Polizeikontrolle

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Das Urteil kenne ich! Allerdings kamen da einige Sachen zusammen. Ausserdem war das auf einer Bundesstrasse!

Und Amadeus, mal ehrlich, über die Sinnhaftigkeit des BaWü Urteils brauchen wir uns nicht zu unterhalten,oder?
Meines Wissens darf man die Waffe zur befugten Jagdausübung schussbereit führen! Was jetzt befugte Jagdausübung im eigenen Revier ist , sehen wohl die Gericht unterschiedlich. Siehe Bawü
Wenn man wie Tom Hunter aus dem Auto schiessen darf ist dagegen wohl nichts einzuwenden!
Aufsuchen und Nachstellen von Wild ist ja wohl auch befugte Jagdausübung!
 
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David darüber was berechtigte Jagdausübung ist und was nicht, kann man diskutieren. Die simple Gleichung Aufenthalt im Revier = berechtigte Jagdausübung und somit darf ich geladen Führen darf man aber nicht aufstellen.

Wer das trotzdem tut braucht sich über unliebsame Überraschungen nicht wundern. Wer solcherlei Rat - wie Du - im Internet gibt, rät schlecht.

WH
Amadeus
P.S. Der Jäger in BaWü wurde imho zu Recht verurteilt.
 
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Ich möchte nicht dazu raten es darauf ankommen zu lassen!

Leider gibt es aber keine eindeutige Aussage zu befugter Jagdausübung! Leider!
das würde so manche Rechtsunsicherheit ausräumen!
 
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David7x64 schrieb:
....
Leider gibt es aber keine eindeutige Aussage zu befugter Jagdausübung! Leider!
das würde so manche Rechtsunsicherheit ausräumen!

Ja, aber das Ergebnis würdest Du nicht wollen.

WH
Amadeus
 
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Bei all Euren spitzfindigen Kommentaren auf den letzten 3 Seiten verliert Ihr alle eins aus den Augen:

Diese Vorfälle sorgen dafür, dass die Jägerschaft wieder einen drauflegt, um das Bild in der Öffentlichkeit und der Presse zu zementieren.

Nochmals: Es ist sachlich und objektiv nicht nötig, mit geladener Waffe ins oder durchs Revier zu fahren.
Haltet Euch einfach an die U V V und dann könnt Ihr Euch diese ermüdenden und unergiebigen Klug**heissereien und Diskussionen sparen.

Mit kopfschüttelndem Unverständnis
TicTac
 
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Warum ließt Du es drei Seiten lang, wenn es Dich ermüdet?

WH
Amadeus
 
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Amadeus schrieb:
Warum ließt Du es drei Seiten lang, wenn es Dich ermüdet?

WH
Amadeus
Hallo, Amadeus,

ich hatte die Hofnung nicht aufgegeben, doch noch was Substanzielles zu finden.
Was leider nichts

Gruss
T.
 
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Ich setze das hier jetzt mal rein weil ich finde das es wichtig ist.


Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
30. Abschnitt - Straftaten im Amt (§§ 331 - 358)

§ 344
Verfolgung Unschuldiger(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 ), berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung berufen ist.

(2) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 ) berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an 1. einem Bußgeldverfahren oder
2. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren


berufen ist. Der Versuch ist strafbar.

Im weiteren würde mich wirklich jetzt noch interessieren wo es genau im Gesetz steht, dass man im eigenen Revier im zusammenhang mit der Jagdausübung im Auto keine geladene bzw. unterladene Waffe mitführen darf?!
Nächstes Thema wäre die UVV aber ist dafür ein Polizist zuständig??

WH
Eddi
 
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TicTac schrieb:
Bei all Euren spitzfindigen Kommentaren auf den letzten 3 Seiten verliert Ihr alle eins aus den Augen:

Diese Vorfälle sorgen dafür, dass die Jägerschaft wieder einen drauflegt, um das Bild in der Öffentlichkeit und der Presse zu zementieren.

Nochmals: Es ist sachlich und objektiv nicht nötig, mit geladener Waffe ins oder durchs Revier zu fahren.
Haltet Euch einfach an die U V V und dann könnt Ihr Euch diese ermüdenden und unergiebigen Klug**heissereien und Diskussionen sparen.

Mit kopfschüttelndem Unverständnis
TicTac

Hallo TicTac,

nach meiner Meinung geht es ja nicht darum ob es sinnvoll ist oder nicht. Die Frage dies sich hier stellt ist, ob es ein OWI oder sogar eine Straftat ist dies zu tun. Noch leben wir in einem recht freien Land. Aber wenn ich daran denke, dass mich jetzt ein Polizist ins Revier verfolgt um mich zu kontrollieren wie einen Verbrecher läuft was falsch....
Grüße
Eddi

Edit meint noch nachträglich: Ich finde es schon sinnvoll mit einem unterladenen Repitierer im Revier, im zusammenhang mit der Jagdausübung zu fahren. Insbesondere mit einem R93. Die Magazin Fraktion kann dies ja fast auch tun. Magazin aus der Waffe und auf dem Schoß= keine Straftat, Magazin in der Waffe (unterladen)= Straftat
Dies kann ja wohl auch nicht sein, oder...?
 
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Eddi-Jovel schrieb:
..... Magazin aus der Waffe und auf dem Schoß= keine Straftat, Magazin in der Waffe (unterladen)= Straftat
Dies kann ja wohl auch nicht sein, oder...?

Ist aber ggf. so.

WH
Amadeus
 
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Eddi-Jovel schrieb:
Im weiteren würde mich wirklich jetzt noch interessieren wo es genau im Gesetz steht, dass man im eigenen Revier im zusammenhang mit der Jagdausübung im Auto keine geladene bzw. unterladene Waffe mitführen darf?!
Nächstes Thema wäre die UVV aber ist dafür ein Polizist zuständig??

WH
Eddi

Im § 13 (6) steht unter welchen bedingungen Du als Jäger eine Waffe führen darfst. Dazu mußt Du nur noch wissen, daß unterladen als schußbereit gilt.

Die UVV ist an dieser Stelle kein Thema mehr, denn der entsprechende § geht seit der WaffG-Änderung leer.

WH
Amadeus
 
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Amadeus schrieb:
Eddi-Jovel schrieb:
Im weiteren würde mich wirklich jetzt noch interessieren wo es genau im Gesetz steht, dass man im eigenen Revier im zusammenhang mit der Jagdausübung im Auto keine geladene bzw. unterladene Waffe mitführen darf?!
Nächstes Thema wäre die UVV aber ist dafür ein Polizist zuständig??

WH
Eddi

Im § 13 (6) steht unter welchen bedingungen Du als Jäger eine Waffe führen darfst. Dazu mußt Du nur noch wissen, daß unterladen als schußbereit gilt.

Die UVV ist an dieser Stelle kein Thema mehr, denn der entsprechende § geht seit der WaffG-Änderung leer.

WH
Amadeus

Da ich ja bekannt servicefreundlich bin, hier der Absatz:

"(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen."

Fragen:
Zum Jagdschutz auch ausserhalb des Reviers, weil nicht extra erwähnt ? 8)

Fällt nun auch das Entladegebot am Graben und der Leiter weg ? Nein ? Und warum nicht ?

basti
 
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basti schrieb:
Amadeus schrieb:
Eddi-Jovel schrieb:
Im weiteren würde mich wirklich jetzt noch interessieren wo es genau im Gesetz steht, dass man im eigenen Revier im zusammenhang mit der Jagdausübung im Auto keine geladene bzw. unterladene Waffe mitführen darf?!
Nächstes Thema wäre die UVV aber ist dafür ein Polizist zuständig??

WH
Eddi

Im § 13 (6) steht unter welchen bedingungen Du als Jäger eine Waffe führen darfst. Dazu mußt Du nur noch wissen, daß unterladen als schußbereit gilt.

Die UVV ist an dieser Stelle kein Thema mehr, denn der entsprechende § geht seit der WaffG-Änderung leer.

WH
Amadeus

Da ich ja bekannt servicefreundlich bin, hier der Absatz:

"(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen."

Fragen:
Zum Jagdschutz auch ausserhalb des Reviers, weil nicht extra erwähnt ? 8)

Fällt nun auch das Entladegebot am Graben und der Leiter weg ? Nein ? Und warum nicht ?

basti

Nun so kommen wir ja weiter: Wo steht hier jetzt etwas davon das ein Jäger im Revier die Waffe nicht im Auto führen darf??? Im Prinzip egal wie...???
Grüße
Eddi
 
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basti schrieb:
....
Fragen:
1. Zum Jagdschutz auch ausserhalb des Reviers, weil nicht extra erwähnt ? 8)

2. Fällt nun auch das Entladegebot am Graben und der Leiter weg ? Nein ? Und warum nicht ?

basti

ad 1 Zum Jagdschutz darfst Du dort Führen wo Du jagdschutzberechtigt bist. Das ist selten außerhalb des Revieres der Fall. ;)

ad 2 Nein, das ist nicht weggefallen, ein verstoß dagegen war aber noch nie eine Owi und ist es auch heute nicht.

WH
Amadeus
 
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Eddi-Jovel schrieb:
Nun so kommen wir ja weiter: Wo steht hier jetzt etwas davon das ein Jäger im Revier die Waffe nicht im Auto führen darf??? Im Prinzip egal wie...???
Grüße
Eddi

egal wie also schußbereit und zugriffsbereit darf der Jäger führen wenn es zur
befugten Jagdausübung
dem Ein- und Anschießen im Revier,
zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier,
zum Jagdschutz oder
zum Forstschutz
erfolgt.

Autofahren ist nicht aufgeführt. Wenn er aber währed der Autofahrt einer der obigen Tätigkeiten nachgeht, dann darf er trotzdem führen, egal wie.

Erfolgt die Autofahrt aber nur im Zusammenhang mit den obigen Tätigkeiten, dann darf er nur nicht schußbereit vulgo ungeladen führen.

Ist das denn so schwer zu verstehen?

WH
Amadeus
 

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