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Gelöschtes Mitglied 3257
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Forestgump schrieb:Was ich nicht verstehe: War denn nicht mehr als genügend Zeit die Murmeln wieder rauszunehmen? Wird ja sichlich keine Sache von Sekunden gewesen sein oder?
cast schrieb:Ein Verstoß gegen die UVV ist eine Ordnungswidrigkeit und damit verliert niemand seine Zuverlässigkeit nach dem Waffenrecht.
Noch mal, die Jungs von der Trachtengruppe waren zu zweit und haben auf das Waffenrecht abgehoben, nachdem es verboten sei geladene Waffen im Auto zu führen.
Das ist sowieso Nonsens.
Es kann aber eine Straftat nach dem Waffengesetz sein, völlig wurst ob der Ort des Geschehens das Revier ist.
Amadeus schrieb:Ein verstoß gegen die UVV ist dann eine Owi, wenn in der UVV drinsteht das es eine Owi ist. Das ist bei § 3 Absatz 3 nicht der Fall und folglich ist ein geladenes gewehr im Auto keine Owi nach UVV Jagd.
Forestgump schrieb:@ Amadeus: Kannst Du bitte nochmal genau darlegen warum es eine Straftat sein soll?
Hunsrückwilderer schrieb:Forestgump schrieb:@ Amadeus: Kannst Du bitte nochmal genau darlegen warum es eine Straftat sein soll?
Kann ich auch nicht nachvollziehen. Wäre also nett, wenn Du auch mir auf die Sprünge helfen könntest.
basti schrieb:Amadeus schrieb:Ein verstoß gegen die UVV ist dann eine Owi, wenn in der UVV drinsteht das es eine Owi ist. Das ist bei § 3 Absatz 3 nicht der Fall und folglich ist ein geladenes gewehr im Auto keine Owi nach UVV Jagd.
Dafür ist ein Verstoss gegen §3 Absatz 1 eine Owi und meineserachtensnach ist die Fahrt in einem Auto eben keine "tatsächliche Jagdausübung".