Vor ein paar Tagen habe ich mich per Mail an den LJV NRW zum Thema Schlüsselaufbewahrung gewand. Hier nun die Anfrage und Antwort zum Thema.
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Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank, das Sie in der letzten Ausgabe des RWJ das o.a. Thema behandelt haben !
Mir stellt sich jedoch noch eine Frage, zu der ich in Ihrem Beitrag keine Lösung finde.
Seit 2010 verwahre ich meine Waffen in einem B-Schrank mit B-Innenfach auf. Der Schrank wurde 2015 mit einem elektronischen Schloss nachgerüstet.
2016 wurde im Zuge einer Kontrolle durch die Waffenbehörde kein "Aufbewahrungsmangel" festgestellt.
Der Schrank hat im inneren ein abschließbares "B-Innenfach" zur Lagerung von Munition und wird auch dem entsprechend genutzt.
Mir stellt sich nun die Frage, wie und wo der Schlüssel des B-Innenfachs gelagert werden darf. Schließlich kann niemand das Schloss öffnen, ohne vorher den Tresor geöffnet zu haben.
Wenn ich nun das Innenfach komplett leer mache und die Munition in einem Blechschrank mit Schwenkriegelschloss (rechtlich zulässig) lagere, darf ich den Blechschrankschlüssel dann im B-Schrank lagern?
Schließlich ist die Sicherheitsstufe des B-Schranks höher als die des Munitionsschranks?
Ich bin mir sicher, dass sie diese Problematik verstehen und mir eine rechtsichere Auskunft zu diesem hochsensiblen Thema geben werden.
Dank und Gruß,
XY
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Sehr geehrter Herr XY,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Im Zusammenhang mit den OVG-Urteil haben uns natürlich eine Reihe von Anfragen erreicht. Darunter auch nach der von Ihnen geschilderten Thematik. Vorwegschicken möchte ich aber, dass Sie den Schlüssel für einen Munitionsschrank mit Schwenkriegelschloss nicht in Ihrem B-Schrank unterbringen dürfen, da in diesem Waffen und Munition getrennt aufzubewahren sind. Den Schlüssel zu den Waffen im B-Schrank zu legen kommt also gleich dem Fall die Munition mit diesem zusammen im B-Schrank unterzubringen, was nicht zulässig ist.
Frau Dr. Selter, die das Urteil am OVG erstritten hat, beantwortet eine ähnliche Anfrage wie die Ihre wie folgt:
„Vorwegnehmen möchte ich, dass sich das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen weder in der mündlichen Verhandlung noch in der Urteilsbegründung zu den praktischen Auswirkungen seiner Rechtsprechung geäußert hat. Es hat lediglich den Leitsatz festgelegt, dass ein Behältnis, das den Schlüssel zum Waffenschrank aufnimmt, getreu dem Umstand, dass eine Kette immer nur so stabil ist wie ihr schwächstes Glied, den Zertifizierungsgrad des Waffenschrankes teilen muss.
Ich, die ich den Kläger in der 1. Instanz und sodann auch in der Berufung vor dem OVG vertreten habe, habe für dieses Urteil reichlich Schelte bekommen, weil es den Besitzern von erlaubnispflichtigen Waffen und erlaubnispflichtiger Munition nicht gelingt, aus dem Urteil valide Schlussfolgerungen für die Zulässigkeit ihrer individuellen Waffen- und Munitionsaufbewahrung zu ziehen. Eine Aufbewahrungsanweisung für jede denkbare Konstellation liegt mit dem Urteil zugegeben nicht vor, solches kann und muss ein Gericht aber auch nicht leisten. Uns ist lediglich ein Prinzip aufgezeigt worden, das wir nunmehr für jeden Einzelfall neu möglichst zutreffend umsetzen müssen. Meines Erachtens ergibt sich in Anwendung der neuen Rechtsprechung für Sie Folgendes:
Auch die Schlüssel zu den Innenfächern eines Waffenschrankes müssen abhängig davon, was in den Innenfächern aufbewahrt wird, besonders gesichert werden.
Im Innenfach eines B-Schrankes wird klassisch erlaubnispflichtige Munition aufbewahrt. Gemäß § 13 II Nr. 2 AWaffV dürfte diese außerhalb eines Waffenschrankes mindestens in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden. In eben einem solchen Behältnis dürfte auch der Schlüssel zu dem Innnenfach des B-Schrankes aufzubewahren sein, sofern Sie in diesem Innenfach erlaubnispflichtige Munition aufbewahren. Allerdings sollte das Behältnis, anders als es der Gesetzestext ermöglicht, nicht wiederum ein Schlüsselschloss haben.
Wenn Sie allerdings im Innenfach Ihres B-Schrankes Kurzwaffen aufbewahren, müsste der Innenfachschlüssel getreu der vom OVG NRW jüngst aufgestellten Regel seinerseits ebenfalls mindestens in einem B-Schrank – um das Problem nicht zu perpetuieren ohne Schlüsselschloss – verschlossen werden.
Jedoch: Einen neuen B-Schrank werden Sie nicht kaufen können und mit dem Besitzerwechsel an einem gebrauchten B-Schrank erlischt der Bestandsschutz. Der Bestandsschutz kann nicht an den Erwerber des Schrankes übertragen werden.
Es verbleibt Ihnen, das/die Innenfach/fächer leer zu lassen
oder nur zur Munitionaufbewahrung zu nutzen und den Schlüssel in einem Behältnis nach § 13 II Nr. 2 AWaffV unterzubringen, wobei dies kein Schlüsselschloss haben sollte,
oder, wenn Sie Kurzwaffen aufbewahren möchten, einen 0er oder 1er Tresor für den Schlüssel zu kaufen.
Anstatt einen mit 0 oder 1 zertifizierten kleinen Tresor für die Innenfachschlüssel Ihres B-Schrankes zu kaufen, bietet es sich, um sich aller Aufbewahrungsprobleme zu entledigen und aufbewahrungsrechtlich auf der sicheren Seite zu sein, an, mit der Vergangenheit abzuschließen und einen 1er Schrank nach Europanorm EN 1143-1 ohne Schlüsselschloss zu kaufen, da kann alles hinein.“
Ich hoffe wir konnten Ihnen hiermit weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Junge
(Geschäftsführer / Referatsleiter Jagdwesen)
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Die gleiche Anfrage habe ich auch an die Firma HARTMANN Tresore gesendet. Hier deren Antwort:
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Sehr geehrter Herr XY,
vielen Dank für Ihre Nachricht samt Anfrage.
Ich bin der Meinung das der Schlüssel des einfachen Munitionstresors in Ihrem Waffentresor Sicherheitsstufe B aufbewahrt werden darf.
Hierbei handelt es sich um meine persönliche Einschätzung. Eine rechtssichere Auskunft kann Ihnen nur die zuständige Behörde geben.
Mit freundlichem Gruß,
XX
HARTMANN TRESORE AG
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Wie man sieht, gehen die Meinungen auseinander. Ich persönlich kann nur jedem raten, sich peinlichst an die Aufbewahrungsvorschriften zu halten, egal für wie sinnig / unsinnig sie empfunden werden. Bei festgestellter Unzuverlässigkeit ist die Karte schneller gelocht als man glaubt.