Dompfaff schrieb:
Tiroler Bracke schrieb:
Dompfaff schrieb:
...Das ist hier ohnehin unerheblich, weil der Schutzmann richtig gehandelt hat. Waffe in Wohnung unterladen oder laden und dann zur Pirsch gondeln ist pfui bäh bäh.
Dompfaff
Und wo liest du das?
In den diversen Kommentaren zum neuen Waffenrecht, auf die ich mich mangels eigener Fachkenntnis verlassen muss. Z.B. hier:
http://www.fwr.de/waffg_jaeger.htm
Jäger dürfen die Jagdwaffen - wie schon lange durch die Unfallverhütungsvorschrift gefordert - nun auch nach dem Waffengesetz auf dem Weg vom und zum nahegelegenen Revier nicht mehr geladen führen, sondern nur noch in nicht schussbereitem Zustand. Im Rahmen der eigentlichen Jagdausübung - also ab der Reviergrenze - dürfen die Waffen waffenrechtlich geladen sein.
Ich frage, wo Du liest, daß daheim geladen wurde?
Das ist zwar möglich, steht aber nicht da.
Genauso häufig ist für die Gummipirsch aber das Treffen an einer gedeckten Stelle nicht sehr weit vom Einsatzort im Revier und Neuverteilung auf die Fahrzeuge zur Schleichfahrt mit der Erwartung von schin Vorhandensein von Wild an der Zielfläche. Wenn dieses Szenario unter das "nicht schußbereit führen" des Waffengesetzes fiele, träfe dies auch auf jede andere (Fuß-/Pferde-/etc.-)Pirsch zu.
Dafür das Deine Auslegung nur eine der möglichen Interpretationen ist, erhebst Du gerade in den ersten Postings schon einen gewagten absoluten Anspruch mit dem schweren Hammer.
Tatsächlich spricht der 2. Teil des Satzes sogar gegen Deine Interpretation, falls es nicht eine sprachliche Ungenauigkeit ist:
cast schrieb:
Dieser machte sich vor Abfahrt fertig, sprich Kanone geladen und dann im Schritttempo an den Maisacker (Wildacker) ...
Dompfaff schrieb:
Wenn es so ist wie Du schreibst ist das in der Tat weniger dramatisch, wobei auch dann so ein schwerer Verstoß gegen die UVV - und das ist ein schwerer Verstoß - noch ein ganz schön dicker Hund wäre.
Und genau das wäre es eben nicht. Denn:
Das die Pirsch und damit die Gummipirsch zur tatsächlichen Jagdausübung gehört, ist ja wohl unstreitig. Das sieht auch die UVV so, denn sonst wäre die Erwähnung des Entladens vor dem Besteigen von Autos im §3 Abs.3 mehr als flüssig. Wenn aber die Gummipirsch zur tatsächlichen Jagdausübung (§ 1 BJagdG: Inhalt des Jagdrechts ... (4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das
Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.) gehört, dann bleibt eben nur der
NICHT sanktionierte Verstoß gegen §3 Abs. 3 UVV Jagd. Und die UVV ist übrigens nicht ausdrücklich im §17 BjagdG aufgeführt, welcher als einziges über Abs. 3 oder 4 noch Konsequenzen haben könnte.
Und einen allgemeinen Konsens, daß das Verbringen von geladenen Waffen in Fahrzeuge per se unsachgemäß sei, gibt es auch nicht -> siehe z.B. Polizeiwaffen.