„Rechtlich lockeres Mitjagen“

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Hinack schrieb:
solmspruefung schrieb:
... hat allerdings der Pächter jedem, der auf die Hütte zum Jagen kam, gleich die schriftliche Erlaubnis in die Hand gedrückt, wildernde Katzen und Hunde erlegen zu dürfen. Darauf stand auch die Berechtigung zur Jagd, versehen mit dem aktuellen Datum. Galt also nur für diesen Tag oder das Wochenende.
Moin,
war gerade Thema in der Jagdausbildung: Grundsatz - es heißt "schriftliche Jagderlaubnis". Nur diese berechtigt zum begründeten Transportieren von Waffen und gilt wie eine mitzuführende Jagdeinladung dafür als Ausweis. Es ist egal, ob die schriftliche Jagderlaubnis dabei entgeltlich (Wochenansitz Forst) oder unentgeltlich (z.B. privater Jagdgast) ausgestellt wird. Mindestanforderung ist Geltungszeit (notfalls Tag der Ausstellung aber nur bis 24:00Uhr) wer wem in welchem Revier was erlaubt. Eine mündliche Jagderlaubnis gibt es nicht und wer mit einer mündlichen Jagderlaubnis jagen geht oder Waffen transportiert, trägt nicht nur die Beweislast für die Erlaubnis, er ist auch dran, wenn er diese später beibringen kann, weil er gegen die gebotene Schriftlichkeit verstößt. Ein pubiger Zettel aus dem Kalender gerissen reicht aus. Horst Müller darf am 14. und 15.3.2011 in meinem Pachtrevier "Güldengossa Nord" Schwarz- und Raubwild bejagen. Hironimus Meier, Jagdpächter.

Du schreibst einen absoluten Schmarrn, versuch jetzt nicht, Dich da irgendwie rauszuwinden!
 
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Du brauchts keine schriftliche Erlaubnis, um dich für den Transport der Waffen zu legitimieren. Sonst könnte ja plötzlich noch irgendein Polizist auf die IDee kommen, zu prüfen, ob du jetzt mit der Flinte überhaupt da das betreffende Wild jagen darfst.

Nur, wenn du bei der Jagdausübung angetroffen wirst, kann es sein, dass irgendein wichtigtuer das Ding sehen will und dann solltest du es aber auch dabei haben, wenn der JAB nicht in der Nähe ist.
 
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Guruguru schrieb:
Buschläufer schrieb:
Wer ist denn der Jagdschutzberechtigte, der in dem von Hinack zitierten Gesetzestext die schriftliche Erlaubniss kontrollieren darf. :?:

Der JAB, seine Jagdaufseher und die "öffentlichen Stellen denen der jagdschutz obliegt". Wer das ist steht im LJG. In Bayern ist das z.B. die "Staatliche Bayerische Polizei".

Ok, dann ist Bayern ein schlechtes Bsp.
Für NRW heißt es bei den öffentlichen Stellen: beauftragten Forstbeamten des Staates, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, und der Landwirtschaftskammer sind bestätigte Jagdaufseher.
Und von denen kontrolliert keiner auf dem Weg zur Jagd, sondern nur bei der Jagdausübung und dem Aufenthalt im Revier. Damit wollte ich einen anderen Ansatz zur Verständnissfrage aufzeigen.
 
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Aico schrieb:
Du schreibst einen absoluten Schmarrn, versuch jetzt nicht, Dich da irgendwie rauszuwinden!
Sonst was? 8)

Jemand, der zum Alleinansitz ohne "schriftliche Erlaubnis" unterwegs ist und sein Bedürfnis darlegt, der ist dabei sich rauszuwinden. Wollt Ihr den TO tatsächlich dazu raten und ohne Not in so einer Situation? Warum? Aus Widerstand gegen den Kontrollwahn und die Gängelung? Das kann ich gut verstehen, aber ob der TO da auch Spaß dran hat.
 
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in RLP ist die Sache jetzt durch das neue LJG einfach zu regeln:
Der Jagdpächter stellt dem Gast eine Karte (Begehungsschein) aus!
...es gibt keinerlei Unterscheidung mehr zwischen entgeltlichem- und unentgeltlichem Begehungsschein...jetzt kann der Beständer Scheine in der Anzahl ausstellen, wie es für das Revier jagdlich vertretbar ist...feine Lösung...nix mehr der Behörde anzeigen usw....die Eigenverantwortlichkeit des Jagdpächters kommt jetzt in den Vordergrund.
 
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@hinack:
Anscheinend hast Du den Überblick über Deine "Beiträge" verloren. Du schreibst:
"Moin,
war gerade Thema in der Jagdausbildung: Grundsatz - es heißt "schriftliche Jagderlaubnis". Nur diese berechtigt zum begründeten Transportieren von Waffen und gilt wie eine mitzuführende Jagdeinladung dafür als Ausweis. Es ist egal, ob die schriftliche Jagderlaubnis dabei entgeltlich (Wochenansitz Forst) oder unentgeltlich (z.B. privater Jagdgast) ausgestellt wird."

Das ist Unsinn!
 
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@Hinack
Wenn die das bei euch auf der Prüfung so hören wollen, dann erzähl es ihnen so wie sie es gerne hätten. Ich glaube hier ist keiner, der sich einen Kopf darüber macht wenn er in voller "Montour" ins Revier fährt und keinen Zettel dabei hat.
Lies dir das mal durch:
http://www.jagd-bayern.eu/fileadmin/_Al ... nrecht.pdfDer Jäger kann also seine Jagdwaffen (Lang- und Kurzwaffen) von zu Hause in das Revier ohne jegliches anderes Behältnis entweder zu Fuß, per Zweirad (Fahrrad, Moped, Motorrad, Motorroller) oder Auto (offen auf der Rückbank, im Kofferraum eines Kombi etc.) auf den zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wegen mitnehmen. Einzige Einschränkung ist, dass die mitgeführten Schusswaffen weder geladen noch unterladen sind. Die Entfernung zum Revier spiel rechtlich gesehen keine besondere Rolle. Bei Kontrollen muss nur glaubhaft gemacht werden können, dass ein klarer Zusammenhang mit der Jagd besteht. Dies ist aus Sicht des Bayerischen Innenministeriums jedenfalls dann der Fall, wenn das Revier ohne größere Unterbrechungen direkt angesteuert wird.
 
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Darf HermWu ohne schriftliche Jagderlaubnis alleine in dem Revier jagen in dem er es derzeit tut? Nein, darf er nicht. (Da sind wir uns inzwischen doch einig, oder?) Darf er Waffen zu einer einer nicht erlaubten - weil vorgeschrieben schriftlich zu erlaubenden - Jagd transportieren? (So will ich meine Aussage verstanden wissen.)

Wenn man der Meinung ist, dasser das darf, dann ist er praktisch immer bei einer mit der Jagd zusammenhängenden Tätigkeit und kann seine Waffe immer dabei haben. Manch einer lebt insgesamt für die Jagd und ist folglich immer berechtigt bewaffnet. Wo ist die Grenze? Ganz sicher doch da, wo er zu einer Jagd fährt, für die ihm mindestens die Dokumentation der Erlaubnis fehlt.

Ich muß da nicht mehr streiten, wenn man der Kontrolle die Möglichkeit läßt ein Ermessen auszuüben, dann ist allein das schon ein Problem.
 
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@Hinack:
Da gibt es kein Ermessen, weil die Auslegung klar definiert ist. Und wenn ein Amtsinhaber einen nicht verbotenen Akt zu einem Verbotenen "konstruiert", wünsch ich ihm gutes Gelingen.......
 
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@Hinack:
Hättest du mal meinen link aufgemacht und gelesen hättest du z.b. auch das gefunden.

. Bei Kontrollen muss nur glaubhaft gemacht werden können, dass ein klarer Zusammenhang mit der Jagd besteht

Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen.Dies bedeutet, dass zu den vorgenannten Zwecken Inhaber gültiger Jagdscheine die tatsächliche Gewalt über Lang- und Kurzwaffen, die bei der Jagd verwendet werden dürfen, ohne jegliche Einschränkungen ausüben dürfen.
 
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Blacklabby schrieb:
Bei Kontrollen muss nur glaubhaft gemacht werden können, dass ein klarer Zusammenhang mit der Jagd besteht
Es muß nicht nur glaubhaft gemacht werden können, es muß glaubhaft gemacht werden. Der Kontrolleur muß es also glauben und nicht nur glauben können. Oder liege ich da falsch?

Wer ist für die Existenz eines explizit die Schriftform erfordernden Verhältnisses beweispflichtig, wenn kein solches Schriftstück vorgelegt werden kann, weil es nicht existiert. HermWu ist da auf die bestätigende Aussage seines "Erlaubnisgebers" angewiesen, der sich mit dieser selbst der Ordnungswidrigkeit die Erlaubnis nicht schriftlich ausgestellt zu haben bezichtigt oder er macht glaubhaft, daß er die Genehmigung hat nur nicht nach dem Zettel fragen wollte obwohl er natürlich weiß, daß er den haben muß. Das kann man dann glauben, aber muß man das auch? Muß der Beamte jetzt des Sachverhalt ermitteln und den Pächter anrufen oder aufsuchen oder hat er das Ermessen, anders zu handeln?

Wer hat eigentlich einen Vorteil davon, wenn HermWu keine "Schriftliche Jagderlaubnis" in die Hände bekommt. Damit Jagdgäste den Vorteil der einfachen "Glaubhaftmachung" haben, senden ihnen Veranstalter Einladungen als Ausweis.
 

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