„Rechtlich lockeres Mitjagen“

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basti schrieb:
solmspruefung schrieb:
Basti, du hast mich nicht verstanden.
Oooooooch..... :cry:

Dann sei doch bitte so nett und gib' mir eine zweite Chance.

basti

Mach ich doch glatt.
Ich habe ja nicht gesagt, dass die geltenden Bestimmungen nicht zu erfüllen seien - ganz im Gegenteil. Also natürlich ist meine Waffe im Auto entladen: vor dem Besteigen.
Und dein zweiter Satz beschreibt ja das, was ich geschrieben habe: Man braucht es nicht, aber manche Untertanen machen es in vorauseilendem Gehorsam.
 
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Guruguru schrieb:
Hinack du verwechselst da etwas.

Ein schriftliche Jagderlaubnis (edit sagt Jagdeinladung wäre der zutreffendere Begriff) braucht man nur, wenn man als Jäger Waffen erlaubnisfrei ins EU-Ausland mitnimmt.
Innerhalb Deutschlands bedraf es keiner schriftlichen Jagderlaubnis, weder zum Jagen noch um Waffen im Zusammenhang mit der Jagd führen zu dürfen.

Hat man es dir wirklich so beigebracht, wie du geschrieben hast, dann befolge den Rat von Honigmacher.

Das Landesjagdgesetz schreibt die schriftliche Jagderlaubnis für alle Jagdgäste vor. Wer ohne Jagderlaubnis - also dann unbegründet - Waffen durch Deutschland fährt oder trägt muß nachweisen, daß seine Fahrt der Jagdausübung dient. Wer angibt zu einer Jagd unterwegs zu sein zu der er keine Erlaubnis hat, hat ein Beweisproblem. Ohne schriftliche Jagderlaubnis oder ohne Einladung unterwegs zu einer Gesellschaftsjagd zu sein wird als bloße Aussage nicht akzeptiert.

"Gemeinsam" in Bezug auf "Als Gast mit Jagaufseher oder Pächter" meint in Hör' oder Sichtweite und nicht nur erreichbar per Telefon.

Das war gerade das letzte oder vorletzte Thema: Ich werde die Ausbildungseinrichtung sicher nicht wechseln aber vorsichtiger mit Internetinformationen sein, wenn Meinungen und Gesetzeszitate so gegensetzlich sind. :wink:
 
A

anonym

Guest
Hinack, der Unsinn, den man dir erzaehlt hat, entbehrt JEDER gesetzlichen Grundlage. Er wird auch durch mehrmaliges Wiederholen nicht realer.
Die Ausweispflichten sind im WaffG klar geregelt.
Nirgendwo ist dort eine schriftliche Jagdeinladung erwaehnt. Ergo wird die auch niemals auf dem Weg zur befugten Jagdausuebung gefordert oder vorgezeigt.
 
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Leute kommt mal wieder runter.

Weiß nicht was der Streß soll. Ich jage seit 16 Jahren und bin seit 15 Jahren nicht mehr kontrolliert worden. Einmal ziemlich am Anfang bei einem BGS beim Staat da hat sich ein Polizist wichtig gemacht.

Wenn euch die Polizei kontrolliert, dann nennt den Namen und die Tel. Nummer vom Erlaubnisgeber und Ende.

Robert
 
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Die Sache ist doch ganz einfach, man braucht doch nur in dem Landesjaggesetz
für sein Bundesland nach zu Lesen was dort geschrieben steht.

Gruß
Gerald
 
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Landesjagdgesetzt Sachsen:

§ 17
Jagderlaubnis
(1) Der Jagdbezirksinhaber kann einem Dritten (Jagdgast) eine Jagderlaubnis erteilen. Diese kann auch beschränkt erteilt werden. ...
...
(3) Soweit der Jagdgast bei der Jagdausübung nicht von einem Jagdbezirksinhaber, einem angestellten Jäger oder Jagdaufseher begleitet wird, hat er eine auf seinen Namen lautende schriftliche Jagderlaubnis bei sich zu führen, die er auf Verlangen den Jagdschutzberechtigten (§ 25 Bundesjagdgesetz, §§ 42 Abs. 2, 43 dieses Gesetzes) zur Prüfung auszuhändigen hat.

(4) Der Jagdgast ist nicht Jagdausübungsberechtigter im Sinn des Bundesjagdgesetzes und dieses Gesetzes.
...


Ich werde folglich bei der Prüfung auf die Frage welche Dokumente ich als Jungjäger zur Jagd mitzuführen habe, die "schriftliche Jagderlaubnis oder die Einladung zur Jagd" ankreuzen, denn es ist immer einfach auf fremdem Arsche durchs Feuer zu reiten ... Und in der Online-Testprüfung des SMUL ist diese Lösung erstaunlicherweise auch die richtige. Warum das so ist weiß ich natürlich nicht. Durch mehrfaches Wiederholen völligen Unsinns im Internet durch mich vielleicht? :wink:
 
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Gude,

wir machen es noch doller!

Auf der letzten Einladung, die wir im Rahmen einer revierübergreifenden Bewegungsjagd verschickt haben, stand folgender Satz:

"Im Rahmen der jagdgesetzlichen Bestimmungen gilt diese Einladung in Verbindung mit dem gültigen Jagdschein als Jagderlaubnisschein und ist zur Jagd mitzubringen."
}:-\
P
 
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Hinack merkst du es eigentlich nicht selbst, dass das, was du da mühevoll farblich markiert hast, völlig im Konsens steht und nix von dem untermauert, was uns du hier als Ausbildungsinhalt erzählst ?

Nochmals: Du brauchst auf dem Weg ins Revier keinen JES. Den brauchst du nur, wenn du im fremden Revier jagen willst und der JEB oder der bestätigte JA nicht anwesend ist.
 
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Das war die Ausgangsfrage:
HermWu schrieb:
... Ich habe jedoch auch schon nach mündlicher Absprache mit dem Revierinhaber mehrfach nachts allein angesessen. Mit entsprechender Bewaffnung ... Um in das Revier zu gelangen, fahre ich circa 5 km und habe auch noch einen Fußweg vor mir.
... Sollte ich (muss ich) in diesem Fall versuchen etwas schriftliches zu erhalten, und wie könnte dieses Schreiben aussehen?
Die Antwort darauf ist doch eindeutig und steht im Gesetz. Daß jemand unterwegs zu einem Jagpächter oder in dessen Revier sein kann, um dort gemeinsam mit dem zu jagen und dafür keinen Schein oder Zettel braucht ist außen vor und klar. Wenn aber der unbegleitete Ansitz das Ziel ist, dann fehlt es zumindest an der vorgeschrieben Dokumentation der Berechtigung und damit wird aufgenommen werden: "Der mit einer Langwaffen angetroffene Beschuldigte gab an, auf dierketkem Wege in das Revier Itzenblitz zu fahren um dort die Jagd allein auszuüben. Die vorgeschriebe schriftliche Jagderlaubnis konnte er jedoch nicht vorlegen ..."

Ein Jungjäger kann - wenn ich das richtig verstehe - nicht zum Jagen ins eigene Revier unterwegs sein. Ich will bestimmt niemanden zum Vorrauseilenden Gehorsam erziehen. Nur braucht unser Frager in seiner Situation und so er bei einer Kontrolle wahrheitsgemäße Angaben macht ganz sicher eine "schriftliche Jagderlaubnis". Ohne die zieht er den Erlaubnisgeber mit rein und ist davon abhängig, daß der auch dazu steht und nicht etwa meint: "wenn ich gewollt hätte, daß HermWu alleine in meinem Revier jagd, dann hätte er ja wohl den vorgeschriebenen Erlaubnisschein"

Das ist doch die Position in der HermWu dann steht. Unterwegs zu "unbefugter Jagdausübung" und da ist das Waffentransportieren eben nicht von einem Bedürfnis gedeckt. So der Ausbildungsinhalt und für mich nachvollziehbar. Und genau das war auch die Begründung für die Textpassage auf den Einladungen zu Gesellschaftsjagden.
 
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Wer ist denn der Jagdschutzberechtigte, der in dem von Hinack zitierten Gesetzestext die schriftliche Erlaubniss kontrollieren darf. :?:
 

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