Parken im Nachbarrevier?

Registriert
20 Feb 2003
Beiträge
8.623
Eine UJB hat damit weder etwas zu tun noch dazu etwas zu kommentieren.

Nur sehe ich das Wort Befugnis anders als DWM.
Es hat hier eine rein zivilrechtliche Bedeutung.
Und ich glaube auch nicht, daß in NRW etwas anderes gilt als in BW.
Vgl. (die 24 ist schon richtig, aber bis einschließlich 26 lesen schadet nicht)
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/po ... =0.0#rd_24
 
A

anonym

Guest
Tiroler Bracke schrieb:
Eine UJB hat damit weder etwas zu tun noch dazu etwas zu kommentieren.

Nur sehe ich das Wort Befugnis anders als DWM.
Es hat hier eine rein zivilrechtliche Bedeutung.
Und ich glaube auch nicht, daß in NRW etwas anderes gilt als in BW.
Vgl. (die 24 ist schon richtig, aber bis einschließlich 26 lesen schadet nicht)
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/po ... =0.0#rd_24

Gut. Selbst wenn dem so ist, und ich bin geneigt, mich Deiner Auffassung anzuschließen, wäre es rechtsmißbräuchlich vom Eigentümer, völlig willkürlich, eine Zustimmung als Befugnis zum Befahren mit Kfz demjenigen zu verwehren, der die Jagd oder wenigstens einen Teil davon regelmäßig von ihm selbst gepachtet hat. Die zivilrechtliche Zustimmung wäre dann wie dargelegt notfalls auf dem Klageweg erzwingbar, auch gegenüber Dritten, es ist im Grunde genommen also ein Streit um des Kaisers Bart. Nachbarpächter dürfen sich einstweilen weiter als Denunzianten betätigen, bis entweder eine Zustimmung erteilt wurde oder einem Antrag im vorl. Rechtsschutzverfahren stattgegeben wurde. Letztlich kann auf die Benutzung von Kfz im Jagdbetrieb nicht verzichtet werden.
 
Registriert
20 Feb 2003
Beiträge
8.623
Davon reden wir nicht.

Ein Verpächter kann zunächst nur über seine eigenen Flächen und seine eigenen Rechte verfügen.
Muß ein Pächter über fremdes Revier zu seinem fahren, dann muß es ein öffentlicher Weg sein oder aber ein Wegerecht eines der vertretenen Eigentümer vorhanden sein.

In der Eingangsbeschreibung wird sich über die Qualität des Weges nicht ausgelassen. Die Auslassung "über einen Steg" widerspricht eher einem Wegerecht. Für ein Wegerecht spricht "nicht aus eigenem Revier durch Geländewagen erreichbar"!

Er hat auf alle Fälle das gleiche Recht wie die Eigentümer des entlegenen Revierteils um die Flächen zu erreichen.

Nach allgemeiner westdeuscher Erschließung fehlen entweder eine Menge Informationen oder aber der Fall ist konstruiert auf die doch noch notwendige Norm des Jägernotweges. Und an den glaube ich nicht.
 
Registriert
20 Feb 2003
Beiträge
8.623
P.S.:
Der mögliche öffentliche Weg kann ruhig gesperrt sein mit Anlieger frei oder LuF frei, das braucht den Threadstarter nicht kümmern.
Ich diskutiere in absens der nötigen Informationen oben im Wesentlichen um den Gebrauch von Privatwegen.

P.P.S.:
Mit Wegerecht meine ich nur die Mitbenutzung von privaten Wegen und nicht Überfahrrechte über Grundstücke abseits zum allgemeinen Gebrauchs bestimmter Wege.
Zur Erinnerung: Wir reden einzig um das Recht zur Benutzung von Wegen in fremden Revieren durch KFZ und dem Abstellen von KFZ im fremden Revier.
 
Registriert
7 Sep 2010
Beiträge
1.454
Tiroler Bracke schrieb:
Eine UJB hat damit weder etwas zu tun noch dazu etwas zu kommentieren.


Das sieht das "Jagdrecht NordrheinWestfalen" 3 Auflage 2006 aber anders:

Zitat:

Im Falle der unberechtigten Verweigerung des Jägernotwegerechts bestimmt die Untere Jagdbehörde auf Antrag nach pflichtgemäßen Ermessen dessen Verlauf durch Verwaltungsakt (§27 Satz 1 LJG-NRW)

Zitat Ende

Da dem Threadstarter nach seiner Aussage ungerechtfertigt dieser Notweg, den er nie beim Reviernachbarn über dessen Verlauf und Art der Benutzung schriftlich niedergelegt hat verwehrt wurde ist sein Ansprechpartner jetzt auf jeden Fall die UJB, und niemand anderes :21: (immer vorausgesetzt, der Weg ist nicht mit bestimmten Schildern ausgestattet, dann ist das Ganze natürlich hinfällig, aber das schreibe ich ja schon von Anfang an)

Wh

Nachtjäger
 
G

Gelöschtes Mitglied 7846

Guest
Tiroler Bracke schrieb:
...
In der Eingangsbeschreibung wird sich über die Qualität des Weges nicht ausgelassen. ....

:14: :14:

deepsea schrieb:
Guten Abend,
....
Situation: Bei uns führt ein befestigter Wirtschaftsweg in etwa 10m Abstand parallel zur Reviergrenze, allerdings durch das Nachbarrevier. Wir kommen auch mit Geländewagen durch unser eigenes Revier nicht in einen bestimmten Revierzipfel - können aber von ebendiesem Nachbarrevier aus über eine kleine Brücke (Luftlinie ca. 15m) von einer guten Parkmöglichkeit aus hin laufen.
Dort parkte ich nun, wanderte mit ENTLADENER Waffe die paar m in mein Revier und setzte mich dort an. ......

Ich fasse das jetzt also mal so auf:

@deepsea fährt auf einem befestigtem Wirtschaftsweg durch das Nachbarrevier und parkt auf eben jenem Wirtschaftsweg.

Steigt aus, und geht mit selbstverständlich! entladener Waffe ein paar Meter durch das Nachbarrevier, über eine Brücke und legt dabei ca. 15m Wegstrecke bis in sein Revier zurück.

Habe ich das so weit richtig verstanden?
Ich denke ja sicher, denn so schwer ist das nicht zu verstehen.

- Mit dem Nachbarn lässt sich scheinbar nicht reden, denn der hat wohl nicht den Hintern dazu in der Hose, den @deepsea auf sein vermeintliches Fehlverhalten Auge in Auge an zu sprechen, sondern hängt, um einen offenen Disput zu vermeiden, "nur" einen Zettel an´s Auto

- es geht aus dem Thread leider nicht hervor, ob sich dieser Revierteil grundsätzlich auf anderem Wege erreichen lässt, ohne dass es ein unzumutbarer Umweg wäre.


Die Aussage des @deepsea :"Wir kommen auch mit Geländewagen durch unser eigenes Revier nicht in einen bestimmten Revierzipfel" ist zwar eindeutig,

jedoch wird sich der Nachbar berechtigt fragen: "muss ich mein Einverständnis zum Befahren / Betreten meines Revieres (hier Wirtschaftsweg) auf Grund dessen zwingend geben, oder kann der @deepsea nicht grundsätzlich zu Fuss über sein eigenes Revier in diesen bestimmten (mit dem Gzfg. nicht erreichbaren) Revierteil gehen?"


Eigentlich lese ich hier nur noch interessiert mit, aber wenn man die vergangenen Seiten alleine auf den o.a. Sachverhalt reduziert, käme vielleicht eine sachliche und themenbzogene Diskussion zu stande :14:

Alleine, die Hoffnung habe ich schon auf gegeben :25:
 
A

anonym

Guest
Noch was: Der Nachbarpächter ist kein Eigentümer, er hat also gar nichts zu "melden" oder zu verwehren, kann höchstens denunzieren, Jagdschutz kommt nicht in Betracht, es handelt sich ja um ein für den Allgemeingebrauch zugelassener Weg, den selbstverständlich Jeder auch mit Waffe benutzen darf, der Ladezustand geht niemanden außer ggf. die Polizei was an, aber auch nur dann, wenn Straftatverdacht begründet und nicht nur behauptet werden kann. Ob der Weg oder die Wege mit Kfz ohne Zustimmung des Eigentümers befahren werden können, ist bislang strittig, es bleibt aber festzuhalten und dürfte unstrittig sein, dass man als Jagdbetriebsinhaber den Eigentümer der Wege bzw. des Waldes und auch alle anderen Eigentümer in Bezug auf alle infrage kommenden Wege ins eigene Revier/den eigenen Jagdbetrieb zwingen könnte, ihre Zustimmung zu erteilen (betrifft ja auch Lohnunternehmen in der Land- und Forstwirtschaft), auf die allein schon aus der Natur der Sache heraus ein Rechtsanspruch besteht, auch in Bezug auf alle anderen Mitglieder des Jagdbetriebes; notfalls wird die verweigerte Zustimmung halt durch Gerichtsbeschluß zu ersetzen sein. Ordnungswidrigkeitenverfahren ruhen selbstverständlich bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung. Man muß halt manchmal für seine Rechte kämpfen, wenn sie nicht freiwillig gewährt werden. Ich habe mich da leider von jemandem hier provozieren lassen, dennoch war meine Schärfe in der Sache wenn auch als reactio auf ein gleichwertiges unhöfliches Gebaren letztlich ein wenig überzogen, wofür ich mich bei den Betreffenden hiermit entschuldige.
 
Registriert
28 Feb 2001
Beiträge
14.190
Der "befestigte Wirtschaftsweg" dürfte ja unstrittig für den Allgemeingebrauch zugelassen ein, da darf er fahren und parken. Aber wie steht das um den 15m-Brücken-Weg ins eigene Revier ?

basti
 
Registriert
20 Feb 2003
Beiträge
8.623
@gipfzipfla
Ein befestigter Wirtschaftswege kann öffentlich sein (z.B. in Bayern grundsätzlich) oder auch nicht.
Dazu läßt sich der TS nicht aus. Auch nicht darüber, wie der entsprechende Revierteils bewirtschaftet wird. Nicht einmal über die Flächennutzung. Und ob Feld- oder Waldweg.
Somit:
Entweder öffentlich -> kein Ptoblem
oder nicht öffentlich, erschließt aber den Revierteils -> kein Problem, der TS erbt das Fahr- und Wegerecht seiner Verpächter
oder weder noch-> Problem, ist aber eher auszuschließen.

@Nachtjäger
Jetzt wird es aber lächerlich. Beim Jägernotweg sind wir noch lange nicht.
Bisher sind wir bei der Ortspolizeibehörde, die ein befugtes oder unbefugtes Befahren im Falle einer Anzeige prüfen muß und bei einem möglichen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch des Wegeeigentümers, auf dessen Durchsetzung der Nachbarpächter möglicherweise Anspruch hat.
Welche Auskunft kann dazu eine UJB geben, wie von Dir angeregt?
 
Registriert
20 Feb 2003
Beiträge
8.623
basti schrieb:
Der "befestigte Wirtschaftsweg" dürfte ja unstrittig für den Allgemeingebrauch zugelassen ein, da darf er fahren und parken. Aber wie steht das um den 15m-Brücken-Weg ins eigene Revier ?

basti


AAAAARRRGGGG

Unstrittig darf er mit dem Fahrrad fahren und parken.
 
Registriert
28 Feb 2001
Beiträge
14.190
Tiroler Bracke schrieb:
basti schrieb:
Der "befestigte Wirtschaftsweg" dürfte ja unstrittig für den Allgemeingebrauch zugelassen ein, da darf er fahren und parken. Aber wie steht das um den 15m-Brücken-Weg ins eigene Revier ?

basti


AAAAARRRGGGG

Unstrittig darf er mit dem Fahrrad fahren und parken.
Hallo ?

Handelt es sich nun bei diesen letzten Metern ins eigene Revier um einen "öffentlichen (Fuß-)Weg" oder nicht ?

basti
 
Registriert
20 Feb 2003
Beiträge
8.623
Ob es sich hierbei um einen Weg oder aber nur um eine Grundstückszufahrt handelt, geht aus dem Eingangsthread nicht hervor.
 
Registriert
13 Feb 2012
Beiträge
98
und vielleicht handelt es sich bei der Brücke um Privateigentum... :31:
interessant wäre auch, ob die Brücke überhaupt für das Befahren mit Fahrzeugen geeignet und zugelassen ist.... :12:
stehen da eigentlich irgendwelche Verkehrszeichen, die auf eine ordnende Hand hinweisen?
 
Registriert
7 Sep 2010
Beiträge
1.454
Tiroler Bracke

aus Sicht des Threadstarters ist das der schnellste Weg, um endlich durch das Revier des ungeliebten Nachbarn fahren zu können, und der führt über einen Jägernotweg, kannst du negieren oder nicht.

Und du liegst schon wieder falsch mit deiner nächsten Aussage, der mit der Kreispolizeibehörde. In vielen Kreisen hier in NRW ist das Forstamt zuständig für unberechtigtes Befahren und keine Polizei. Mach nicht den Fehler von DWM und schließ von BW auf den Rest der Welt.
 
G

Gelöschtes Mitglied 7846

Guest
Nachtjäger 65 schrieb:
Tiroler Bracke

aus Sicht des Threadstarters ist das der schnellste Weg, um endlich durch das Revier des ungeliebten Nachbarn fahren zu können, und der führt über einen Jägernotweg, kannst du negieren oder nicht.

...

und nun kommen wir zum Kern der Sache!

Einen Jägernotweg bekommt man allenfalls dann, wenn andere Möglicheiten um in sein Revier zu gelangen, unzumutbare Umstände sind.

Hier z.B. einen Umweg von xx Km fahren zu müssen

Frage also: ist es unzumutbar, dass man z.B. zu Fuß in (s)einen Revierteil gehen muss?

Da würde sich dann die nächste Frage bezüglich Bergung von Wild aufwerfen.

Und so kommt eines zum Anderen!
 

Neueste Beiträge

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
44
Zurzeit aktive Gäste
174
Besucher gesamt
218
Oben