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So, ich habe auch noch mal was gefunden, zwar in der pui paaa Pirsch aber ich denke das tut es auch
Also die Waffe darf laut Gesezt ab der Reviergrenze geladen sein. Die UVV geht weiter... aber die läuft ins leere?!
Hieraus geht aber meiner Meinung nach klar hervor, dass einem Polizist es schnurz sein kann, ob die Waffe innerhalb der Reviergrenze geladen ist oder nicht. Er darf die Zulässigkeit der Waffenführung überprüfen klar aber der Rest geht Ihn nix an.
Grüße
Eddi
Die Pirsch - 21/2003
Das neue Waffengesetz
und seine Auswirkungen auf die Jägerschaft
von Rechtsanwalt Klaus Nieding und Rechtsanwalt Andreas Lang, Frankfurt am Main
Jäger dürfen die Jagdwaffen wie schon lange durch die Unfallverhütungsvorschrift Jagd gefordert nun auch nach dem Waffengesetz auf dem Weg vom und zum Revier nicht mehr geladen führen, sondern nur noch in nicht schußbereitem Zustand. Dies gilt sowohl für Langwaffen als auch für Kurzwaffen. Im Rahmen der eigentlichen Jagdausübung also ab der Reviergrenze dürfen die Waffen waffenrechtlich geladen sein. Davon unabhängig gilt allerdings weiterhin wie bisher nach der UVV Jagd, daß Schusswaffen nur während der tatsächlichen Jagdausübung geladen sein dürfen (§ 3 Abs. 1 UVV Jagd). Beim Besteigen von Fahrzeugen und während der Fahrt müssen alle Schusswaffen entladen sein. Beim Besteigen oder Verlassen eines Hochsitzes, beim Überwinden von Hindernissen oder ähnlichen Gefahrenlagen müssen die Läufe (Patronenlager) entladen sein (§ 3 Abs. 3 UVV Jagd).
Also die Waffe darf laut Gesezt ab der Reviergrenze geladen sein. Die UVV geht weiter... aber die läuft ins leere?!
Hieraus geht aber meiner Meinung nach klar hervor, dass einem Polizist es schnurz sein kann, ob die Waffe innerhalb der Reviergrenze geladen ist oder nicht. Er darf die Zulässigkeit der Waffenführung überprüfen klar aber der Rest geht Ihn nix an.
Grüße
Eddi