Also TOXX informiere dich bitte nochmals genau, bevor ein Unglück passiert! :sad:
§13 AWaffV
(4) Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden. Im Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht zu den dort aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt werden.
Absatz 1 Satz 1:
(1) In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 2)3) (Stand: Mai 1995) entspricht, dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, oder zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 zum Waffengesetz verbotene Waffen aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf.
Ich denke ICH habe mich ausreichend informiert, wie Mohawk schon richtig erkannt hat...
Der Link zum Merkblatt unserer Kreispolizeibehörde, das genau diesen Sachverhalt in Bezug auf einen sog. "Jägerschrank" (A-Schrank mit B-Innenfach) auch darstellt :
http://www.polizei.nrw.de/media/Dokumente/Behoerden/Wesel/infoaufbewahrung.pdf
6. Zusammenaufbewahrung von Waffen und Munition,
besondere Kombinationen von Sicherheitsbehältnissen (Schränke mit Innenfächern):
Zulässigkeit von marktüblichen „Jägerschränken“:
Werden Langwaffen in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992
(Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu 5 Kurzwaffen und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24922 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden.
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