Nachtsicht in RLP ab 23.06.2020

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danke.... zimlich uneindeutig :cool:

wenn das Ding auseinander ist könnt man den anderen....
 
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Ich habe mich mit den bayerischen Verfügungen noch nicht beschäftigt. Beinhalten diese eine Beauftragung nach 40 Abs. 2 WaffG? Falls nein, würde eine Verbindung von Waffe mit IR-Aufheller ja einen Verstoß gegen WaffG beinhalten. Bis zum Erlass des Merkblatts durch das BKA mag man ja von einem Verbotsirrtum ausgehen, aber seit seiner Veröffentlichung wäre das für die bayerischen Jäger ggf. nicht unkritisch, oder?
Ich habe das jetzt so verstanden: Im Gesetztestext des Waffengesetzes (hier) sind Jäger ausdrücklich vom Verbot von Nachtsichtvorsatzgeräten ausgenommen. Lampen und Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten werden hier aber nicht genannt, wären also weiterhin verboten, da sie in der Liste der verbotenen Waffen (hier) stehen.

Wenn das stimmt, ist der Satz "Es gibt kein waffenrechtliches Verbot mehr für Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten, also für künstliche Lichtquellen wie Taschenlampen." aus der Information des BJV (hier) eine krasse Fehlinformation.

In der Allgemeinverfügung meines Landkreises steht wörtlich: "In Einschränkung der Verbots des § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a BJagdG ist es im Rahmen der geltenden rechtlichen Vorschriften Inhabern eines gültigen Jagdscheines [...] gestattet, künstliche Lichtquellen, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Ziels [...] sowohl in Verbindung mit einer Jagdlangwaffe als auch ohne Verbindung zu einer Jagdlangwaffe im Landkreis *** für die Bajagung von ausschließlich Schwarzwild einschließlich des Ein- und Anschießens im Jagdrevier zu verwenden."

Weiter heiß es: "Der im Rahmen des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes neu eingeführte § 40 Abs. 3 Satz 4 WaffG ermöglicht es Inhabern eines gültigen Jagdscheines, Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zieloptiken [...] zu erwerben, zu besitzen und einzusetzen. Jagdrechtlich ist es gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 5 a BJagdG weiterhin grundsätzlich verboten, künstliche Lichtquellen, Vorrichtungen zum Anstrahlen des Zieles oder Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, bei der Jagd zu verwenden oder zu nutzen. Das jagdrechtliche Verbot kann allerdings auch besonderen Gründen [...] eingeschränkt werden."

Wenn das Verwenden von Lampen an der Waffe also weiterhin nach dem WaffG unter Strafe sehen würde, fände ich es mehr als irreführend, dass das hier in keinster Weise erwähnt wird.
 
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in RLP ist es doch erlaubt Wildschweine mit einer Taschenlampe vom Schuss anzuleuchten, sofern die Taschenlampe nicht am Gewehr befestigt ist.
Das eingebaute scheint der Drehpunkt in allen Belangen zu sein.

so isses!
Zitat aus dem BKA Merkblatt:

Die Geräte dürfen jedoch –anders als bei Sportoptiken- in Verbindung mit Schusswaffen über keine integrierten Vorrichtungen zum Beleuchten oder Anstrahlen des Ziels wie z. B. Infrarot-Aufheller, Lampen etc. verfügen.
 
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Jo, da wurde ja dann mal wieder alles getan um eine illegale Sache zu legalisieren.
Wobei man das legalisieren dann so blöd gemacht hat, daß es doch wieder illegal ist.

Aber der z.B. Landwirt liest jetzt wieder nur: "In RLP ist jetzt Nachtzieltechnik erlaub!"
=> Anruf beim Beständer : " Ich habe gehört, daß ihr jetzt immer schiessen könnt, Komm heute mal vorbei (und die nächsten 150 Nächte und bewach meine Frucht / meinen Mais / meine......"

:mad::mad::mad:

Wenn die Dünnbrettbohrer schon irgendwas machen (wollen), dann könnte man es ja auch bundeseinheitlich gleich machen => sprich direkt die richtigen Paragraphen RICHTIG ändern.

Wird aber nicht gemacht, weil es nämlich gar nicht gewollt / gewünscht von oben ist.
 
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Du kannst nicht diese Passagen in den Landesjagdgesetzen durch einen Passus im Bundesjagdgesetz aushebeln.
 
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Wärmebild Vorsatz wäre die beste Lösung, wenn auch mit den bekannten Defiziten der Ansprechbarkeit und Wiederholgenauigkeit
 
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in RLP ist es doch erlaubt Wildschweine mit einer Taschenlampe vom Schuss anzuleuchten, sofern die Taschenlampe nicht am Gewehr befestigt ist.
Das eingebaute scheint der Drehpunkt in allen Belangen zu sein.

Korrekt. Allerdings gilt das wiederum nur für handelsübliche Taschenlampen. Also kann man in RLP aktuell auch keinen IR-Strahler an der Kanzelbrüstung befestigen...

Ein Chaos....
 
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Doch, das geht sehr wohl. Wir haben konkurrierende Gesetzgebung mit Abweichungskompetenz. Es gilt immer die zeitlich spätere Regelung. Natürlich nur im Jagdrecht. Die Länder können vom WaffG nicht abweichen.

Stimmt für einige Sachen, nicht generell.

Im BJG sind nur die NZG verboten, wie wolltest Du das so ändern dass das "selbstauferlegte" Vorsatzgerätverbot in RP aufgehoben würde?
 
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Stimmt für einige Sachen, nicht generell.

Doch, mE für alles, außer das Recht der Jagdscheine (Prüfung, Erteilung, Zuverlässigkeit, Widerruf).

Im BJG sind nur die NZG verboten, wie wolltest Du das so ändern dass das "selbstauferlegte" Vorsatzgerätverbot in RP aufgehoben würde?

1. Stimmt es, dass im BJagdG nur NZG verboten sind und dass Vorsatz möglich ist? Müsste ich selber nachgucken.

2. Es gibt in RLP aktuell kein Vorsatzgeräteverbot mehr in RLP. Deswegen verstehe ich die Frage nicht.
 
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Die Formulierungen sind diesbezüglich identisch, jedenfalls soweit ich das auf die Schnelle sehe. Mit der Klärung "Dual-Use ungleich NZG" wäre in RP deshalb dann garnichts nötig gewesen ...

LJagdG RP, §23 (8) a:
"künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an künstlichen Lichtquellen Federwild zu fangen,"

BJagdG, § 19 (5) a:
"künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen;"
 
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Doch, mE für alles, außer das Recht der Jagdscheine (Prüfung, Erteilung, Zuverlässigkeit, Widerruf).



1. Stimmt es, dass im BJagdG nur NZG verboten sind und dass Vorsatz möglich ist? Müsste ich selber nachgucken.

2. Es gibt in RLP aktuell kein Vorsatzgeräteverbot mehr in RLP. Deswegen verstehe ich die Frage nicht.
Der für mich unsichtbare Mitdiskutant hat offensichtlich die Definition Nachtzielgerät im Waffengesetz nicht gelesen oder -falls doch- nicht verstanden.
Dann würde es diese Diskussion nämlich nicht geben.
. Zu Nachtzielgeräten zählen auch Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (Zielfernrohre).

Diese ganzen Diskussionen und Missverständnisse -einer natürlich verunglückten Gesetzgebung- fußt immer wieder auf Nichtbeachtung der klaren gesetzlichen Regelungen.
Statt einfach in den jeweiligen Begriffsbestimmungen nachzulesenen, greift man zu Eigeninterpretationen. Dann wird wild Jagdrecht und Waffenrecht durcheinandergeworfen.
Ich weiss auch nicht, wie oft ich mittlerweile diese Passagen zitiert habe.
uch wird nicht verstanden was in der Förderalismusreform geregelt wurde. Landesjagdgesetze können das BJagdG einschränken oder erweitern. Das steht extra deswegen im BJagdG.
Im WaffG geht das nicht. Es guibt weder eine entsprechende Passage im Bundesgesetz noch ein Landesgesetz. Weil es eben keine Zuständigkeit gibt.

Es ist garnicht so schwer wie es scheint: Wer einen konkrete Sacher ergründen will, suche sich die Passagen aus waffenrecht und Jagdrecht einfach raus.
Schreibt man die sich einmal auf und liest das dann, ist das den meisten dann auch klar.
Man hat es nur nie getan. es spielte früher auch keine Rolle, was was ist. es war so oder so verboten.
Man muss aber eben bei allen Gesetzen am Ball bleiben und sich weiterbilden.
Heute ist das sogar ganz einfach. Alles ist am rechner verfügbar und die einschlägigen Begriffe über die Suchfunktion sofort auffindbar.

@Hunsrückwilderer kann ich da nur ein kleines Kompliment ausprechen. In ganz wenigen Worten die Sachen treffend einsortiert und dann genau auf den Punkt gebracht.
 
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Die Formulierungen sind diesbezüglich identisch, jedenfalls soweit ich das auf die Schnelle sehe. Mit der Klärung "Dual-Use ungleich NZG" wäre in RP deshalb dann garnichts nötig gewesen ...

Ernsthaft? Das heißt deiner Auslegung folgend waren Vorsatzgeräte jagdrechtlich nie verboten, weder nach BJagdG, noch nach LJG RLP noch nach den Landesgesetzen, die gleiche Formulierungen verwenden? Also war der Erlass der Allgemeinverfügung unnötig?
 

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