Schweißhund erschossen

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Hallo,

@Sense

ich würde es mir überlegen dir eine Jagdmöglichkeit zu geben wenn man nicht einmal Jagdhunde kennen will! Von anderen Hunden ganz zu schweigen. bei mir würdest du keine Jagdmöglichkeit mehr bekommen.
 
Zuletzt bearbeitet:
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Diese ganze Problematik wurde im sächsischen Jagdgesetz, wie ich finde, sehr gut gelöst:

§ 27

(3) Wildernde Hunde dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der Jagdbehörde getötet werden. Die Jagdbehörde darf die Genehmigung im Einzelfall nur erteilen, wenn der Jagdausübungsberechtigte nachweist, dass sich ein wildernder Hund nicht nur vorübergehend in einem Jagdbezirk aufhält und die Beunruhigung des Wildes nicht auf andere Weise verhindert werden kann.
 
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Diese ganze Problematik wurde im sächsischen Jagdgesetz, wie ich finde, sehr gut gelöst:

§ 27

(3) Wildernde Hunde dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der Jagdbehörde getötet werden. Die Jagdbehörde darf die Genehmigung im Einzelfall nur erteilen, wenn der Jagdausübungsberechtigte nachweist, dass sich ein wildernder Hund nicht nur vorübergehend in einem Jagdbezirk aufhält und die Beunruhigung des Wildes nicht auf andere Weise verhindert werden kann.

Das hätte man auch einfacher haben können .Wie soll der JAB denn jemals nachweisen,daß die Kriterien des § 27 allumfänglich erfüllt sind ? Ich wette,den "Tatbestandsfall" der Handlung nach Recht, wird es nie mehr geben.Praktisch ist der § ein Abschußverbot.
 
A

anonym

Guest
Praktisch ist der § ein Abschußverbot.

Seh ich jetzt nicht so.
Mag aber auch daran liegen ob man ein Glas lieber als "halbvoll" oder "halbleer" sehen mag... :roll:

Bislang war der Jäger in diesen Fällen allein auf weiter Flur.
Presse und Anwälte mussten im Nachgang einfach in Kauf genommen werden.
Jetzt steht eine Behörde und ihre Genehmigung dazwischen, das kann auch ein Schutz sein. (Wenn man wirklich ein echtes Problem hatte.)

Im Übrigen, mit Verlaub, der Fall um den es in dem Thread geht war in Österreich.
Es wäre genauso sinnig Texanisches Recht heranzuziehen wie Sächsisches...
 
G

Gelöschtes Mitglied 7846

Guest
Waidmanns Gruß, @_Rotfuchs_
Aus der schönen Steiermark! :biggrin:
na dann :thumbup: ..... lies Dir mal euer steirisches Landesjagdgesetz durch ;-)

http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=LrStmk&Dokumentnummer=LRST_6500_004

Ich zitiere daraus die §en :
§ 35

Befugnisse des Jagdschutzpersonals
(1) Das bestätigte und beeidete Jagdschutzpersonal ist ein Wachpersonal im Sinne des Reichsgesetzes, betreffend die amtliche Stellung des zum Schutze einzelner Zweige der Landeskultur aufgestellten Wachpersonals, RGBl. Nr.84/1872, und berechtigt, in Ausübung seines Dienstes ein Jagdgewehr, eine Handfeuerwaffe sowie eine kurze Seitenwaffe zu tragen und hiebei von seinen Waffen Gebrauch zu machen, wenn ein rechtswidriger Angriff auf sein Leben oder das Leben anderer Personen unternommen wird oder unmittelbar droht oder wenn eine mit einer Schußwaffe versehene, beim verbotswidrigen Durchstreifen des Jagdgebietes betretene Person die Waffe nach Aufforderung nicht sofort ablegt oder die abgelegte Waffe ohne Erlaubnis des Jagdschutzorganes wieder aufnimmt. Der Gebrauch der Waffe ist jedoch nur so weit zulässig, als es zur Abwehr des unternommenen oder zu befürchtenden Angriffes notwendig ist.
(2) Das Jagdschutzpersonal ist zum Schutz des Lebensraumes des Wildes verpflichtet, schädigende Einflüsse durch unsachgemäßen Jagdbetrieb oder durch das Wild selbst auf seinen Lebensraum tunlichst zu vermeiden und festgestellte Wildschäden unverzüglich dem Jagdberechtigten (Eigenjagdbesitzer oder Jagdpächter) bzw. dem Jagdverwalter zu melden.

[ ...besserer Erfüllungsgehilfe des Furchenadels ;-) (Anm. @gipfl....) ]



§ 60 (5)

Revierende Hunde und umherstreifende Katzen
(1) Hunde, die abseits von Häusern, Wirtschaftsgebäuden, Herden und Wegen Wild jagend angetroffen werden, und im Wald jagende Katzen, dürfen vom Jagdberechtigten oder vom beeideten Jagdschutzpersonal oder von mit schriftlicher Erlaubnis versehenen Jagdgästen getötet werden. In der Zeit vom 15.September bis 15.März jedoch nur bei konkreter Gefährdung des Wildes, insbesondere im Bereich von Fütterungsanlagen und Einstandsgebieten.

(2) Das Recht zur Tötung von Hunden besteht nicht gegenüber Jagdhunden, Blindenhunden, Hunden der Bundespolizei, des Bundesheeres und Hirtenhunden, sowie Fährten und Lawinenhunden, wenn sie als solche gekennzeichnet oder sonst erkennbar sind. (10)

(3) Hundebesitzer, die ihre Hunde im fremden Jagdgebiet wiederholt herumstreifen lassen, machen sich einer Übertretung schuldig.
(4) Der Jagdberechtigte ist verpflichtet, die Tötung eines Hundes oder einer gekennzeichneten Katze der nächsten Dienststelle der Bundespolizei anzuzeigen. Ferner ist der Jagdberechtigte verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß Kadaver von Hunden und Katzen, die von ihm oder seinem Jagdpersonal getötet wurden, unschädlich beseitigt werden. (10)

Teilzitat Ende

Eine interessante zeitliche wie räumliche Einschränkung, wie ich meine... :roll:
Ebenfalls bemerkenswert, dass in diesem Zusammenhang von "jagenden Hunden und Katzen" gesprochen wird!

An welcher Stelle in eurem Landesjagdgesetz ist der von Dir erwähnte verbotene Schuß mit Schrot auf wildernde Hunde hevorgehoben.. gibt es dazu eine besondere Verordnung der BH oder sonstiger Behörde (Landesregierung) :what:

Insbesondere auch im Hinblick auf Sperrgebiete um befriedete Bezirke, hier Bemessungsgrenzen bezügl. "wildernde Hunde und Katzen".







Hat nicht @Hugo4 unlängst die Jagdaufseherpüfung abgelegt.... Vielleicht könnte er sich mal dazu äussern?
 
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Seh ich jetzt nicht so.
Mag aber auch daran liegen ob man ein Glas lieber als "halbvoll" oder "halbleer" sehen mag... :roll:

Bislang war der Jäger in diesen Fällen allein auf weiter Flur.
Presse und Anwälte mussten im Nachgang einfach in Kauf genommen werden.
Jetzt steht eine Behörde und ihre Genehmigung dazwischen, das kann auch ein Schutz sein. (Wenn man wirklich ein echtes Problem hatte.)

Im Übrigen, mit Verlaub, der Fall um den es in dem Thread geht war in Österreich.
Es wäre genauso sinnig Texanisches Recht heranzuziehen wie Sächsisches...

Rein theoretisch hast Du Recht.In der Praxis sieht das dann folgendermaßen aus: Du müßtest den Hund unmittelbar beim Wildern fotografisch dokumentieren,allein einen Hund am Riß zu filmen,dürfte wohl nicht ausreichen.Der könnte ja irgendwo ausgebrochen sein,nicht gewildert haben und nur das tote Vieh vorgefunden haben. Dann müßtest Du das der Behörde melden und bekommst schriftlich die Genehmigung NICHT,weil es sich um einen Einzelfall handelt. Also wartest Du,bis zum nächsten mal,dann wieder Meldung zur Behörde. Die teilt Dir dann mit,daß Du versuchen mußt,das wildernde Hündchen einzufangen oder einfangen zu lassen.Das berubelst Du dann. Inwieweit die Genehmigung kostenfrei ist,kann ich nicht beantworten.Kannst Du den Hund dann nicht einfangen,bekommst Du eventuell dann die Genehmigung.Unterdessen hat der Wolf hier bei uns schon das Problem gelöst !
 
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Waidmanns Gruß, @_Rotfuchs_na dann :thumbup: ..... lies Dir mal euer steirisches Landesjagdgesetz durch ;-)

http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=LrStmk&Dokumentnummer=LRST_6500_004

Ich zitiere daraus die §en :
§ 35

Befugnisse des Jagdschutzpersonals
(1) Das bestätigte und beeidete Jagdschutzpersonal ist ein Wachpersonal im Sinne des Reichsgesetzes, betreffend die amtliche Stellung des zum Schutze einzelner Zweige der Landeskultur aufgestellten Wachpersonals, RGBl. Nr.84/1872, und berechtigt, in Ausübung seines Dienstes ein Jagdgewehr, eine Handfeuerwaffe sowie eine kurze Seitenwaffe zu tragen und hiebei von seinen Waffen Gebrauch zu machen, wenn ein rechtswidriger Angriff auf sein Leben oder das Leben anderer Personen unternommen wird oder unmittelbar droht oder wenn eine mit einer Schußwaffe versehene, beim verbotswidrigen Durchstreifen des Jagdgebietes betretene Person die Waffe nach Aufforderung nicht sofort ablegt oder die abgelegte Waffe ohne Erlaubnis des Jagdschutzorganes wieder aufnimmt. Der Gebrauch der Waffe ist jedoch nur so weit zulässig, als es zur Abwehr des unternommenen oder zu befürchtenden Angriffes notwendig ist.
(2) Das Jagdschutzpersonal ist zum Schutz des Lebensraumes des Wildes verpflichtet, schädigende Einflüsse durch unsachgemäßen Jagdbetrieb oder durch das Wild selbst auf seinen Lebensraum tunlichst zu vermeiden und festgestellte Wildschäden unverzüglich dem Jagdberechtigten (Eigenjagdbesitzer oder Jagdpächter) bzw. dem Jagdverwalter zu melden.

[ ...besserer Erfüllungsgehilfe des Furchenadels ;-) (Anm. @gipfl....) ]



§ 60 (5)

Revierende Hunde und umherstreifende Katzen
(1) Hunde, die abseits von Häusern, Wirtschaftsgebäuden, Herden und Wegen Wild jagend angetroffen werden, und im Wald jagende Katzen, dürfen vom Jagdberechtigten oder vom beeideten Jagdschutzpersonal oder von mit schriftlicher Erlaubnis versehenen Jagdgästen getötet werden. In der Zeit vom 15.September bis 15.März jedoch nur bei konkreter Gefährdung des Wildes, insbesondere im Bereich von Fütterungsanlagen und Einstandsgebieten.

(2) Das Recht zur Tötung von Hunden besteht nicht gegenüber Jagdhunden, Blindenhunden, Hunden der Bundespolizei, des Bundesheeres und Hirtenhunden, sowie Fährten und Lawinenhunden, wenn sie als solche gekennzeichnet oder sonst erkennbar sind. (10)

(3) Hundebesitzer, die ihre Hunde im fremden Jagdgebiet wiederholt herumstreifen lassen, machen sich einer Übertretung schuldig.
(4) Der Jagdberechtigte ist verpflichtet, die Tötung eines Hundes oder einer gekennzeichneten Katze der nächsten Dienststelle der Bundespolizei anzuzeigen. Ferner ist der Jagdberechtigte verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß Kadaver von Hunden und Katzen, die von ihm oder seinem Jagdpersonal getötet wurden, unschädlich beseitigt werden. (10)

Teilzitat Ende

Eine interessante zeitliche wie räumliche Einschränkung, wie ich meine... :roll:
Ebenfalls bemerkenswert, dass in diesem Zusammenhang von "jagenden Hunden und Katzen" gesprochen wird!

An welcher Stelle in eurem Landesjagdgesetz ist der von Dir erwähnte verbotene Schuß mit Schrot auf wildernde Hunde hevorgehoben.. gibt es dazu eine besondere Verordnung der BH oder sonstiger Behörde (Landesregierung) :what:

Insbesondere auch im Hinblick auf Sperrgebiete um befriedete Bezirke, hier Bemessungsgrenzen bezügl. "wildernde Hunde und Katzen".







Hat nicht @Hugo4 unlängst die Jagdaufseherpüfung abgelegt.... Vielleicht könnte er sich mal dazu äussern?


Uns hat man das so erklärt, das ein Hund (kommt auf die Rasse an) wenn er ein Gewicht von 6kg überschreitet mit einem Schalenwild gerechten Kaliber geschossen werden muss!!
Kommt natürlich jetzt auch drauf an, ob der Hund 10kg hat oder 30kg.

Und das mit dem Jagdhunde nicht schießen, kann ich nur so wiedergeben wie es uns der Hr. Dr. erklärt hat!
Außerdem haben wir Zettel, die wir austeilen, auf denen wir vermerken welcher Hund wo gesehen wurde. Ein Zettel geht zur Polizei und einer an den Besitzer.
Sollte der Hund dann mehr als 2 mal gesehen werden drückst du ab.

Finde ich jetzt sinnvoller als gleich zu schießen.
 
G

Gelöschtes Mitglied 7846

Guest
@_Rotfuchs_ ,
Uns hat man das so erklärt, das ein Hund (kommt auf die Rasse an) wenn er ein Gewicht von 6kg überschreitet mit einem Schalenwild gerechten Kaliber geschossen werden muss!!
Kommt natürlich jetzt auch drauf an, ob der Hund 10kg hat oder 30kg.
Bist Du Dir sicher, dass Du das auch wirklich so gehört hast?

Wie verhält es sich denn in der St.eiermark mit dem Fuchs?

Darf man den denn, wenn er über 6 Kilo wiegt (das gibt es!), mit Schrot erlegen, oder auch nur mit hochwildtauglicher Kugel.
Oder wurde extra dafür die kombinierte Waffe erfunden (womit meine Frage dann auch schon beantwortet wäre) :roll:

Euch steht ja wenigstens die freie Wahl der Geschoßgewichte zu, während unsereins diesbezüglich dafür eine Verordnung über sich ergehen lassen musste.


Und das mit dem Jagdhunde nicht schießen, kann ich nur so wiedergeben wie es uns der Hr. Dr. erklärt hat!
jo.. das ist wohl auch richtig so. Siehe Landesjagdgesetzgebung ;-)
Außerdem haben wir Zettel, die wir austeilen, auf denen wir vermerken welcher Hund wo gesehen wurde. Ein Zettel geht zur Polizei und einer an den Besitzer.
Sollte der Hund dann mehr als 2 mal gesehen werden drückst du ab.
dann ergibt das mit den unterschiedlichen Gewichten der Hunde auch einen Sinn.. bei der ersten Sichtung kennt man ja das Gewicht ja noch nicht.. bei der Zweiten dann schon. Muss man halt dementsprechende Waffen mit sich führen.
Umständlich, oder? Aber wenn es einen auf die sichere Seite bingt... :roll:

Die finale Lösung (also dann ab zu drücken...) kommt für mich deshalb aber noch lange nicht in Betracht...

Ich würd ja eher versuchen, den Hund a) vom gejagten Wild ab zu bekommen und dann b) ein zu fangen (weil ich im Hundsgewichtschätzen nicht so gut bin :? )

Finde ich jetzt sinnvoller als gleich zu schießen.
Richtig :thumbup:

Bei uns nennt sich dieser "Zettel" Hundehalterbenachrichtigung (siehe mein Link.. irgendwo weiter "oben")
 
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@_Rotfuchs_ ,
Bist Du Dir sicher, dass Du das auch wirklich so gehört hast?

Wie verhält es sich denn in der St.eiermark mit dem Fuchs?

Darf man den denn, wenn er über 6 Kilo wiegt (das gibt es!), mit Schrot erlegen, oder auch nur mit hochwildtauglicher Kugel.
Oder wurde extra dafür die kombinierte Waffe erfunden (womit meine Frage dann auch schon beantwortet wäre) :roll:

Euch steht ja wenigstens die freie Wahl der Geschoßgewichte zu, während unsereins diesbezüglich dafür eine Verordnung über sich ergehen lassen musste.


jo.. das ist wohl auch richtig so. Siehe Landesjagdgesetzgebung ;-)

dann ergibt das mit den unterschiedlichen Gewichten der Hunde auch einen Sinn.. bei der ersten Sichtung kennt man ja das Gewicht ja noch nicht.. bei der Zweiten dann schon. Muss man halt dementsprechende Waffen mit sich führen.
Umständlich, oder? Aber wenn es einen auf die sichere Seite bingt... :roll:

Die finale Lösung (also dann ab zu drücken...) kommt für mich deshalb aber noch lange nicht in Betracht...

Ich würd ja eher versuchen, den Hund a) vom gejagten Wild ab zu bekommen und dann b) ein zu fangen (weil ich im Hundsgewichtschätzen nicht so gut bin :? )

Richtig :thumbup:

Bei uns nennt sich dieser "Zettel" Hundehalterbenachrichtigung (siehe mein Link.. irgendwo weiter "oben")

Genau, heist eh bei uns ganz gleich! :biggrin:
Ist eine wie ich finde wirklich tolle Lösung.
Erspart auf jedenfall den ärger vieler Bewohner des Ortes.
 

JMB

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Ich sag es Dir jetzt noch ein letztes Mal. Du hast mit mir keinen Deppen, sondern einen Jagdrechtskundigen vor Dir, mit rechtswissenschaftlichem Studium, der auch Jagdrecht prüft, auch wenn Du nicht ansatzweise intellektuell in der Lage bist, das zu erkennen. Und der sagt Dir, wie einige andere ja auch hier im Thread: Die Rasse reicht.
Wenn Du Deine Energie statt in "heiligen Zorn" in sachliche Information investieren würdest wäre allen geholfen.
Außerdem gehen einige Deiner Formulierungen deutlich unter die Gürtellinie!
Agierst Du in Deinem Beruf genau so?

Von "keinen Deppen, sondern einen Jagdrechtskundigen vor Dir, mit rechtswissenschaftlichem Studium" erwarte ich andere Umgangsformen - auch in einem m.o.w. anonymen Internet-Forum.

Doch zurück zum Thema:

Und der sagt Dir, wie einige andere ja auch hier im Thread: Die Rasse reicht.
Das Gesetz sagt eindeutig "es sich um Blinden-, Hirten-, Jagd-, Polizei- oder Rettungshunde handelt," und nicht "es sich um Hunderassen handelt, die häufig als Blinden-, Hirten-, Jagd-, Polizei- oder Rettungshunde Verwendung finden".

Ist jeder Hund, der einer Jagdhunderasse angehört ein Jagdhund (inkl. "Promenadenmischungen unter Beteiligung mindestens einer Jagdhunderasse)?
Gilt das für jeden "Zamperl", den sich irgendwer als "Accessoire" zur zünftigen Kluft gekauft hat (da soll es mittlerweile auch einen gewissen Hang zum BGS geben, weil Dackel hat ja jeder)?
Ist dann auch automatisch jeder Deutsche Schäferhund ein Hirtenhund? - Der Name der Rasse impliziert das ja.
Lässt sich beliebig auf alle o.g. Gebrauchshunde erweitern.

Und wo bitte steht das?
Und ist das auch rechtsgültig, bloß weil es "irgendwo" steht?
Wir diskutierten hier ja auch schon öfter für wen welche Vorschriften welche Rechtskraft haben (z.B. UVV, Verwaltungsvorschriften usw.)


Genau falsch. Hast Du kein Gesetz und Kommentar zur Hand? Wenn doch: dann lies. Wenn nein: dann kauf Dir einen und behaupte zuvor keinen solchen Stuss.
Welche Rechtskraft hat denn ein Kommentar?
Klar! Viele "Rechtsgelehrte" (beinahe hätte ich "Rechtsverdreher" geschrieben) berufen sich darauf, auch Richter erlassen wohl Urteile, nachdem sie sich ein solches auf Grund eines "Kommentars" gebildet haben.

Dann können wir ja auch alle unsere Selbstladelangwaffen, die mehr als dreischüssig sein können brav abgeben - die sind nämlich für Jäger verboten!

Zumindest soll das so in einem sehr maßgeblichen Kommentar zum Waffenrecht stehen - sagte mir zumindest mal ein auf dieses Rechtsgebiet spezialisierter Anwalt.

Im Fall der Selbstlader sind wir uns wohl überwiegend einig, dass diese Meinung abwegig ist, da in den Sachlichen Verboten des BJG nur steht, dass es verboten ist damit auf Wild zu schießen.

M.W. wurde besagter Kommentar übrigens auch von "keinem Deppen, sondern einem (Jagd-)Rechtskundigen, mit rechtswissenschaftlichem Studium," verfasst - zumindest gehe mal davon aus, dass der Verfasser das für sich in Anspruch nimmt.

Ich bitte um sachliche Diskussion/Information und keine Verunglimpfung der Diskutanten!

Vielleicht kriegen wir es ja so hin eine Übersicht über den derzeitigen Rechtsstand in den verschiedenen Bundesländern (inkl. AT?) zu bekommen auf die wir beim nächsten mal verweisen können.


WaiHei
 
G

Gelöschtes Mitglied 7846

Guest
Waidmanns Gruß, @JMB
.....

Vielleicht kriegen wir es ja so hin eine Übersicht über den derzeitigen Rechtsstand in den verschiedenen Bundesländern (inkl. AT?) zu bekommen auf die wir beim nächsten mal verweisen können.


WaiHei
ich werde ja nicht müde, immer wieder auf die grundsätzlich unterschiedliche Jagdgesetzeslage in Österreich hin zu weisen und zu verlinken.

In Zeiten von Internet und div. Suchdiensten reicht dem Interessierten eigentlich schon das Nutzen der Medien.. Eingabe von Landesjagdgesetz xxxxxx Österreich und schon wird man fündig.
 
G

Gelöschtes Mitglied 7846

Guest
Funktioniert aber doch nur, wenn man den Eigentümer des Hundes kennt.


WaiHei
das ist zweifelsohne richtig... meistens sind es ja ortsbekannte Tölen, überwiegend am Lande, welche "mehrfach ohne Aufsicht umherstreunend im dunklen Tann" beobachtet werden und die Ärger verursachen.

Man kennt seine Pappenheimer... wenns die Töle eines ortsfremden Spaziergängers ist, so beobachtet man diese auch nicht mehrfach an unterschiedlichen Tagen.

Einmal gesehen, Gespräch mit dem Hundehalter.. sollte reichen. Dem kann man, bei Bedarf, die Hundehalterbenachrichtigung persönlich überreichen.. theoretisch halt.
 

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