polizei zieht nicht - die entladen ihre Waffen ja auch nicht wenn sie einem Verbrecher nachstellen und dabei einen Zaun überklettern müssen. Die Polizeitätigkeit macht es erforderlich, immer und ständig schussbereit zu sein. Das ist auf der Jagd nicht der Fall, noch nicht einmal bei einer Nachsuche.

Dompfaff
 
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Moin in die Runde!

@Erdsitz: Differenzierte Sichtweise und finde ich sehr gut deine Argumentation.

Zum Fall: Nach Betrachtung der rechtlichen Rahmen, finde ich das Verhalten vom Polizisten wirklich zum K"§"$%§% und eine Amtsanmaßung. Somit hat meiner Meinung nach "Cast" auch völlig recht mit seiner Meinung, dass mein sich so etwas nicht gefallen lassen muss und sollte.

cast schrieb:
...Der anwesende Polizist ist in der Region bekannt, daß kam schon öfters vor .
Ich habe ihm einen Anwalt empfohlen und eine Dienstaufsichtsbeschwerde.
Das ganze ist in meinen Augen Schikane und muß man sich nicht gefallen lassen.

Dieser Polizist ist, so scheint es auf einem privaten Kreuzzug gegen die Jagd und arbeitet kräftig an der "Kriminalisierung der Jagd", die manche Jagdgegner als neue Strategie entdeckt haben. Sollte man sich schon gegen wehren...

Grüße
Eddi
 
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Dompfaff schrieb:
Der Verweis auf die Polizei zieht nicht - die entladen ihre Waffen ja auch nicht wenn sie einem Verbrecher nachstellen und dabei einen Zaun überklettern müssen. Die Polizeitätigkeit macht es erforderlich, immer und ständig schussbereit zu sein. Das ist auf der Jagd nicht der Fall, noch nicht einmal bei einer Nachsuche.

Dompfaff
der vergleich hinkt m. e. polizisten laden auch nicht erst, wenn sie eine verfolgung beginnen. sondern m.w. permanet - sogar beim flirt in der pause an der pommebude. genauso macht es eine möglichst erfolgreiche jagdausübung notwendig, möglichst permanent schussbereit zu sein. man könnte die verfolgung eines verbrechers theoretisch auch abbrechen, wenn es zu gefährlich wird. genauso könnte man bei zu hohem risiko das jagen einstellen. beim polizeilichen vollzug kommt lediglich eine untersteltle höhere bedrohungskomponente hinzu (die es bei der nachsuche auf wehrhaftes wild genauso geben kann).
 
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Dompfaff schrieb:
Da möchte ich dann aber doch deutlich widersprechen. Meines Erachtens nach ist es unzulässig, während der Fahrt geladene Waffen in einem Auto mitzuführen, auch wenn es sich dabei um eine Schleichfahrt innerhalb des Revieres handelt. Ich kann das jetzt nicht mit Literaturverweisen unterfüttern, meine aber daß die Sicherheit das genauso gebietet wie das Entladen der Waffe bei dem Überqueren kleiner Gräben oder Zäune.

Hallo Dompfaff,
ich finde dies hier geht am Kern der Sache vorbei. Die Frage hier stellt sich, ob ein Polizist, dass Führen einer geladenen Waffe im Revier in einem Fahrzeug als OWI oder als Straftat anzeigen darf. Und unsere herausgearbeitete Literatur sagt, eigentlich nicht, da weder Straftat noch OWI. Verstoß nach UVV ja aber dies geht den Polizisten nix an.

Sollte jedoch ein Unfall mit einer Waffe in einem Fahrzeug erfolgen, dann ist die UVV sehr wohl wichtig, wegen der Einschätzung fahrlässig oder grob fahrlässig und Zuverlässigkeit, etc. Dies kommt dann aber immer auf die Abwägung im Einzelfall an. Ich bin auch davon überzeugt, dass man als Beifahrer mit einer unterladenen bzw. auch einer geladenen Waffe mit Handspannung sehr wohl verantwortungsvoll handelt.
Ein weiterer Gedanke, der mir hierzu gerade einfällt, ist das Thema Revolver bzw. Pistolen. Ich selber führe keine KW aber die werden doch nicht alle ungeladen im Revier durch die Gegend gefahren oder?
Soweit meine Meinung hierzu.



Grüße
Eddi
 
A

anonym

Guest
Schon schlimm, wie manche hier versuchen, blosse zivilrechtliche Versicherungsklauseln als Grundlage fuer vom WaffG nicht gedeckte Schikanen gegen Jaeger zu verwenden.
:roll:

Wir brauchen wirklich wieder die klare Regelung, dass das UNTERLADENE fuehren von Jagdwaffen so wie frueher explizit erlaubt ist. nicht verboten reicht heute leider nicht mehr aus, bei der fortschreitenden Erosion des Rechtsstaats.
 

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