„Rechtlich lockeres Mitjagen“

Registriert
22 Jan 2008
Beiträge
878
Hinack schrieb:
solmspruefung schrieb:
... hat allerdings der Pächter jedem, der auf die Hütte zum Jagen kam, gleich die schriftliche Erlaubnis in die Hand gedrückt, wildernde Katzen und Hunde erlegen zu dürfen. Darauf stand auch die Berechtigung zur Jagd, versehen mit dem aktuellen Datum. Galt also nur für diesen Tag oder das Wochenende.
Moin,
war gerade Thema in der Jagdausbildung: Grundsatz - es heißt "schriftliche Jagderlaubnis". Nur diese berechtigt zum begründeten Transportieren von Waffen und gilt wie eine mitzuführende Jagdeinladung dafür als Ausweis. Es ist egal, ob die schriftliche Jagderlaubnis dabei entgeltlich (Wochenansitz Forst) oder unentgeltlich (z.B. privater Jagdgast) ausgestellt wird. Mindestanforderung ist Geltungszeit (notfalls Tag der Ausstellung aber nur bis 24:00Uhr) wer wem in welchem Revier was erlaubt. Eine mündliche Jagderlaubnis gibt es nicht und wer mit einer mündlichen Jagderlaubnis jagen geht oder Waffen transportiert, trägt nicht nur die Beweislast für die Erlaubnis, er ist auch dran, wenn er diese später beibringen kann, weil er gegen die gebotene Schriftlichkeit verstößt. Ein pubiger Zettel aus dem Kalender gerissen reicht aus. Horst Müller darf am 14. und 15.3.2011 in meinem Pachtrevier "Güldengossa Nord" Schwarz- und Raubwild bejagen. Hironimus Meier, Jagdpächter.

Moin Hinack!
Nix für ungut ,aber wechsle die Ausbildungseinrichtung. :oops:
 
Registriert
1 Nov 2006
Beiträge
7.151
Hinack schrieb:
... Eine mündliche Jagderlaubnis gibt es nicht und wer mit einer mündlichen Jagderlaubnis jagen geht oder Waffen transportiert, trägt nicht nur die Beweislast für die Erlaubnis, er ist auch dran, wenn er diese später beibringen kann, weil er gegen die gebotene Schriftlichkeit verstößt. ...
Das ist so falsch.
 
Registriert
10 Nov 2008
Beiträge
5.326
Bevor ich eine JES erhalten habe, habe ich auch so gejagt.
Zum Teil tue ich das heute noch, wenn auch nur sehr selten.
Solange der Pächter mit im Revier ist oder wie in meinem damaligen Fall im Revier wohnt und tel. jeder Zeit erreichbar ist sollte es keine Probleme geben.

Schriftliche JES werden oft nicht ausgestellt weil die max. Anzahl an JES schon vergeben ist.

Irgendwie beruhigt so ein Schriftstück dann doch. Obwohl kontrolliert hat mich noch nie jemand.

Es gab aber Anfangs aufmerksame Jagdgenossen die beim Pächter angerufen haben und dem meine Autonummer mitgeteilt haben.
 
Registriert
8 Nov 2010
Beiträge
235
Hinack schrieb:
solmspruefung schrieb:
... ...Eine mündliche Jagderlaubnis gibt es nicht und wer mit einer mündlichen Jagderlaubnis jagen geht oder Waffen transportiert, trägt nicht nur die Beweislast für die Erlaubnis, er ist auch dran, wenn er diese später beibringen kann, weil er gegen die gebotene Schriftlichkeit verstößt. Ein pubiger Zettel aus dem Kalender gerissen reicht aus. Horst Müller darf am 14. und 15.3.2011 in meinem Pachtrevier "Güldengossa Nord" Schwarz- und Raubwild bejagen. Hironimus Meier, Jagdpächter.

Hallo Hinack,
ist es denn vorgeschrieben ob der Zettel tagesaktuell persönlich unterschrieben sein muss oder reicht im Prinzip auch ein gefaxtes/gemailtes Dokument basierend auf einem Vorlage mit Lückentext. Das wäre eine interessante Zwischenlösung bis zum dauerhaften BGS wenn der Pächter nicht am Ort wohnt.
Weiss das jemand?
WH
Nimrot
 
Registriert
20 Sep 2010
Beiträge
2.940
Also ich habe es mal erlebt, dass mir ein Spaziergänger den Fuchsansitz versaut hat, weil er meinte, er müsse mein Auto der Polizei melden. Ich hatte und habe auch heute nichts schriftliches. Trozdem reichte ein Anruf bei dem Pächter, der im Ort wohnte und die Sache war erledigt ( der Fuchsansitz allerdings auch).
 
Registriert
23 Mai 2007
Beiträge
175
Hinack schrieb:
solmspruefung schrieb:
... hat allerdings der Pächter jedem, der auf die Hütte zum Jagen kam, gleich die schriftliche Erlaubnis in die Hand gedrückt, wildernde Katzen und Hunde erlegen zu dürfen. Darauf stand auch die Berechtigung zur Jagd, versehen mit dem aktuellen Datum. Galt also nur für diesen Tag oder das Wochenende.
Moin,
war gerade Thema in der Jagdausbildung: Grundsatz - es heißt "schriftliche Jagderlaubnis". Nur diese berechtigt zum begründeten Transportieren von Waffen und gilt wie eine mitzuführende Jagdeinladung dafür als Ausweis. Es ist egal, ob die schriftliche Jagderlaubnis dabei entgeltlich (Wochenansitz Forst) oder unentgeltlich (z.B. privater Jagdgast) ausgestellt wird. Mindestanforderung ist Geltungszeit (notfalls Tag der Ausstellung aber nur bis 24:00Uhr) wer wem in welchem Revier was erlaubt. Eine mündliche Jagderlaubnis gibt es nicht und wer mit einer mündlichen Jagderlaubnis jagen geht oder Waffen transportiert, trägt nicht nur die Beweislast für die Erlaubnis, er ist auch dran, wenn er diese später beibringen kann, weil er gegen die gebotene Schriftlichkeit verstößt. Ein pubiger Zettel aus dem Kalender gerissen reicht aus. Horst Müller darf am 14. und 15.3.2011 in meinem Pachtrevier "Güldengossa Nord" Schwarz- und Raubwild bejagen. Hironimus Meier, Jagdpächter.

Moin,
wo steht das denn bitte im Gesetz?
Sorry, aber das kommt mir eher vor wie vorauseilender Gehorsam.

Wenn ich mich telefonisch mit nem Jagdfreund abstimme, dass ich zu ihm ins Revier fahre oder er zu mir, vielleicht auch mal eben ganz schnell weil gerade Sauen da sind, dann habe ich doch nichts Schriftliches dabei und brauche das auch nicht.

Greets

Pasche
 

steve

Moderator
Registriert
9 Jan 2001
Beiträge
11.660
Pasche schrieb:
Wenn ich mich telefonisch mit nem Jagdfreund abstimme, dass ich zu ihm ins Revier fahre oder er zu mir, vielleicht auch mal eben ganz schnell weil gerade Sauen da sind, dann habe ich doch nichts Schriftliches dabei und brauche das auch nicht.

Für die Jagdausübung bräuchte man wenn man alleine im Revier ist aber was schriftliches, wenn man es denn völlig legalisieren wollte. Für NRW steht das in § 12 Absatz 7 Landesjagdgesetz. :wink:
(7) Der Jagdgast darf ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder eines von diesem beauftragten Jagdschutzberechtigten die Jagd nur ausüben, wenn er eine schriftliche Jagderlaubnis (Jagderlaubnisschein) des Jagdausübungsberechtigten mit sich führt.
 
Registriert
16 Jan 2008
Beiträge
2.644
Guruguru schrieb:
Welche Papiere der Jäger beim Führen von Waffen mitzuführen hat, steht abschließend aufgezählt im § 38 WaffG. Eine jagderlaubnis gehört nicht dazu.

Erleichtert die Sache aber in Falle einer Kontrolle.
§13 (6) weil hier nur von der befugten Jagdausübung die rede ist.

Oder geht man Grundsätzlich davon aus, das mit Jagdschein Grundsätzlich eine Berechtigung zum Führen bzw. eine befugte Jagdausübung vorliegt?
 
Registriert
1 Jan 2010
Beiträge
9.002
Woher kommt denn unser Fragender?

In BW ist im § 10 LJagdG normiert, dass der Jagdgast (auch mit entgeltlichem BGS bleibt man vom Status her Jagdgast) nur in Begleitung jagen darf oder durch ein entsprechendes Schriftstück seine jagderlaubnis nachweisen muss. Nach Beschluss des OLG Koblenz (1980), das für Rhld-Pf. einen ähnlichen Fall zu entscheiden hat, gilt der Jäger als unbegleitet, wenn der JAB 2 Kilometer zu Fuß bzw. 15 Minuten entfernt ist. Dann kommt nicht nur ein Bußgeld gegen den Gast sondern auch gegen den JAB infrage.

Also: besser schriftlich, dann gibts keine Probleme.

Gruß

OVS
 
Registriert
17 Mrz 2010
Beiträge
14.975
Ach ja.... (seufz)

Da werden Papiere angefordert, die man nicht braucht, die Munition wird auf dem Weg zur Jagd im verrammelten Autotresor verschlossen; wenn man mal an einer Tanke pinkeln gehen muss, wird die KW lieber im unbewachten Auto gelassen statt mitgenommen usw. usw.

Gibts nicht noch ein paar Bereiche wo wir noch auf das verzichten wollen, was wir sowieso schon zu wenig haben?
Ah ja, mir fällt was ein: Wenn das Quartier nicht im Revier liegt, sondern in der Ortschaft unseres Reviers, die auch einen zweiten Jagdbogen hat, in dem sie liegt. Dann, um evtl. den Hund zu holen nicht nur entladen, sondern die Knarre auch ins verschlossene Futteral stecken.

Es gibt einen einzigen Punkt wo ich in dem Zusammenhang auf Rechte verzichte, das ist die Nachschau bei der Aufbewahrung. Da brauche ich aber auch nicht aktiv etwas zu tun, um vorauseilenden Gehorsam zu zeigen, sondern nur großzügig sein.

Leute, gehts noch?
Sorry, aber diese devote Haltung ärgert mich.
 
Registriert
8 Nov 2010
Beiträge
235
OberförsterVS schrieb:
Woher kommt denn unser Fragender?

In BW ist im § 10 LJagdG normiert, dass der Jagdgast (auch mit entgeltlichem BGS bleibt man vom Status her Jagdgast) nur in Begleitung jagen darf oder durch ein entsprechendes Schriftstück seine jagderlaubnis nachweisen muss. Nach Beschluss des OLG Koblenz (1980), das für Rhld-Pf. einen ähnlichen Fall zu entscheiden hat, gilt der Jäger als unbegleitet, wenn der JAB 2 Kilometer zu Fuß bzw. 15 Minuten entfernt ist. Dann kommt nicht nur ein Bußgeld gegen den Gast sondern auch gegen den JAB infrage.

Also: besser schriftlich, dann gibts keine Probleme.

Gruß

OVS

Also nochmal von oben:
ist es denn vorgeschrieben das z.B die schriftliche Tagesjagderlaubnis tagesaktuell und persönlich von allen Pächtern unterschrieben sein muss, oder reicht im Prinzip auch ein gefaxtes/gemailtes Dokument mit basierend auf einem Vorlage mit Lückentext und den Unterschriften eines oder aller Pächter. Das wäre eine interessante Zwischenlösung bis zum dauerhaften BGS wenn der Pächter nicht am Ort wohnt und man trotzdem mal kurz ins Revier möchte.
Weiss das jemand?
 
Registriert
28 Feb 2001
Beiträge
14.183
saujager1977 schrieb:
basti schrieb:
Muss der Pächter sich jetzt selber 'n Zettel schreiben, wenn er in sein Revier fährt ? :roll:

basti

Nein, der hats nämlich im Jagdschein eingetragen! :roll:
Sagt wer ?
Bei uns wurde in den letzten Jahren NICHTS mehr eingetragen.
Früher hatten wir einen Stempel mit handschriftlicher Ergänzung der Hektar-Zahl, um die Obergrenze von 1000h kontrollieren zu können. Das soll jetzt aber auf Druck der Oberen Behörde wieder eingeführt werden.
Es steht aber garantiert nichts darüber drin, WO man jagdausübungsberechtigt ist.

basti
 
Registriert
23 Mai 2007
Beiträge
175
solmspruefung schrieb:
Ach ja.... (seufz)

Da werden Papiere angefordert, die man nicht braucht, die Munition wird auf dem Weg zur Jagd im verrammelten Autotresor verschlossen; wenn man mal an einer Tanke pinkeln gehen muss, wird die KW lieber im unbewachten Auto gelassen statt mitgenommen usw. usw.

Gibts nicht noch ein paar Bereiche wo wir noch auf das verzichten wollen, was wir sowieso schon zu wenig haben?
Ah ja, mir fällt was ein: Wenn das Quartier nicht im Revier liegt, sondern in der Ortschaft unseres Reviers, die auch einen zweiten Jagdbogen hat, in dem sie liegt. Dann, um evtl. den Hund zu holen nicht nur entladen, sondern die Knarre auch ins verschlossene Futteral stecken.

Es gibt einen einzigen Punkt wo ich in dem Zusammenhang auf Rechte verzichte, das ist die Nachschau bei der Aufbewahrung. Da brauche ich aber auch nicht aktiv etwas zu tun, um vorauseilenden Gehorsam zu zeigen, sondern nur großzügig sein.

Leute, gehts noch?
Sorry, aber diese devote Haltung ärgert mich.


1+ !
dem ist nichts hinzuzufügen,
muss wohl ein typisch deutsches Problem sein.
Und die Diskussion geht weiter ....
 

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
193
Zurzeit aktive Gäste
493
Besucher gesamt
686
Oben