„Rechtlich lockeres Mitjagen“

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basti schrieb:
Es steht aber garantiert nichts darüber drin, WO man jagdausübungsberechtigt ist.

basti

Bei mir schon...

Ihr im Norden habts schon komische Sitten. Für was sind denn die Spalten im Jagdschein sonst gut???
 
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solmspruefung schrieb:
Ah ja, mir fällt was ein: Wenn das Quartier nicht im Revier liegt, sondern in der Ortschaft unseres Reviers, die auch einen zweiten Jagdbogen hat, in dem sie liegt. Dann, um evtl. den Hund zu holen nicht nur entladen, sondern die Knarre auch ins verschlossene Futteral stecken.
Entladen musst du ja schon beim Besteigen deines Autos und solange du auf öffentlichen Wegen (durch den fremden Jagdbogen) nach Hause fährst, brauchst du auch kein verschlossenes Futteral.

basti
 
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Ach, was habe ich als JJ aus dem Lande Niedersachsen mit dieser Frage nur ausgelöst?!
Ich möchte mich hiermit für die Antworten zu dieser Fragestellung bedanken. Interessant war für mich zu lesen, dass dieses alles doch nicht so unproblematisch ist, dass es auch wohl einige andere gibt, denen es ähnlich ergeht, und dass diese Verfahrensweise, aus welchen Gründen auch immer, häufig praktiziert wird.
Meine Recherche hat ergeben, dass laut § 19 NJagdG ein allein jagender Jagdgast für seine Jagdausübungsberechtigung einen Jagderlaubnisschein mitführen muss. Übertragene Aufgaben aus den Bereichen Jagdschutz (§ 29 NJagdG) sind im Jagderlaubnisschein besonders zu benennen usw…...Interessant waren auch die Hinweise zur Beweislast, zu Belangen zum Versicherungsschutz sowie die höchst unterschiedliche Handhabung offizieller Eintragungen in den Jagdschein bezüglich der Jagdausübungsberechtigung von Revierinhabern.

Ich werde die Sache mit dem Jagderlaubnisschein und hoffentlich guten Argumenten mal vorsichtig angehen und gehe davon aus, mit einer entsprechenden Anfrage aus dem Kreise der hiesigen Jägerschaft nicht grundsätzlich ausgeschlossen zu werden. Klare Verhältnisse sind immer gut und ich sehe hier nur einen beiderseitigen Nutzen. Ein Widerruf hat dann auch schriftlich zu erfolgen und das schafft insbesondere dann klare Verhältnisse.
Im Internet gibt es von z. B. den einzelnen Landesjägerschaften entsprechende Vordrucke einschließlich rechtlicher Hinweise zu diesem Thema .
 
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saujager1977 schrieb:
basti schrieb:
Entladen musst du ja schon beim Besteigen deines Autos...

basti

Das ist aber im Revier, wenn auch vernünftig, nur UVV und nur relevant wenn was passiert...
Wer regelmäßig und vorsätzlich gegen wichtige Vorschriften der UVV verstößt, könnte im Sinne des WaffG § 5 (Zuverlässigkeit) Probleme kriegen.

Dort heisst es:

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, ...

2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,

b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen ...

Ich würde da kein Risiko eingehen.

basti
 
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@ guruguru:

Zur Frage der Schriftlichkeit: § 10 Abs. 4 LJagdG BW: Soweit der Jagdgast bei der Jagdausübung nicht von einem JAB oder einem bestätigten JAS begleitet wird, hat er eine schriftliche Jagderlaubnis bei sich zu führen. Jagt der Jagdgast ohne die schriftliche Erlaubnis handelt er ordnungswidrig nach § 40 (1) Nr. 4. Wird er zu dieser Ordnungswidrigkeit vom JAB aufgefordert (Beispiel: Anruf JAB: "ich habe heute keine Zeit, fahr raus, Du weißt ja wo"), wird der JAB zum Beteiligten an der OWI und handelt dadurch selbst ordnungswidrig (§ 14 OWiG).

Zur BG: ob ein BGSler über die BG versichert ist oder nicht, das hängt von der Vertragsgestaltung und der Laune der BG ab. Möglicherweise besteht aber ein Versicherungsschutz. Ohne das Papier besteht aber garantiert kein Versicherungsschutz.

@ solmsprüfung: mich speit die Verrechtlichung auch an, die zunehmende Absicherung beruht aber auch darauf, dass jeder heutzutage eine Rechtschutzversicherung hat und bei eigener Dummheit einen sucht, dem man vielleicht etwas anhängen kann...die Vorschrift § 10 LJagdG BW ist aber schon älteren datums - mithin also kein Zeugnis neuer staatlicher Gängelung...
 
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jetzt verwirrt es mich langsam. Wie sieht das aus in Hessen? Mein JAB sitzt im Revier zu Hause ( Der Ort liegt mitten in seinem Revier) während ich Ansitze.

Er ist per Handy erreichbar.

Im hessischen Jagdgesetz steht:
(1) Jagdausübungsberechtigte können Dritten (Jagdgästen) Jagderlaubnisse erteilen. Die Erteilung der Jagderlaubnis bedarf der Schriftform. Sind mehrere Jagdausübungsberechtigte vorhanden, bedarf die Erteilung oder der Widerruf der Jagderlaubnis der Zustimmung aller Jagdausübungsberechtigten; dies gilt auch, wenn die Jagdausübungsberechtigten den Jagdbezirk nach Flächen unter sich aufgeteilt haben.

(2) Die entgeltliche Jagderlaubnis bedarf der Genehmigung der Jagdbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die nach § 6 Abs. 1 oder § 11 zulässige Personenzahl insgesamt nicht überschritten wird und die Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 Satz 1 Bundesjagdgesetz erfüllt sind. Daneben können unentgeltliche Jagderlaubnisscheine bis zur Höhe der in § 6 Abs. 1 oder § 11 zulässigen Zahl von Pächtern erteilt werden. Werden Jagderlaubnisse an Ortsansässige oder an Jagdausübende aus Nachbargemeinden erteilt, kann für jeden unentgeltlichen ein weiterer Jagderlaubnisschein erteilt werden.

(3) Einer Jagderlaubnis bedürfen nicht:

1.

angestellte Jägerinnen oder Jäger nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Bundesjagdgesetz,
2.

bestätigte Jagdaufseher nach § 25 Bundesjagdgesetz,
3.

Personen nach § 14 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 und 2 sowie
4.

forstschutzberechtigte Personen des Forstdienstes, soweit Rechte Dritter dem nicht entgegenstehen.

(4) Soweit Jagdgäste die Jagd ohne Begleitung von Jagdausübungsberechtigten oder von ihnen beauftragten Jagdschutzberechtigten ausüben, haben sie einen auf sie ausgestellten Jagderlaubnisschein bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.



Was bedeutet das für mich? Bedeutet"ohne Begleitung von Jagdausübungsberechtigten " wenn er länger als 15 min vom Revier weg ist oder mehr als 2km entfernt???

Oder gibt es in Hessen gar keinen Interpretationsspielraum? (sitzt der JAB nicht irgenwo auf dem Hochsitz, dann nicht erlaubt?
 

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