Polizeikontrolle

Registriert
31 Mai 2001
Beiträge
11.550
basti schrieb:
Demnach darf ich die Flinte nach WaffG in der im Revier befindlichen Jagdhütte geladen führen - nach UVV aber nicht.

basti

Wenn es Deine oder die von Dir gepachtet Jagdhütte ist, kannst Du die Flinte dort nicht führen, völlig wurst ob geladen oder nicht. ist es nicht Deine Jagdhütte, führst Du darin im Zusammenhang mit der Jagd - es sei denn Du willst aus dem Fenster schießen ;) - und da gebietet Dir schon das WaffG die Waffe zu entladen.

Ob die UVV Jagd überhaupt anzuwenden ist eine andere Frage denn sie gilt nicht für alle und nicht immer.

WH
Amadeus
 
Registriert
28 Feb 2001
Beiträge
14.161
Amadeus schrieb:
basti schrieb:
Amadeus schrieb:
Ein verstoß gegen die UVV ist dann eine Owi, wenn in der UVV drinsteht das es eine Owi ist. Das ist bei § 3 Absatz 3 nicht der Fall und folglich ist ein geladenes gewehr im Auto keine Owi nach UVV Jagd.

Dafür ist ein Verstoss gegen §3 Absatz 1 eine Owi und meineserachtensnach ist die Fahrt in einem Auto eben keine "tatsächliche Jagdausübung".

Wenn die Fahrt keine berechtigte Jagdausübung war, dann war es unerleubtes Führen und die Owi nach UVV tritt hinter der Straftat nach dem WaffG zurück. (Als die UVV geschrieben wurde war das noch anders)

Nur zur Sicherheit: Ich meine den Fall, in dem der JAB in "seinem" Revier im Auto unterwegs ist.

basti
 
Registriert
31 Mai 2001
Beiträge
11.550
basti schrieb:
Nur zur Sicherheit: Ich meine den Fall, in dem der JAB in "seinem" Revier im Auto unterwegs ist.

basti

Ja, und? Völlig egal ob JAB, JES Inhaber oder sonstiger Gast. Ist es Jagdausübung, ist es straffrei und die UVV hat auch nichts zu vermelden. Ist es keine (berechtigte) Jagdausübung, dann ist es eine Straftat und die UVV tritt zurück.

Der seltene Fall der tatsächlichen, unberechtigten Jagdausübung heißt strafrechtlich Wilderrei und da hat die UVV wieder verloren.

WH
Amadeus
 
Registriert
28 Feb 2001
Beiträge
14.161
@Amadeus

Jetzt hätte ich aber gerne mal ein griffiges Beispiel für eine Owi nach §3 Absatz 1.

basti
 
Registriert
18 Jan 2006
Beiträge
1.966
Ist es Jagdausübung, ist es straffrei und die UVV hat auch nichts zu vermelden.

Ja und?
Handelt es sich bei dem geschilderten Fall nun um berechtigte Jagdausübung oder nicht- das ist die Frage.

---
Tom
 
Registriert
28 Feb 2001
Beiträge
14.161
Tom Hunter schrieb:
Ist es Jagdausübung, ist es straffrei und die UVV hat auch nichts zu vermelden.

Ja und?
Handelt es sich bei dem geschilderten Fall nun um berechtigte Jagdausübung oder nicht- das ist die Frage.

Auch nicht ganz ohne ist der Unterschied zwischen "berechtigter" (WaffG) und "tatsächlicher" (UVV) Jagdausübung. :?

basti
 
Registriert
31 Mai 2001
Beiträge
11.550
basti schrieb:
@Amadeus

Jetzt hätte ich aber gerne mal ein griffiges Beispiel für eine Owi nach §3 Absatz 1.

basti

Du meinst Du bittest darum?

Die Bestimmung geht ins Leere, seit das WaffG 2003 geändert wurde.

Zudem ist § 3 mit "Ausübung der Jagd" überschrieben. In anderen Lebensbereichen hat er keine Bedeutung sonst wäre das Laden einer Waffe auf dem Schießstand eine solche Owi.

WH
Amadeus
 
Registriert
31 Mai 2001
Beiträge
11.550
basti schrieb:
....
Auch nicht ganz ohne ist der Unterschied zwischen "berechtigter" (WaffG) und "tatsächlicher" (UVV) Jagdausübung. :?

basti

Der Unterschied interessiert im Hinblick auf § 3 (1) Satz 1 der UVV Jagd nicht. Habe ich oben schon geschrieben.

WH
Amadeus
 
Registriert
31 Mai 2001
Beiträge
11.550
Forestgump schrieb:
Amadeus schrieb:
Hunsrückwilderer schrieb:
Forestgump schrieb:
@ Amadeus: Kannst Du bitte nochmal genau darlegen warum es eine Straftat sein soll?

Kann ich auch nicht nachvollziehen. Wäre also nett, wenn Du auch mir auf die Sprünge helfen könntest.

Weil man hier Zweifel haben kann, ob die Fahrt "berechtigte Jagdausübung" war oder nur im Zusammenhang damit stattfand.

WH
Amadeus

Er schreibt im Revier, wo können da noch Zweifel aufkommen?!?

Den Fall "im Revier" hatten wir doch erst in BAWü. Der Jäger wurde verurteilt, die Diskussion dazu ist hier im Forum.

Wer glaubt, nur weil er im Revier ist könne er die Waffe laden, der muß auf Überraschungen gefasst sein. Der § 13 (6) spricht halt von "befugter Jagdausübung". Wenn der Gesetzgeber "im Revier" gemeint hätte, dann hätte er es so geschrieben.

WH
Amadeus
 
Registriert
31 Mrz 2007
Beiträge
1.121
Ich würde ganz kleine Brötchen backen.
Waffengesetz (WaffG)
§ 5 Zuverlässigkeit
(1) ..........................
2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen......
Das trifft zu, wenn er mit Murmeln in der Waffe im Auto unterwegs ist. Und, schwupps, schon ist es passiert.
Wer bei `ner Kontrolle `ne große Schnauze hat, wird i. d. R. auf selbige fallen.
Ich wette, das der Polizeibeamte z.. Bspl. sagen wird, er wäre anonym unterrichtet worden, dass der XY mit geladener Waffe herumfährt und auch aus dem Auto schießen soll. :wink:
Und dann???
Dann ist er sogar verpflichtet!!! dem nachzugehen.
Satte Kontrolle, über eine allgemeine Verkehrskontrolle (die Genaralklausel) hinausgehend.
Da ändert auch ein ReA nichts dran. Im Gegenteil, der wird, einschließlich seines Mandanten, vor Gericht ordentlich rasiert. :lol:
Und....das ist gut so.
Grüße
Hartmut
 
Registriert
18 Jan 2006
Beiträge
1.966
Da ändert auch ein ReA nichts dran. Im Gegenteil, der wird, einschließlich seines Mandanten, vor Gericht ordentlich rasiert. Laughing
Und....das ist gut so.

Was ist denn daran gut so?

Wo kommen wir den hin, wenn jeder Dorfpolizist seine eigenen Vorstellungen von Recht und Gesetz als Maßstab für seine Willkür anlegt?

Wenn ich in meinen Revier jage, dann habe ich auch eine geladene Waffe dabei. Ich darf sogar aus meinem Auto schießen, wenn ich das will. (Entsprechende Erlaubnis wegen Einschränkung der Bewegung auf Grund eines kaputten Kniegelenks habe ich)

Und ich finde ich es ganz und gar nicht gut so, wenn ein übereifriger Polizist mich anhält um mich zu kontrollieren, schon gar nicht, wenn ich dem Herrn eh schon bekannt bin.

Das Auflauern und warten, dass sein "Opfer" einen Fehler begeht, damit der Ordnungshüter seine persönliche Befriedung erleben kann, würde ich als Stalking bezeichnen und das ist zu Glück verboten.

Solchen Typen kommt man mit Dienstaufsichtsbeschwerden bei - und das ist gut so!

---
Tom
 
Registriert
22 Sep 2005
Beiträge
2.223
@Tom Hunter hier siehst du wie das die "netten Polizeibeamten" so machen! Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus!
Und bei Kontrollen muss ehrfürchtig vor der Staatsmacht sein und "ganz kleine Brötchen backen" ...ja Herr Wachtmeister , natürlich Herr Wachtmeister!

Da sollte es Dienstaufsichtsbeschwerden hageln! Im eigenen Revier kann man so lange eine geladenen Waffe im Auto haben wie man möchte und gottseidank sind die meisten Polizisten nicht daran interessiert gezielt Jäger zu bespitzeln.


das zweite Gesicht schrieb:
Ich würde ganz kleine Brötchen backen.
Waffengesetz (WaffG)
§ 5 Zuverlässigkeit
(1) ..........................
2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen......
Das trifft zu, wenn er mit Murmeln in der Waffe im Auto unterwegs ist. Und, schwupps, schon ist es passiert.
Wer bei `ner Kontrolle `ne große Schnauze hat, wird i. d. R. auf selbige fallen.
Ich wette, das der Polizeibeamte z.. Bspl. sagen wird, er wäre anonym unterrichtet worden, dass der XY mit geladener Waffe herumfährt und auch aus dem Auto schießen soll. :wink:
Und dann???
Dann ist er sogar verpflichtet!!! dem nachzugehen.
Satte Kontrolle, über eine allgemeine Verkehrskontrolle (die Genaralklausel) hinausgehend.
Da ändert auch ein ReA nichts dran. Im Gegenteil, der wird, einschließlich seines Mandanten, vor Gericht ordentlich rasiert. :lol:
Und....das ist gut so.
Grüße
Hartmut
 
Registriert
31 Mai 2001
Beiträge
11.550
David7x64 schrieb:
....Im eigenen Revier kann man so lange eine geladenen Waffe im Auto haben wie man möchte ....

Nein, das kann man nicht und das Urteil aus BaWü bestätigt dies auch.

Gegen übereifrige Polizisten helfen Dienstaufsichtsbeschwerden und - wenn zutreffend - ganz besonders Anzeigen nach § 344 StGB.

WH
Amadeus
 

Neueste Beiträge

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
75
Zurzeit aktive Gäste
201
Besucher gesamt
276
Oben