Ach, was habe ich als JJ aus dem Lande Niedersachsen mit dieser Frage nur ausgelöst?!
Ich möchte mich hiermit für die Antworten zu dieser Fragestellung bedanken. Interessant war für mich zu lesen, dass dieses alles doch nicht so unproblematisch ist, dass es auch wohl einige andere gibt, denen es ähnlich ergeht, und dass diese Verfahrensweise, aus welchen Gründen auch immer, häufig praktiziert wird.
Meine Recherche hat ergeben, dass laut § 19 NJagdG ein allein jagender Jagdgast für seine Jagdausübungsberechtigung einen Jagderlaubnisschein mitführen muss. Übertragene Aufgaben aus den Bereichen Jagdschutz (§ 29 NJagdG) sind im Jagderlaubnisschein besonders zu benennen usw…...Interessant waren auch die Hinweise zur Beweislast, zu Belangen zum Versicherungsschutz sowie die höchst unterschiedliche Handhabung offizieller Eintragungen in den Jagdschein bezüglich der Jagdausübungsberechtigung von Revierinhabern.
Ich werde die Sache mit dem Jagderlaubnisschein und hoffentlich guten Argumenten mal vorsichtig angehen und gehe davon aus, mit einer entsprechenden Anfrage aus dem Kreise der hiesigen Jägerschaft nicht grundsätzlich ausgeschlossen zu werden. Klare Verhältnisse sind immer gut und ich sehe hier nur einen beiderseitigen Nutzen. Ein Widerruf hat dann auch schriftlich zu erfolgen und das schafft insbesondere dann klare Verhältnisse.
Im Internet gibt es von z. B. den einzelnen Landesjägerschaften entsprechende Vordrucke einschließlich rechtlicher Hinweise zu diesem Thema .