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Ich hole mir Chips und ein Alster wird bestimmt noch eine schöne Komödie :cheers:
Na, Geschmack hast Du ja .... und so gesund....... ;-)
Ich hole mir Chips und ein Alster wird bestimmt noch eine schöne Komödie :cheers:
Nochmals:
Wenn du vom Auto zum Hochsitz pirschen(!) willst, also mit der Absicht und Möglichkeit Beute zu machen, tatsächlich jagst, kann die Langwaffe natürlich zu Beginn der Pirsch geladen werden.
Taperst du hingegen nächtens mit der Taschenlampe zur Kanzel/zum Auto, kannst du gar nicht jagen. Es handelt sich also um ein Führen im Zusammenhang mit der berechtigten Jagdausübung (entladen!).
Ebenso lädst du natürlich sofort beim Ansitz, damit du jederzeit schussbereit bist.
Die KW hingegen nicht, denn deren Verwendung ist ja nur für den Fangschuss bestimmt und der ist nicht in Sicht. Sollte er dann erforderlich werden, kündigt sich das an und erst dann ist zu laden.
Und was die Jagdschulen da so an Szenarien entwickeln, hat gerne mal weniger mit der Jagdpraxis, als mit der Prüfungspraxis zu tun, damit man schön laden-entladen-laden-einstechen-entstechen-entladen prüfen kann.
Man mag das ja gerne alles für falsch und alberne Korinthenkakkerei halten, aber unsere Rechtsprechung hat sich leider in den letzten Jahren eben genau dahin entwickelt, dass Waffen erst unmittelbar vor ihrer berechtigten Benutzung geladen werden dürfen.
basti
Bald behaupten die Ersten, das man erst laden darf wenn das Wild auf Schussdistanz herangekommen ist oder die Krähen auch sicher das Lockbild anfliegen.
Wie jetzt? Ich darf laden bevor ich das Wild erlegt habe:unbelievable:
Jagdwaffen. Keine Unterscheidung zw. Kurz- und Langwaffen.(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.
Das sind Tätigkeiten im Zusammenhang.13.6 Inhaber eines gültigen Jagdscheines nach § 15 Absatz 1 Satz 1 BJagdG dürfen auf Grund dieser Erlaubnis Jagdwaffen und -munition zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagd- oder Forstschutz mit sich führen und mit ihnen schießen.
Zur befugten Jagdausübung gehört auch die beschränkte Jagdausübung in befriedeten Bezirken, sofern eine entsprechende Erlaubnis von der zuständigen Jagdbehörde erteilt wurde. Eine gesonderte Schießerlaubnis nach § 10 Absatz 5 ist dann nicht erforderlich.
Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht. In diesem Fall sind für das Führen einer Schusswaffe und das Schießen zu diesem Zweck ein Waffenschein und ein Erlaubnisschein nicht erforderlich.
Inhaber eines gültigen Jagdscheins benötigen auch zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen innerhalb des Jagdreviers keinen Kleinen Waffenschein. Sie dürfen mit diesen Waffen im Rahmen der befugten Jagdausübung (z.B. Jagdhundeausbildung, Wildschadensverhütung, Jagdschutz) schießen. Insoweit liegt mit dem Jagdschein bereits eine äquivalente Erlaubnis vor (siehe auch Nummer 10.15.4).
Im Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, dem Jagdschutz und Forstschutz kann ein Jagdscheininhaber die zur Jagd benötigten Waffen nicht schussbereit (siehe Nummer 12.3.3.1) führen. Einer Erlaubnis bedarf es somit weder auf den direkten Hin- und Rückwegen zur und von der Jagd, noch im Zusammenhang mit anderen jagdlichen Tätigkeiten und Veranstaltungen (z.B. Vorführungen für Aus-, Weiterbildungs- und Prüfungszwecke) sowie im Rahmen der damit einhergehenden Erledigungen und Besorgungen wie „Abstecher“ zur Bank oder Post.