Neues Waffengesetz

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Naja. Das Waffengesetz und Punkte daraus werden ja auch nicht verständlicher, wenn man alle paar Jahre Zusätze einfließen lässt...
 
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Sehe ich das richtig? Selbst im Koffer darf ich kein Messer in der Bahn mitführen? Nur als Gewerbetreibender? Das ist ja super für den Klimaschutz, jetzt MUSS ich (und jeder mit meinem oder ähnlichem Profil) Auto statt Bahn fahren.
Wenn es in einem verschlossenen Behältnis, z. B. Koffer ist, gilt das imho nicht als führen, sondern transportieren.
 
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Wenn es in einem verschlossenen Behältnis, z. B. Koffer ist, gilt das imho nicht als führen, sondern transportieren.
Natürlich ist es auch ein Führen, aber dann als "nicht zugriffsbereit". Mal sehen, ob und wann die "Drei Handgriffe/Sekunden- Definition" übernommen wird.
Wie denn auch sonst?

Basti
 
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Aha gratis?! Wenn man Studiengebühren und BaFög unterschlägt. Letzterer war zurück zu zahlen...
in den 80gern neben einem FH Ing. Studium bisserl jobben? Unmöglich...evtl. in den Semesterferien...ok bei Architektur evtl...da gabs kein Mathe und kein Physik und auch keine tech. Mechanik :unsure:
Welche Studiengebühren? Wo? Studentenwerksbeitrag? 😁 Bei den Ing. kam es auf die Vorbildung an. Die mit Mathe / Physik LK und Pech an der TU schoben ne ruhigere Kugel. Bafög brauchte nicht jeder, aber die Meister-Schüler mussten das Geld vorher hart erarbeiten und der Ing. zahlte es hinterher im weißen Kragen geschmeidig nach fünf Jahren steuermindernd zurück. Bei guten Leistungen und Regelstudienzeit auch weniger. Schon der geilere Weg zum Wohlstand und zum Vögeln gab's auch mehr, wie in der Provinz.....😂
 
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Frage: 42b Verbot des Führens von Waffen und Messern im öffentlichen Personenfernverkehr; Verordnungsermächtigung für Verbotszonen.

Nach Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist der öffentliche Personenfernverkehr (ÖPFV) und der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) zwei getrennte Definitionen.

Ungeachtet der Verordnungsermächtigung für Verbotszonen, würde das doch ein Mitführen von Messern im Nachverkehr (unter 50 km) zulassen ? oder hab ich etwas übersehen ?


PBefG § 8
(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

PBefG § 42a

Personenfernverkehr ist der Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, der nicht zum öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des § 8 Absatz 1 und nicht zu den Sonderformen des Linienverkehrs nach § 43 oder zum Linienbedarfsverkehr nach § 44 gehört. Die Beförderung von Personen zwischen zwei Haltestellen ist unzulässig, wenn
1. der Abstand zwischen diesen Haltestellen nicht mehr als 50 km beträgt oder
2. zwischen diesen Haltestellen Schienenpersonennahverkehr mit einer Reisezeit bis zu einer Stunde betrieben wird. In der Genehmigung sind auf Antrag für einzelne Teilstrecken Ausnahmen zu gewähren, wenn
  1. kein ausreichendes Nahverkehrsangebot besteht oder
  2. das Fahrgastpotenzial der vorhandenen Verkehrsangebote nur unerheblich beeinträchtigt wird.
 

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