Schlüsselverwahrung

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Also TOXX informiere dich bitte nochmals genau, bevor ein Unglück passiert! :sad:


§13 AWaffV


(4) Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden. Im Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht zu den dort aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt werden.



Absatz 1 Satz 1:

(1) In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 2)3) (Stand: Mai 1995) entspricht, dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, oder zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 zum Waffengesetz verbotene Waffen aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf.




Ich denke ICH habe mich ausreichend informiert, wie Mohawk schon richtig erkannt hat...


Der Link zum Merkblatt unserer Kreispolizeibehörde, das genau diesen Sachverhalt in Bezug auf einen sog. "Jägerschrank" (A-Schrank mit B-Innenfach) auch darstellt :


http://www.polizei.nrw.de/media/Dokumente/Behoerden/Wesel/infoaufbewahrung.pdf

6. Zusammenaufbewahrung von Waffen und Munition,
besondere Kombinationen von Sicherheitsbehältnissen (Schränke mit Innenfächern):

Zulässigkeit von marktüblichen „Jägerschränken“:

Werden Langwaffen in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992
(Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu 5 Kurzwaffen und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24922 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden.




 
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@Blauer_Jäger: Das gilt für "A ODER B", nicht "B in A"!

Bitte den Absatz komplett lesen, von Vorne.;-)

Joe
 
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@ Mohawk & Toxx

Ich habe wohl den § 13 nicht richtig im Kopf gehabt. :thumbup:
Ich lerne gerne und nie aus! :-D Auch zum Lernen und sich gegenseitig korrigieren ist ja unser Forum da!
Und diese Korrektur ist in diesem Fall super gelaufen - sachlich, ohne persönliche Angriffe und Häme! :cheers:
 
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Hier mal eine kurze Übersicht:

http://www.frankonia.de/images/multimedia/pdf/Waffenaufbewahrung.pdf

Ausdrucken und auswendig lernen!

Aus dem Frank und Monika-Blatt:

Sicherheitsstufe A mit Innentresor B

Bis zu 10 Langwaffen und Kurzwaffenmunition im
A-Teil und bis zu 5 Kurzwaffen und Langwaffenmunition
im B-Teil („Überkreuz-
Aufbewahrung“)


"Überkreuz-Aufbewahrung" im "Jägerschrank" haben wir gerade gelernt ist "overkill" und überflüssig.


Schlüsselverwahrung ist für mich kein Problem, die Schlüssel sind so wie die Waffen durch einen "geistigen Verschluss" aka Codeschloss vor Abhandenkommen und Zugriff Dritter gesichert.
 
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ARRRGGGHHHHH!!! Kinders, ich verstehe 9x19 immer besser!
Eigentlich müsste man ja Geld dafür nehmen ... :biggrin:

Ich kann jedem nur raten, die Ratschläge von 9x19 wenigstens nachzuvollziehen und zu verinnerlichen ... auch wenn er umstritten war: er kannte sich im Waffenrecht sehr gut aus! Mehr Tipps gibt es nicht - ihr seid alleine groß.
 
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...und ich halte es wie 9x19.

Unglaublich, was da immer geschwafelt wird, und sogar von Langzeitforisten.
 
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eine informative Debatte über die Lagerung wo jetzt Klarheit herrscht . KW inklusive passender Munition im B Teil eines A Schranks erlaubt, im freistehendem B Schrank alleine nicht.

Die Überkreuzlagerung nutzt den Platz jedoch bestmöglich aus da ich einen Teil meiner Munition - nämlich die KW Munni , im A Teil unterbringe.

Um die juristische Debatte anzuheizen : Ich habe irgendwo gelesen dass jemand einen Prozess geführt und laut eigener Aussage auch gewonnen hat weil er den Gesetzestext KW+zugehörige Munni sehr "ausgereizt" hat - er "lagerte" das gefüllte Magazin Im Griffstück der Pistole :twisted:- in einem Behältnis welches die Aufbewahrung von Kurzwaffe + Munni sogesehen ausdrücklich erlaubt. (ich glaube 1er Würfel)

Ich bin jetzt überfragt ob es irgendwo einen Passus gibt der das Lagern einer geladenen Waffe grundsätzlich und in jedem Fall verbietet , selbst in Behältnissen die die Lagerung von Waffe + passender Munni ausdrücklich erlauben.

( Ich persönlich tue es nicht und würde es auch keinem empfehlen, sehe auch keinen Sinn das zu tun )
 
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[ ... ]

Um die juristische Debatte anzuheizen : Ich habe irgendwo gelesen dass jemand einen Prozess geführt und laut eigener Aussage auch gewonnen hat weil er den Gesetzestext KW+zugehörige Munni sehr "ausgereizt" hat - er "lagerte" das gefüllte Magazin Im Griffstück der Pistole :twisted:- in einem Behältnis welches die Aufbewahrung von Kurzwaffe + Munni sogesehen ausdrücklich erlaubt. (ich glaube 1er Würfel)
[ ... ]

Leider falsch verstanden!

Siehe Parallelthread:

http://forum.wildundhund.de/showthr...geladener-Waffen-nun-grundsätzlich-unzulässig
 
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Danke Dianus , das klärt alles zu diesem Thema auf ! Richterliche Willkür , aber eben ein richterlicher Spruch.

Das volle Magazin neben der Waffe oder in der Waffe - ein Unterschied von ca 1.5 -2 Sekunden für was auch immer...
 
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Ärgerlich vielleicht - aber richterliche Willkür? Ein Großteil der Menschheit (durchaus auch in der "zivilisierten" Welt) lebt in Verhältnissen, da wär man froh und glücklich über eine Justiz wie unsere...

Ich ärgere mich viel mehr über die Typen, die solche Entscheidungen erst provozieren. Häufig sind das Fallkonstellationen, bei denen sich einem die Nackenhaare hochstellen - und dann kommt das große Wehklagen, wenn die Gerichte über's Ziel hinausschießen.
 
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Ärgerlich vielleicht - aber richterliche Willkür? Ein Großteil der Menschheit (durchaus auch in der "zivilisierten" Welt) lebt in Verhältnissen, da wär man froh und glücklich über eine Justiz wie unsere...

Ich ärgere mich viel mehr über die Typen, die solche Entscheidungen erst provozieren. Häufig sind das Fallkonstellationen, bei denen sich einem die Nackenhaare hochstellen - und dann kommt das große Wehklagen, wenn die Gerichte über's Ziel hinausschießen.

Entschuldige. Ich bin zwar kein Jurist, habe aber beruflich stets intensiv mit Exekutive und Judikative zu tun gehabt. War sogar lange Jahre Schöffe. Ich kenne mich demgemäß mit der Juristerei ganz gut aus, auch wenn ich kein Staatsexamen gemacht habe.
Man kann sich weder auf den Buchstaben des Gesetzes verlassen, auch nicht auf wissenschaftliche Auslegung der Gesetze wie es in den Vorlesungen gelehrt wird.
Sehr viele Richter (und es ist nur ein Zufall, ob man an einen guten Richter oder an einen solchen gerät) interpretieren mit Argumenten von hinten durch die kalte Küche die Sachlage so lange, bis sie ihrer Weltanschauung entsprechen. Das nennt man dann Rechtsbeugung. Diese findet man seltsamerweise besonders häufig im Waffenrechtsbereich.
Das benannte Urteil zählt dazu.
 
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Gibt es alles, ich weiß und ärgere mich auch darüber.

Auch Richter sind nicht zeitgeistimmun, auch unter Richtern gibt es Feiglinge, Faulenzer, Ideologen usw.

Aber ich bin mit Begriffen wie Rechtsbeugung und Willkür etwas vorsichtiger. Wenn ich mir so ansehe, wie es in anderen Ländern zugeht, dann muss sich sagen, wir jammern auf höchstem Niveau.

Das liegt vielleicht auch an einer gewissen Tendenz zur Nabelschau und dem Hang, die eigene Sicht der Dinge zum Maßstab erheben zu wollen - kommt nach meinem Eindruck nicht nur, aber gehäuft bei uns Legalwaffenbesitzern vor :)
 
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.....Sehr viele Richter (und es ist nur ein Zufall, ob man an einen guten Richter oder an einen solchen gerät) interpretieren mit Argumenten von hinten durch die kalte Küche die Sachlage so lange, bis sie ihrer Weltanschauung entsprechen. Das nennt man dann Rechtsbeugung. Diese findet man seltsamerweise besonders häufig im Waffenrechtsbereich.
Das benannte Urteil zählt dazu.
Wobei wir doch zugeben müssen, dass in diesem Fall die freundliche Unterstützung eines Vollpfosten von Weidgenossen evtl. erst dazu führte, dass der Richter wegen der Vielzahl der z.T. angenommenen z.T auch tatsächlich vorhandenen Übertretungen glaubte, ein Exempel statuieren zu müssen.
Selbst einem Richter mit jagdlichen Hintergrund wäre das wohl eindeutig zu viel gewesen.

Allerdings wird die Ansicht, dass es die Sorgfalt im Umgang mit Waffen gebiete, diese generell und immer "entladen" (was immer das auch heißt) aufzubewahren konterkariert durch die Tatsache, dass nach einer Umfrage in einem Polizeiforum ca. die Hälfte der Pistolen durchgeladen nach Dienstschluss in den Schrank gesteckt wird.
Natürlich unterliegt die Polizei weder dem Waffengesetz noch der UVV,-
aber der Richter meinte in seiner Begründung ja auch, dass es nicht explicit im Gesetz stehen müsse, dass es sozusagen der "gesunde Menschenverstand" (was immer das auch ist) gebiete.
Und dem ist die Polizei nicht unterstellt???
 

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