Frage zum Führen einer LW auf dem Weg ins Revier

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Du hast den leicht geschriebenen Artikel anscheinend nicht verstanden. Wäre er zufuß unterwegs wäre alles gut gewesen. Lediglich der Umstand Auto hat ihm das Genick gebrochen. Im Hinblick auf den Alkohol sähe dass Urteil heute sicher anders aus.

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Du hast den leicht geschriebenen Artikel anscheinend nicht verstanden. Wäre er zufuß unterwegs wäre alles gut gewesen. Lediglich der Umstand Auto hat ihm das Genick gebrochen. Im Hinblick auf den Alkohol sähe dass Urteil heute sicher anders aus.

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Jetzt könnte man natürlich die beliebte Gummipirsch ins Feld führen, die natürlich das Aufsuchen von Wild darstellt...
Wer glaubt, dass der betroffene Jäger an der Reviergrenze angehalten hätte um den Repetierer zu entladen?
Mein ex Jagdherr hatte auch mal einem Bock gedrillingt. Stolz zuhause wird er von seinem Weibe empfangen und hätte sie fast derbatzt, weil die Schrotläufe noch geladen und die Waffe entsichert war.
Zum Glück blieb es bei einer 30cm durchmessenden Putzabplatzung in Bauchhöhe.
 
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Was genau hat das jetzt mit dem Thema zu tun, dass die Waffe offen zur Jagd verbracht werden darf und man im Revier geladen umherläuft? Die UVV Jagd ist natürlich einzuhalten bei dem von dir angebrachten übersteigen von Hindernissen, oder im Auto usw......
Wegen so nem Typen wie von dir beschrieben, fange ich jetzt sicher nicht an, erst die Waffe zu laden wenn ich auf Schussdistanz am Wild dran bin. Du kannst das gerne machen.

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Uch! Sei doch mal nicht so empfindlich, es wurde doch schon alles Wichtige geschrieben, schliesslich sind wir schon auf Seite drei!
Die Geschichte sollte nur illustrieren, was alles im Jagdfieber und Erlegerglück passieren kann.
Meinetwegen darfst Du laden wann immer Du willst.:thumbup:
 
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Weil Gerichte die Vorgaben aus der UVV als Stand der Technik beim Thema Sicherheit und Jagd heranziehen.
BG rechtlich kann es dir als nicht Pächter oder anders gearteter BG Versicherte im Revier latte sein. Deine BU könnte das im schlimmsten Fall natürlich auch tangieren wenn sie diese als Norm für die Jagd übernehmen und dir damit ggf. grob fahrlässiges Handeln nachweisen.
Bei Schäden gegenüber Dritten ist es auf jeden Fall die Messlatte für jeden.


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Ist doch ganz klar geregelt.

Haustüre raus, Waffe über die Schulter und bis zur Häusergrenze ungeladen.
Also innerhalb des befriedeten Bezirkes ungeladen.

Im Auto dasselbe, allerdings die UVV Jagd beachten, also im Auto ungeladen

Der Haken an der Sache ist, die, die Dich eventuell überprüfen, sollten auch das Gesetz und die Verordnung dazu kennen.

Da liegt der Haken. Ich gerate immer an Polizistinnen, die haben nichts diesbezüglich aufm Schirm. Vorgestern Kneipennacht, man war auf der Suche nach Kundschaft. Da kam ich um 1 Uhr grad recht, stadtauswärts wollte mich mit den Schweinen treffen. Krachlatte ungeladen ist klar, Vorsatzgerät vorschriftsmäßig getrennt daneben, darf erst an der Reviergrenze montiert werden. Im Seitenfach die Munition in einem Plastikstreifen. "Ja das mit der Munition hatten wir doch das letzte Mal schon bei einer Kontrolle?" sagte die Polizistin. "Ja soll ich die vielleicht auf den PKW-Anhänger mit Safe packen?" Ich komm mal vorbei und bring Euch ein bisschen Papier zum Nachlesen, einverstanden?"

Achja ich weiß nicht wie lange sie schon da waren die Sauen, aber sie waren da und rangekommen bin ich nicht:evil:
 
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Guest
Das kommt davon wen man versucht mit Frauen zu diskutieren ;-)
 
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Also meinst ich soll sie zum Essen einladen? Da bringst mich auf eine Idee :)
Hab ja in meinem jagdlichen Bekanntenkreis auch ein normal "tickende" Polizistin. Zitat: "Ja ich weiß, unsere Weiber sind die schlimmsten!"

Aber häufig erzählen mir Polizisten dass sie im zivilen Leben - nicht als Polizist erkennbar häufig von Jägern wegen irgendeiner Kleinigkeit angeplaumt werden. Der Hund 5 m vor den Füßen aber ohne Leine, oder das Reiten auf geeigneten Wegen sind so das Standartprogramm welches da von unseren Waidkameraden verbunden mit einer Drohung geboten wird.

Kommst halt an so eine Person, fängst halt erst mal mit -20 an.
 
G

Gelöschtes Mitglied 15976

Guest
Wäre zumindest eine Möglichkeit :biggrin:
Also ich hab da noch keine negativen Erfahrungen mit Polizistinen gemacht im Gegenteil m
eine Exfreundin von mir war bei der Bundespolizei und eigentlich ganz locker drauf, aber wen man sich fast nie sieht............

Das hört man immer wieder mal, zumindest bei uns im Revier gibt es sowas nicht!
Einzig unsere Crosser riechen gelegentlich mal nach Buchenteer:p aber Leute anpflaumen hat keiner Lust zu und es führt zu nichts!
Bei uns wird freundlich gegrüßt wen man jemanden im Wald trifft und man unterhält sich mal wen den einer Fragen haben sollte.
Wir fahren damit ganz gut und bisher habe ich nur einmal jemanden gebeten seinen Hund anzuleinen weil um die Ecke eine Ricke mit Kitz unweit des Weges stand, der Halter hat das direkt getan und bedankte sich für den Hinweis.
So haben wir alle was davon!
 
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OT: Hier mal eine Zwischenfrage, gem. DGUV 1 "Grundsätze der Prävention", §1, gelten Unfallverhütungsvorschriften "für Unternehmer und Versicherte".
Ich besitze einen JES, bin somit weder das Eine noch das Andere.
Kann ich diese also legal mißachten? (Unabhängig von etwaigen haftungsrechtlichen Folgen wenn Dritte oder ihr Eigentum zu Schaden kommen)

Von Seiten der BG hast du als Gast nichts zu befürchten, (waffen-)rechtlich kann jedoch ein Verstoß gegen die "UVV" zum Verlust der Zuverlässigkeit führen.

Anm: Der Titel dieses Threads hätte besser gelautet "Frage zum Führen einer LW im Zusammenhang mit berechtigter Jagdausübung", denn mit dem bloßem Eintreffen in einem Jagdrevier ändert sich entgegen landläufiger Meinung erst mal gar nix.

Und selbst die "Gummipirsch" ab Reviergrenze ist eine Tätigkeit, die lediglich im Zusammenhang mit berechtigter Jagdausübung steht und bei der die tatsächliche Jagdausübung frühestens in dem Moment beginnt, in dem das Fahrzeug zur Schussabgabe verlassen wird. Auch bei den anderen Klassikern wie Kontrollschießen und Hundeausbildung ist erst unmittelbar vor der beabsichtigten Schussabgabe zu laden und danach sofort wieder zu entladen.

basti
 
G

Gelöschtes Mitglied 8792

Guest
Also ich lade meine Waffen immer , wenn ich im Revier aus dem Auto steige. Dann beabsichtige ich auch zu jagen .

Andere Methoden als der Schuss haben sich auch nicht so bewährt.
Totstreicheln funktionierte nicht.
Totdiskutieren auch nicht.

Bleibt also doch nur eine Murmel in die Büchse stopfen .


 
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Also mir fehlt hier was der Aspekt Jagd und Forstschutz nach 13.6 Verwaltungsvorschrift. Man kann vll. noch nach Pächter bzw. Jagdschutzberechtigten (ob beeided oder nicht ) und gewöhnlichen Gastjägern unterscheiden . Grundsätzlich dienen aber die 2 Kurzwaffen neben dem fangschuss auch dem Jagd und Forstschutz. Mir erschließt sich nicht warum dieser dann nicht mit zumindest geladener Kurzwaffe erfolgen sollte .
 
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Also mir fehlt hier was der Aspekt Jagd und Forstschutz nach 13.6 Verwaltungsvorschrift. ...

Weder der Jagd- noch der Forstschutz umfasst bei "Nichtpolizisten" Maßnahmen, bei der Schusswaffen gegen Menschen eingesetzt werden dürfen. Sollte es im Zuge des Jagd- und Forstschutzes tatsächlich zu einer Notwehrsituation kommen, darf natürlich auch eine KW benutzt werden. Man darf sich allerdings nicht präventiv mit einer geladenen Waffe auf solche Extremfälle vorbereiten wollen, denn "allg. Notwehr" ist eben nicht von der "berechtigten Jagdausübung" umfasst. (Vgl. geladene Waffe im Haus wg. Einbrechergefahr)

Ansonsten darf auch die KW eben erst unmittelbar vor ihrer Benutzung (Fangschuss) geladen werden und ist danach sofort zu entladen. Bei einer Nachsuche darf zu Beginn geladen werden, da jederzeit ein Schuss erforderlich werden kann, bei der normalen Pirsch oder Ansitz eben nicht.

Es sind eben diese Feinheiten, die man vorher wissen sollte und nicht erst dann, wenn man sich um Kopf und Kragen geredet hat.

basti
 

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