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Der im Original verbaute RichtlaserWas ist denn dann der "ausgebaute Richtlaser" ?
Ein üblicher Laser der als Zielmarkierer verwendet werden kann.
Der im Original verbaute RichtlaserWas ist denn dann der "ausgebaute Richtlaser" ?
Ich habe das jetzt so verstanden: Im Gesetztestext des Waffengesetzes (hier) sind Jäger ausdrücklich vom Verbot von Nachtsichtvorsatzgeräten ausgenommen. Lampen und Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten werden hier aber nicht genannt, wären also weiterhin verboten, da sie in der Liste der verbotenen Waffen (hier) stehen.Ich habe mich mit den bayerischen Verfügungen noch nicht beschäftigt. Beinhalten diese eine Beauftragung nach 40 Abs. 2 WaffG? Falls nein, würde eine Verbindung von Waffe mit IR-Aufheller ja einen Verstoß gegen WaffG beinhalten. Bis zum Erlass des Merkblatts durch das BKA mag man ja von einem Verbotsirrtum ausgehen, aber seit seiner Veröffentlichung wäre das für die bayerischen Jäger ggf. nicht unkritisch, oder?
in RLP ist es doch erlaubt Wildschweine mit einer Taschenlampe vom Schuss anzuleuchten, sofern die Taschenlampe nicht am Gewehr befestigt ist.
Das eingebaute scheint der Drehpunkt in allen Belangen zu sein.
Du kannst nicht diese Passagen in den Landesjagdgesetzen durch einen Passus im Bundesjagdgesetz aushebeln.
in RLP ist es doch erlaubt Wildschweine mit einer Taschenlampe vom Schuss anzuleuchten, sofern die Taschenlampe nicht am Gewehr befestigt ist.
Das eingebaute scheint der Drehpunkt in allen Belangen zu sein.
Doch, das geht sehr wohl. Wir haben konkurrierende Gesetzgebung mit Abweichungskompetenz. Es gilt immer die zeitlich spätere Regelung. Natürlich nur im Jagdrecht. Die Länder können vom WaffG nicht abweichen.
Stimmt für einige Sachen, nicht generell.
Im BJG sind nur die NZG verboten, wie wolltest Du das so ändern dass das "selbstauferlegte" Vorsatzgerätverbot in RP aufgehoben würde?
Der für mich unsichtbare Mitdiskutant hat offensichtlich die Definition Nachtzielgerät im Waffengesetz nicht gelesen oder -falls doch- nicht verstanden.Doch, mE für alles, außer das Recht der Jagdscheine (Prüfung, Erteilung, Zuverlässigkeit, Widerruf).
1. Stimmt es, dass im BJagdG nur NZG verboten sind und dass Vorsatz möglich ist? Müsste ich selber nachgucken.
2. Es gibt in RLP aktuell kein Vorsatzgeräteverbot mehr in RLP. Deswegen verstehe ich die Frage nicht.
. Zu Nachtzielgeräten zählen auch Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (Zielfernrohre).
Die Formulierungen sind diesbezüglich identisch, jedenfalls soweit ich das auf die Schnelle sehe. Mit der Klärung "Dual-Use ungleich NZG" wäre in RP deshalb dann garnichts nötig gewesen ...