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Das ist natürlich und insgesamt nicht richtig. Jedenfalls nicht die Handlungsableitungen.
Das ist ganz einfach und einer Urteilsbegründung zu entnehmen.Da ich, wie bereits erwähnt, weder Unternehmer noch Versicherter bin, wird im Falle eines Unfalls doch die BG gar nicht unterrichtet (sie ist ja nicht Leistungsverpflichtet und ich habe keinen Anspruch).
Wer sollte also nach welcher Rechtsgrundlage ermahnt oder belangt werden?
Ich glaube die Schützen laufen mittlerweile nicht mehr mit ihren Waffen bei dieser Brauchtumsveranstaltung.Was ist denn in Hannover?
Es marschieren die Schützen quer durch die Stadt und alle gucken zu.
Was den Bayern ihr Oktoberfest, das ist in Hannover das Schützenfest.
Da soll man einen Jäger "im Dienst" schief angucken?
:what:
In meinem Jungjägerkurs bei der Jägerschaft wurde und wird noch heute gelehrt, dass nach Verlassen des Fahrzeuges, auf dem Weg zum Hochsitz, die Waffe geladen wird. "Wenn euch unterwegs etwas vor den Lauf kommt, wollt Ihr ja vorbereitet sein" heist es.
Außerdem wird bei der mündlich/praktischen Prüfung bei fast jedem Anwärter genau dieses Verhalten, insbesondere das Entladen vor dem Auf-, anschließendes erneutes Laden der Waffe und Entladen vor dem Abbaumen (UVV!:razz, abgefordert.
Wäre ja nicht möglich/nötig wenn erst unmittelbar vor der Schussabgabe geladen werden dürfte.
Nochmals:....Laden der Waffe und Entladen vor dem Abbaumen (UVV!:razz, abgefordert. Wäre ja nicht möglich/nötig wenn erst unmittelbar vor der Schussabgabe geladen werden dürfte.
4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.
Nochmals:
Wenn du vom Auto zum Hochsitz pirschen(!) willst, also mit der Absicht und Möglichkeit Beute zu machen, tatsächlich jagst, kann die Langwaffe natürlich zu Beginn der Pirsch geladen werden.
Taperst du hingegen nächtens mit der Taschenlampe zur Kanzel/zum Auto, kannst du gar nicht jagen. Wieso nicht? Eine Frage der Lichtverhältnisse! Es handelt sich also um ein Führen im Zusammenhang mit der berechtigten Jagdausübung (entladen!). Siehst Du vielleicht so, dafür gibt es aber keine rechtliche Grundlage !
Ebenso lädst du natürlich sofort beim Ansitz, damit du jederzeit schussbereit bist.
Die KW hingegen nicht, denn deren Verwendung ist ja nur für den Fangschuss bestimmt und der ist nicht in Sicht. Sollte er dann erforderlich werden, kündigt sich das an und erst dann ist zu laden.
So ein Quatsch!
Und was die Jagdschulen da so an Szenarien entwickeln, hat gerne mal weniger mit der Jagdpraxis, als mit der Prüfungspraxis zu tun, damit man schön laden-entladen-laden-einstechen-entstechen-entladen prüfen kann.
Man mag das ja gerne alles für falsch und alberne Korinthenkakkerei halten, aber unsere Rechtsprechung hat sich leider in den letzten Jahren eben genau dahin entwickelt, dass Waffen erst unmittelbar vor ihrer berechtigten Benutzung geladen werden dürfen. Das steht wo?
basti
Weil eben der bloße Aufenthalt im Revier nicht unbedingt etwas mit "dem Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild" der Jagdausübung zu tun hat. Es sind oft nur Tätigkeiten (z.B. Wild aufbrechen, bergen, kirren, etc.), die im Zusammenhang damit stehen, aber grundsätzlich erlaubnisfrei sind.Da fragt man sich ernsthaft woher du dir dies alles aus den Fingern saugst?Das ist einfach falsch.
Es ist kein blosser Aufenthalt. Ich bin kein Spaziergänger. Die Jagd wird im Rahmen der UVV von dersten bis zur letzen Sekunde durchgeführt oder bis die Jagd abgebrochen wirdWeil eben der bloße Aufenthalt im Revier nicht unbedingt etwas mit "dem Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild" der Jagdausübung zu tun hatD
basti
Die Frage verstehe ich nicht:what:Und wann ist das? Um 20:45 oder doch erst um 2:00 nachts?
Ok, Deine Meinung - akzeptiert aber nicht übernommen.Nochmals:
Wenn du vom Auto zum Hochsitz pirschen(!) willst, also mit der Absicht und Möglichkeit Beute zu machen, tatsächlich jagst, kann die Langwaffe natürlich zu Beginn der Pirsch geladen werden.
Taperst du hingegen nächtens mit der Taschenlampe zur Kanzel/zum Auto, kannst du gar nicht jagen. Es handelt sich also um ein Führen im Zusammenhang mit der berechtigten Jagdausübung (entladen!).
Ebenso lädst du natürlich sofort beim Ansitz, damit du jederzeit schussbereit bist.
Die KW hingegen nicht, denn deren Verwendung ist ja nur für den Fangschuss bestimmt und der ist nicht in Sicht. Sollte er dann erforderlich werden, kündigt sich das an und erst dann ist zu laden.
Und was die Jagdschulen da so an Szenarien entwickeln, hat gerne mal weniger mit der Jagdpraxis, als mit der Prüfungspraxis zu tun, damit man schön laden-entladen-laden-einstechen-entstechen-entladen prüfen kann.
Man mag das ja gerne alles für falsch und alberne Korinthenkakkerei halten, aber unsere Rechtsprechung hat sich leider in den letzten Jahren eben genau dahin entwickelt, dass Waffen erst unmittelbar vor ihrer berechtigten Benutzung geladen werden dürfen.
So soll es sein... Kann aber jeder für sich selber entscheiden....:-D
Die KW hingegen nicht, denn deren Verwendung ist ja nur für den Fangschuss bestimmt und der ist nicht in Sicht. Sollte er dann erforderlich werden, kündigt sich das an und erst dann ist zu laden.
Wurde mir da was falsches beigebracht?
Der Fehler geschieht, indem jemand Handlungsverbote während der Jagdausübung mit anderen Rechtsnormen fehlerhaft vermengt.