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Hinack schrieb:Moin,solmspruefung schrieb:... hat allerdings der Pächter jedem, der auf die Hütte zum Jagen kam, gleich die schriftliche Erlaubnis in die Hand gedrückt, wildernde Katzen und Hunde erlegen zu dürfen. Darauf stand auch die Berechtigung zur Jagd, versehen mit dem aktuellen Datum. Galt also nur für diesen Tag oder das Wochenende.
war gerade Thema in der Jagdausbildung: Grundsatz - es heißt "schriftliche Jagderlaubnis". Nur diese berechtigt zum begründeten Transportieren von Waffen und gilt wie eine mitzuführende Jagdeinladung dafür als Ausweis. Es ist egal, ob die schriftliche Jagderlaubnis dabei entgeltlich (Wochenansitz Forst) oder unentgeltlich (z.B. privater Jagdgast) ausgestellt wird. Mindestanforderung ist Geltungszeit (notfalls Tag der Ausstellung aber nur bis 24:00Uhr) wer wem in welchem Revier was erlaubt. Eine mündliche Jagderlaubnis gibt es nicht und wer mit einer mündlichen Jagderlaubnis jagen geht oder Waffen transportiert, trägt nicht nur die Beweislast für die Erlaubnis, er ist auch dran, wenn er diese später beibringen kann, weil er gegen die gebotene Schriftlichkeit verstößt. Ein pubiger Zettel aus dem Kalender gerissen reicht aus. Horst Müller darf am 14. und 15.3.2011 in meinem Pachtrevier "Güldengossa Nord" Schwarz- und Raubwild bejagen. Hironimus Meier, Jagdpächter.
Moin Hinack!
Nix für ungut ,aber wechsle die Ausbildungseinrichtung.