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Nö, nix behördlicher Auftrag, sondern Allgemeinverfügung, wie in vielen Landkreisen in BY.Es wird nach unten durchgeschoben im behördlichen Auftrag zu jagen.
Mein Pard wäre also nicht erlaubt.
Da ist mir garkein Anbieter bekannt. Maximtac hat das mal probehalber getan.irgendwie verliere ich langsam völlig den Überblick
Ich dachte der hiesiege Importeur baut die IR Strahler aus und verklebt das Loch ?
Welches Gerät ist denn nun erlaubt ?
Pulsar FN 455irgendwie verliere ich langsam völlig den Überblick
Ich dachte der hiesiege Importeur baut die IR Strahler aus und verklebt das Loch ?
Welches Gerät ist denn nun erlaubt ?
Wer also die jagdrechtliche Erlaubnisse nutzen möchte, benötigt zunächst einmal die waffenrechtlichen Ausnahmegenehmigungen. Also nach 40(2) in der behördlichen Beauftragung oder nach 40(4) in der Ausnahmegenehmigung des BKA.
Das ist ja auch korrekt. Das Gerät kann legal erworben, besessen und benutzt werden. Nur eben nicht an einer Schusswaffe, solange der IR -Aufheller verbaut ist. "Ausgebaut" sind Laser und Absehen, aber nicht der IR-Aufheller. Das wollte der GEsetzgeber nicht. Es wurde explizit dargelegt und nicht angenommen.Keine rechtlichen Bedenken bezüglich Erwerb und Besitz in Deutschland beim Kauf unseres Gerätes, da in unseren Geräten vom Werk aus der Richtlaser sowie das zuschaltbare Absehen nicht eingebaut sind und jedes Gerät bei uns persönlich geprüft wird.
Das steht in der Beschreibung auf der Seite
https://www.maximtac.de/pard-NV007A-nachtsichtgeraet-brd-edition-vorsatzgeraet.html
i.d.R sind die schon alle mit behördlicher Beauftragung hinterfüttert.@Mantelträger: Danke für Deine Ausführungen. Damit dürfte die Rechtslage in Bayern viel restriktiver sein, als hier und weitläufig angenommen. Nicht ungefährlich.