Nachtsicht in RLP ab 23.06.2020

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Jo, aber leider ohne IR-Aufheller!
Und hier aber nur wenn er integriert ist.
Mein Pard wäre also nicht erlaubt.
Was für ein Schwachsinn! :rolleyes:
Was bin ich froh, daß ich in Bayern auf die Jagd gehe!
 
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@Beagel
Die Allgemeinverfügung beinhaltet nur rein jagdrechtliche Dinge.
Soweit ich mich erinnere sind das nur Ausnahmen nach BJaggG. Ausnahmen vom WaffG können (und werden) so nicht geschaffen.

Wer also die jagdrechtliche Erlaubnisse nutzen möchte, benötigt zunächst einmal die waffenrechtlichen Ausnahmegenehmigungen. Also nach 40(2) in der behördlichen Beauftragung oder nach 40(4) in der Ausnahmegenehmigung des BKA.

Das wird offensichtlich schnell übersehen, wurde aber im Grunde für Bayern im Vorfeld klar kommuniziert.
 
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irgendwie verliere ich langsam völlig den Überblick:sick:

Ich dachte der hiesiege Importeur baut die IR Strahler aus und verklebt das Loch ?

Welches Gerät ist denn nun erlaubt ?
Da ist mir garkein Anbieter bekannt. Maximtac hat das mal probehalber getan.
Das Gerät ist aber so oder so legal.
Nur die Verwendung an der Waffe nicht, solange ein IR-Aufheller verbaut ist.
 
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Wer also die jagdrechtliche Erlaubnisse nutzen möchte, benötigt zunächst einmal die waffenrechtlichen Ausnahmegenehmigungen. Also nach 40(2) in der behördlichen Beauftragung oder nach 40(4) in der Ausnahmegenehmigung des BKA.

Ich habe mich mit den bayerischen Verfügungen noch nicht beschäftigt. Beinhalten diese eine Beauftragung nach 40 Abs. 2 WaffG? Falls nein, würde eine Verbindung von Waffe mit IR-Aufheller ja einen Verstoß gegen WaffG beinhalten. Bis zum Erlass des Merkblatts durch das BKA mag man ja von einem Verbotsirrtum ausgehen, aber seit seiner Veröffentlichung wäre das für die bayerischen Jäger ggf. nicht unkritisch, oder?
 
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Es wird halt einfach nicht verstanden was in den Allgemeinverfügungen steht.
Die regeln eben einen Teil, der zuvor in den Beauftragungen nach 40(2) geregelt war. Und zwar den jagdrechtlichen Teil.
Waffenrechtlich beinhalten sie gar keine Ausnahmegenehmigungen und ich meine mich noch fern zu erinnern, dass die Allgemeinverfügungen auch einfach nur den bürokratischen Aufwand für die Beauftragungen regeln sollen. Man spart sich dort einzelne Dinge für jeden einzelnen zu regeln, die allgemein geregelt werden können.

Vielleicht fällt einem noch ein, dass bis vor kurzen das BJagdG keine automatischen (nicht haltbautomatische) Waffen von der Jagd ausschloss, wenn diese mit max 2 Patronen geladen sind.
Auch das erlaubte waffenrechtlich nicht den Umgang mit automatischen Waffen ohne Ausnahmegenehmigung. Obwohl man doch eigentlich nicht vom BJagdG ausgeschlossene Waffen auf Jagdschein erwerben sollen durfte. Ja, aber nicht wenn dazu eben ein explizites Verbot besteht.

Man kann Waffenrecht udn Jagdrecht nicht in eine Kiste schmeissen. Das sind verschiedene Dinge.
Das Landesjagdrecht kann im Beziug auf das BJagdG anderes beschließen.
Keine Bundesland kann aber ins WaffG eingreifen.
Dazu sind die Möglichkeiten im WaffG zu nutzen (hier die behördliche Beauftragung oder die Ausnahmegenehmigung).
 
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Keine rechtlichen Bedenken bezüglich Erwerb und Besitz in Deutschland beim Kauf unseres Gerätes, da in unseren Geräten vom Werk aus der Richtlaser sowie das zuschaltbare Absehen nicht eingebaut sind und jedes Gerät bei uns persönlich geprüft wird.


Das steht in der Beschreibung auf der Seite

https://www.maximtac.de/pard-NV007A-nachtsichtgeraet-brd-edition-vorsatzgeraet.html
Das ist ja auch korrekt. Das Gerät kann legal erworben, besessen und benutzt werden. Nur eben nicht an einer Schusswaffe, solange der IR -Aufheller verbaut ist. "Ausgebaut" sind Laser und Absehen, aber nicht der IR-Aufheller. Das wollte der GEsetzgeber nicht. Es wurde explizit dargelegt und nicht angenommen.
 
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@Mantelträger: Danke für Deine Ausführungen. Damit dürfte die Rechtslage in Bayern viel restriktiver sein, als hier und weitläufig angenommen. Nicht ungefährlich.
i.d.R sind die schon alle mit behördlicher Beauftragung hinterfüttert.
Man muss aber eben auch aufpassen, was und ob man überhaupt was in der Hand hat.
Da muss man genau lesen, ob es um jagdrechtliche oder waffenrechtliche Belange geht.
Da aber immer nur erzählt wird, das wäre in Bayern ja alles frei, gehts auch irgendwann mal schief.
Denn das WaffG gilt in Bayern wie überall und bayerische Gerichte gelten auch nicht als besonders freizügig ;)
 
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